Hallo,
ein bereits unterschriebender Mietvertrag für eine WG, in der alle Bewohner als Hauptmieter eintreten, enthält eine Klausel, die eine „früheste Kündigung erst zum 31.10.2006“ vorsieht.
Der Vermieter verwieß den Mieter, der eine Kündigung mit dem Hinweiß auf Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten formulierte, auf die o.g. Klausel und gestattet die Kündigung der Wohnung nicht vor dem 31.10.2006.
Handelt es sich nun bei dieser Klausel um eine unwirksame Klausel, die „die gesetzlichen Regelungen über den Kündigungsschutz ausschließt“?
Welche Möglichkeiten gibt es für den Mieter nun, den Mietvertrag aufzulösen?