Auszug und Renovierung - nicht ganz so einfach

Hallo zusammen!

Hier kommt das schon häufig diskutierte Thema „Schönheitsreparaturen, Renovieren und Ausziehen“ mit ein paar zusätzlichen Kniffen:

Der Einzug

Ein Mieter mietet zum 01.01.2003 eine Wohnung, die stark abgewohnt war. Der Vermieter sagt zu, den Bodenbelag (PVC) in Wohnräumen und Küche zu erneuern und sämtliche Tapeten zu entfernen, den Rest der Renovierung übernimmt der Mieter. Beim Einzug stellt der Mieter fest, dass der Vermieter nur in den zwei Wohnräumen renoviert hat. In Bad und Küche war entgegen der Absprache nichts erledigt worden. Da der Mieter während der Weihnachts- und Neujahrsfeiertage einzieht, setzt er Küche und Bad selbst in Stand und informiert den Vermieter hinterher darüber. Außer einer Entschuldigung gibt es keine Gegenleistung (Mietnachlass o.ä.).

Beim Renovieren stellt sich heraus, dass in der Küche zwei Schichten Rauhfaser tapeziert waren, die mit Lackfarbe gestrichen waren. Die Tapeten sind deshalb nicht zu entfernen, können aber mit viel Mühe übertapeziert werden. Da in der Küche keine Fliesen an den Wänden sind, klebt er PVC-Bodenbelag an die Wand.

Die gesamte Wohnung tapeziert der Mieter wie vereinbart mit Rauhfaser. Die Wände streicht er weiß, ebenso die Fußleisten und Türrahmen. Ausgenommen ist das Bad, dort streicht er die Wände untapeziert.

Der Auszug

Der Mieter hat seine Wohnung fristgerecht zum 31.05.2006 gekündigt. Der Zustand der Wohnung: Alle Wände sind nach wie vor weiß, Ränder von Regalen, Bildern o.ä. gibt es keine. Der Mieter hat in 2005 das Bad und die Wohnzimmerdecke gestrichen. Der Hausmeister macht Abnahme und wundert sich, dass in der Küche ein vom Vermieter verlegter PVC-Fußboden und Fliesen an den Wänden fehlen. Außerdem verlangt er folgende Instandsetzungen:

  • Wohnzimmer, Bad, Flur: Wände weiß streichen.

  • Schlafzimmer: Tapete entfernen (ein paar Stellen der Rauhfaser haften nicht richtig).

  • Küche: PVC von Boden und Wand entfernen, Tapeten komplett entfernen (da durch die Lackfarbe das Raumklima gestört werde).

  • alle Räume: Decken streichen, Bohrlöcher verschließen.

Der Mietvertrag

enthält folgende Klauseln, die hier relevant sind (Hervorhebungen von mir):

  • Schönheitsreparaturen sind spätestens nach drei Jahren (Küche, Bad) bzw. nach fünf Jahren (Wohnräume, Flur) auszuführen. Der Mieter ist über den Umfang der Schönheitsreparaturen nachweispflichtig.

  • Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter einen Kostenanteil zu zahlen. Der zu zahlende Anteil entspricht in der Regel dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen und den seit Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen bis zur Räumung abgelaufenen Zeiträumen.

  • Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die überlassenen Räume vollständig geräumt und in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben.

Die Probleme

  • Der Vermieter behauptet, keine Unterlagen über die vom Mieter gemeldete unvollständige Renovierung zu haben. Der Mieter hat auch nichts Schriftliches.

  • Der Mieter hat keinen Nachweis über die erledigten Schönheitsreparaturen.

  • Er hat das Abnahmeprotokoll unterschrieben, diese Unterschrift allerdings zwei Tage später widerrufen, da er nicht einsieht, die Wohnung sowohl bei Ein- als auch bei Auszug so gut wie komplett zu renovieren (Reaktion des Vermieters steht noch aus).

  • Er soll die Zwischenablesung von Heizung, Gas und Wasser bezahlen.

Die Fragen

Wie sieht es für den Mieter aus? Muss er die geforderten Instandsetzungen erledigen oder nicht? Und muss er die Ablesung zahlen?

Ich freue mich auf eure Meinungen.

Schöne Grüße
Gero

Kleine, aber wichtige Ergänzung
Noch mal hallo!

Der Mietvertrag

enthält eine weitere für diesen Fall wichtige Klausel

Schönheitsreparaturen sind spätestens nach drei
Jahren (Küche, Bad) bzw. nach fünf Jahren (Wohnräume, Flur)
auszuführen. Der Mieter ist über den Umfang der
Schönheitsreparaturen nachweispflichtig.

  • Lässt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist der Vermieter auf Antrag des Mieters verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen Fristen zu verlängern oder zu verkürzen.

Danke für’s Lesen
Gero

Hallo Gero,

ganz schön lang. Ich versuch es aber mal:

Es wäre wichtig zu wissen, ob es ein Übergabeprotokoll beim Einzug gegeben hat, so dass der Zustand der Wohnung dokumentiert wurde. Ich gehe mal davon aus, dass Nein, oder?

Diesbezüglich ist man dann immer arm dran. Wenn man nicht nachweisen kann, was der VM übernehmen wollte und was er dann tatsächlich gemacht hat, müsste man tatsächlich evtl. doppelt leisten.

Aber: Es gibt hier a) Fristen für laufende Schönheitsreparaturen. Dies bedeutet schon mal, dass nur Räume bei Auszug zu renovieren sind, bei denen diese Frist abgelaufen ist. Allerdings kann der VM anteilig einen Kostenzuschuss verlangen, bzw. dann kann der Mieter dann doch entscheiden, selbst zu renovieren.

Dübellöcher übrigens, die nicht in normaler Anzahl vorhanden sind, müssen nicht geschlossen werden. Dies stellt einen vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnsache dar.

Darüber hinaus ist es so, dass in dem Mietvertrag steht

„Die Wohnung muss bei Rückgabe in ordnungsgemäßen Zustand übergeben werden.“

Befindet sich diese Klausel im Mietvertrag, so kann der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die Durchführung von Schönheitsreparaturen nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass er die Wohnung in renoviertem Zustand übergeben hat.

Da gilt natürlich wie oben: Ist kein Übergabeprotokoll gemacht worden, hat in dem Fall der VM schlechte Karten. Eine Endrenovierung ist auch aus dieser Formulierung im Mietvertrag her nicht zu leisten.

Was ich nicht ganz beurteilen kann ist, ob sich die o.g. Klauseln entgegenstehen und deshalb alle diesbezüglichen Bestimmungen des Mietvertrages nichtig sind. Das würde dann bedeuten, dass der VM für die Renovierungen zuständig ist und zwar komplett. Aber wie gesagt: Ich weiss es nicht.

Dazu kommt noch, das der Mieter schon bei Einzug selbst renoviert hat. Er kann eigentlich nur zu einem von beidem verpflichtet werden: Bei Ein- oder bei Auszug. Hat er aber keinen Nachweis…

Ich würde so einem Mieter empfehlen sich entsprechen fachkundiger Hilfe zu versichern. Insbesondere wenn bereits Protokolle unterzeichnet wurden. Ob man die so einfach widerrufen kann?

Bezüglich des Ablesetermins bin ich überfragt.

Gruß
Nita

Hallo Nita!

Es wäre wichtig zu wissen, ob es ein Übergabeprotokoll beim
Einzug gegeben hat, so dass der Zustand der Wohnung
dokumentiert wurde. Ich gehe mal davon aus, dass Nein, oder?

Richtig.

Diesbezüglich ist man dann immer arm dran. Wenn man nicht
nachweisen kann, was der VM übernehmen wollte und was er dann
tatsächlich gemacht hat, müsste man tatsächlich evtl. doppelt
leisten.

Was der VM gemacht hat, ist relativ leicht beweisbar. Da beim Einziehen und Renovieren 8 Leute geholfen haben, gibt es etliche Zeugen. Was vereinbart wurde, lässt sich so natürlich nicht beweisen.

Aber: Es gibt hier a) Fristen für laufende
Schönheitsreparaturen. Dies bedeutet schon mal, dass nur Räume
bei Auszug zu renovieren sind, bei denen diese Frist
abgelaufen ist. Allerdings kann der VM anteilig einen
Kostenzuschuss verlangen, bzw. dann kann der Mieter dann doch
entscheiden, selbst zu renovieren.

So verstehe ich den Mietvertrag auch.

Dübellöcher übrigens, die nicht in normaler Anzahl vorhanden
sind, müssen nicht geschlossen werden.

Ich vermute, in dem Satz ist ein „nicht“ zu viel? Das wusste ich jedenfalls noch nicht.

Darüber hinaus ist es so, dass in dem Mietvertrag steht

„Die Wohnung muss bei Rückgabe in ordnungsgemäßen Zustand
übergeben werden.“

Befindet sich diese Klausel im Mietvertrag, so kann der
Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die
Durchführung von Schönheitsreparaturen nur dann verlangen,
wenn er nachweist, dass er die Wohnung in renoviertem Zustand
übergeben hat.

Da gilt natürlich wie oben: Ist kein Übergabeprotokoll gemacht
worden, hat in dem Fall der VM schlechte Karten. Eine
Endrenovierung ist auch aus dieser Formulierung im Mietvertrag
her nicht zu leisten.

Hieße also: Übergeben wie übernommen. Das würde z.B. bedeuten, tapetenlos in Wohnräumen und Flur, mit Wandversiegelung :smile: in der Küche.

Dazu kommt noch, das der Mieter schon bei Einzug selbst
renoviert hat.

Nicht komplett, aber zum großen Teil.

Er kann eigentlich nur zu einem von beidem
verpflichtet werden: Bei Ein- oder bei Auszug. Hat er aber
keinen Nachweis…

Wie oben gesagt: Zeugen für den Zustand beim Einzug und die damals geleisteten Arbeiten gibt es einige.

Ich würde so einem Mieter empfehlen sich entsprechen
fachkundiger Hilfe zu versichern. Insbesondere wenn bereits
Protokolle unterzeichnet wurden. Ob man die so einfach
widerrufen kann?

Versuchen kann man’s.

Danke und schönen Gruß
Gero