Angenommen, ein Ehepaar erhält eine Mieterhöhung, die auf Kostenerhöhungen externer Dientleister (also Stromversoger, Müllabfuhr u.ä.) für Betriebs- und Heizkosten basiert, haben die Mieter dann die Möglichkeit fristlos bzw. zu einem früheren Termin zu künidgen oder müssen Sie weiterhin die Kündigungsfrist von 3 Monaten wahren?
Rückfrage
Hi,
kurze Rückfrage: eine Mieterhöhung kann ja nicht deshalb ausgesprochen werden, weil das Heizöl oder der Strom teurer ist - das wäre eine Betriebskostenerhöhung.
Handelt es sich um eine solche? Wenn ja, ist das aufgrund der letzten Nebenkostenabrechnung gerechtfertigt (also war eine hohe Nachzahlung zu leisten)?
MfG
Julia
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Ok, danke für den Hinweis.
Sagen wir die Nebenkostenabrechnung ergab eine zusätzliche Forderung von knapp 30 Euro. Mit dieser Forderung wurden dann die Nebenkosten monatlich um 1,50 Euro erhöht.
Die aber betroffene Mieterhöhung wurde ergänzend ausgesprochen, mit der Begründung die ungefähr so lautet: „Sie zahlen mit Ihrer Miete regelmäßig Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten, die dem Vermieter von externen Unternehmen und Dienstleistern berechnet werden. Diese externen Kosten sind im letzten Jahr deutlich gestiegen und werden voraussichtlich auch weiterhin steigen. Deshalb ist es notwendig die diesbezüglich monatlich zu leistende Vorauszahlung zu erhöhen.“
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Hallo,
das ist keine Mieterhöhung sondern eine Anpassung der Nebenkostenvorauszahlung.
Christian
Anmerkung
Mietererhöhungen bedürfen immer der Zustimmung des Mieters bzw. die Zustimmungsklage des Amtsgerichtes.
Christian
Mietererhöhungen bedürfen immer der Zustimmung des Mieters
bzw. die Zustimmungsklage des Amtsgerichtes.Christian
So weit kommt das noch, dass der Mieter entscheidet, wann eine Mieterhöhung Gültigkeit hat und wann nicht. Die Zustimmung des Mieters kann ja nicht aus jedem x beliebigen Grund verweigert werden (habe gerade neues Auto auf Kredit gekauft, bin jetzt pleite), sondern es sind handfeste Gründe dafür anzuführen, wie z. B Härtefall oder der Verweis auf formale Fehler beim Mieterhöhungsgesuch (fehlerhafte Fristsetzung, Kappungsgrenze nicht beachtet usw). Aber auch das hat nur aufschiebende Wirkung!
Zwar existiert ein Sonderkündigungsrecht für Mieter, wenn Mieterhöhungen eintreten, §561 BGB, aber das betrifft natürlich nur die „Kaltmiete“, Erhöhung der monatlichen Betriebskosten rechtfertigen die Inanspruchnahme dieses Paragraphen nicht!
Mieterhöhung [bei Tageslicht betrachtet]
Hallo,
formale Fehler bei der Mieterhöhung sind natürlich zurückzuweisen. Sind aber alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und hat der Vermieter Form und Frist gewahrt, dann kann der Mieter der Zustimmung sich nicht entziehen. Tut er es dennoch, gibt es eine Klage beim Amtsgericht.
Eine aufschiebende Wirkung existiert hier nicht. Im Unterliegenfall muss der Meiter den Differenzbetrag zum Termin der Ankündigung nacherstatten.
Der Mieter hat ja auch ein ausserordentliches Kündigunsgrecht.
Härtefälle in diesem Kontext sind im Mietrecht mir nicht bekannt.
Christian
Der Mieter hat ja auch ein ausserordentliches Kündigunsgrecht.
Was ich oben im Artikelbaum längst erwähnt habe!!!
Härtefälle in diesem Kontext sind im Mietrecht mir nicht
bekannt.
Mir schon, aber nur als Einzelfalleintscheidungen in der Rechtsprechung, eine generelle mietrechtliche Regelung im Sinne einer Sozialklausel gibt es da natürlich nicht.
Rückfrage
Hallo,
Härtefälle in diesem Kontext sind im Mietrecht mir nicht
bekannt.Mir schon, aber nur als Einzelfalleintscheidungen in der
Rechtsprechung, eine generelle mietrechtliche Regelung im
Sinne einer Sozialklausel gibt es da natürlich nicht.
Wie kann denn ein Richter nach etwas entscheiden, das es nicht gibt? Müssen sich da nicht irgendwo gesetzliche Regelungen verstecken - vielleicht in allgemeinen Rechtsgrundsätzen o.ä.?
Gruß
Axel (ianal)
Es gibt, wie wir alle wissen, verschiedene Gründe, die eine Mieterhöhung rechtfertigen.
§558 BGB Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete!
§559 BGB Mieterhöhung bei Modernisierung
Bei der Modernisierung hat der Mieter die Möglichkeit, dieser zu widersprechen, wenn sie einen Härtefall für Ihn bedeutet, z. B. gesundheitliche durch Bauarbeiten, Grundrissänderung etc.!
Ein Widerspruch des Mieters gegen die Modernisierung ist auch gerechtfertigt, wenn die erwartete Mieterhöhung so hoch ausfällt, dass der Mieter die Gesamtbelastung nicht mehr tragen kann. Die Mieterhöhung ist allerdings kein Härtegrund, wenn die Wohnung mit der Modernisierung nur in einen Zustand versetzt werden soll, der allgemein üblich ist.
Will der Vermieter die Maßnahme trotz der Ablehnung des Mieters durchsetzen, muss er vor Gericht klagen. Das Gericht hat dann zu prüfen, ob ein Härtefall tatsächlich vorliegt, oder ob der Mieter unter Abwägung aller Umstände (Interessen des Vermieters und der übrigen Mieter) die Modernisierung dennoch zu dulden hat. Wiegen die Härtegründe des Mieters schwerer als die Interessen des Vermieters, muss der Mieter die Arbeiten nicht dulden.
Alles klar? Fällt die zu erwartende Mieterhöhung nach Modernisierung (Miete kann um 11% der Modernisierungskosten jährlich erhöht werden) entschieden zu hoch aus, kann ein Mieter aus eben diesem Grund seine Zustimmung zur Modernisierung wie auch der daraus resultierenden Mieterhöhung verweigern. Hier hat dann ein Richter zu entscheiden. Und so etwas nenne ich nun einmal eine Einzelfallentscheidung!
Sehr anschaulich dargestellt findet man diesen Sachverhalt auch auf der Seite des Münchener Mietervereins:
http://www.mieterverein-muenchen.de/mietrecht/Mietre…
hier bisschen runterscrollen, bis zur Überschrift „Duldungspflicht entfällt in Härtefällen“!
Himmel hilf, das war doch jetzt keine unerlaubte Rechtsberatung, oder? Ich erzähl doch nur aus der Praxis!
Ist diese Erbsenzählerei, die wir hier von Zeit zu Zeit betreiben, eigentlich noch von allgemeinem Interesse?
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Hallo,
Bei der Modernisierung hat der Mieter die Möglichkeit, dieser
…
etwas nenne ich nun einmal eine Einzelfallentscheidung!
Danke. Es gibt also sehr wohl eine entsprechende Regelung, nur kann man sie eben nicht in jedem Fall anwenden.
Himmel hilf, das war doch jetzt keine unerlaubte
Rechtsberatung, oder?
Auf keinen Fall. Ich bin doch nicht mal der Threadstarter, von daher kann es doch gar keine Rechtsberatung sein, weil ich nur eine ganz allgemeine, nicht auf einen Fall bezogene Frage gestellt hatte.
Ist diese Erbsenzählerei, die wir hier von Zeit zu Zeit
betreiben, eigentlich noch von allgemeinem Interesse?
Eher nicht. Aber wahrscheinlich würde ich mich auch absichern, wenn ich hier Moderator wäre.
Gruß und Danke
Axel
Hallo,
hier liegt ein grundsätzlicher Fehler vor. Der Vermieter kann nicht einfach wegen zu erwartender höhren Betriebskosten die Vorauszahlungen erhöhen. Im Regelfall kann er erst Erhöhungen vornehmen, wenn er ( Vermieter) den Nachweis erbringt, dass die Kosten auch entstanden sind und weiterhin entstehen.
Mietererhöhungen bedürfen immer der Zustimmung des Mieters
bzw. die Zustimmungsklage des Amtsgerichtes.Christian
So weit kommt das noch, dass der Mieter entscheidet, wann eine
Mieterhöhung Gültigkeit hat und wann nicht.
Das bestimmt ohnehin das Gesetz und die Umstände, die eine Mieterhöhung zulassen. Die meisten Vermieter - mit Ausnhame in diesem Forum - haben dies längst als Rechtsstaatsstatus begriffen und herrschen nicht - und antworten auch nicht - nach Gutsherrenart.
Gruss Günter
Die Zustimmung des
Mieters kann ja nicht aus jedem x beliebigen Grund verweigert
werden (habe gerade neues Auto auf Kredit gekauft, bin jetzt
pleite), sondern es sind handfeste Gründe dafür anzuführen,
wie z. B Härtefall oder der Verweis auf formale Fehler beim
Mieterhöhungsgesuch (fehlerhafte Fristsetzung, Kappungsgrenze
nicht beachtet usw). Aber auch das hat nur aufschiebende
Wirkung!
Mietererhöhungen bedürfen immer der Zustimmung des Mieters
bzw. die Zustimmungsklage des Amtsgerichtes.Christian
So weit kommt das noch, dass der Mieter entscheidet, wann eine
Mieterhöhung Gültigkeit hat und wann nicht.Das bestimmt ohnehin das Gesetz und die Umstände, die eine
Mieterhöhung zulassen. Die meisten Vermieter - mit Ausnhame in
diesem Forum - haben dies längst als Rechtsstaatsstatus
begriffen und herrschen nicht - und antworten auch nicht -
nach Gutsherrenart.Gruss Günter
Beklagt sich da etwa jemand?
In meiner Verwaltung habe ich oft genug mit Mietern zu tun, die an Dummheit und Renitenz nicht zu übertreffen sind. Denen reicht es, wenn sie mal irgendwo was aufgeschnappt haben, wie zB die Sache mit der Zustimmung zur Mieterhöhung, um dann mit gefährlichem Halbwissen ihre Inkompetenz zu beweisen: solang ich nicht zustimme, kann der Vermieter nicht erhöhen, also stimme ich nicht zu , diesen Leuten ist die Tragweite eines finanziell und sachlich verpflichtenden Vertrages, wie es eben ein Mietvertrag ist, in keiner Weise bewusst, die Mühe, das Mietrecht mal zu studieren, haben die sich noch nie gemacht, eher holen sie nen 50kg Sack Kohlen aus dem Keller. Aber dann meinen, Ansprüche stellen zu müssen! Dass man solchen Leuten nicht mit dem Gebaren eines Edelmannes gegnübertritt, sondern irgendwann nur noch zu einer absolut engen und unmissverständlichen Auslegung des Mietverhältnisses bereit ist, sollte klar sein.
Etwas nicht zu wissen, ist menschlich und hat uns alle einmal hierhin getrieben! Sein „nicht wissen“ jedoch als allgemeingültig darzustellen und sich nicht um Aufklärung zu bemühen, daraus sogar noch Ansprüche zu stellen, das lässst an der Vertragsmündigkeit so mancher Erwachsenen zweifeln.
Mietererhöhungen bedürfen immer der Zustimmung des Mieters
bzw. die Zustimmungsklage des Amtsgerichtes.Christian
So weit kommt das noch, dass der Mieter entscheidet, wann eine
Mieterhöhung Gültigkeit hat und wann nicht.Das bestimmt ohnehin das Gesetz und die Umstände, die eine
Mieterhöhung zulassen. Die meisten Vermieter - mit Ausnhame in
diesem Forum - haben dies längst als Rechtsstaatsstatus
begriffen und herrschen nicht - und antworten auch nicht -
nach Gutsherrenart.Gruss Günter
Beklagt sich da etwa jemand?
Nein, hier beklagt sich niemand und zwar deshalb, weil der Unterzeichner monatlich etwa um die 140-160 Mietberatungen vornimmt und zusammen mit Anwaltskollegen sowohl mit Mietern wie mit Vermietern und den Hausverwaltungen zu tun hat.
In meiner Verwaltung habe ich oft genug mit Mietern zu tun,
die an Dummheit und Renitenz nicht zu übertreffen sind.
Dummheit den Mietern als Vertragspartner der Vermieter zu unterstellen und deren recht auf Klärung ungereimter Fragen als Renitenz zu bezeichnen ist die Qualifikation, die man glücklicherweise nur bei wenigen Hausverwaltungen findet. Mir ist zwar durchaus bekannt, dass sich hier einige als Volljuristen ( manchmal haben sie ausser Gespür für das Geld fremder Leute kaum etwas gelernt ) und gleichzeitig als Richter des BGH aufspielen, aber das nützt zur Klärung wenig.
Denen
reicht es, wenn sie mal irgendwo was aufgeschnappt haben, wie
zB die Sache mit der Zustimmung zur Mieterhöhung, um dann mit
gefährlichem Halbwissen ihre Inkompetenz zu beweisen:
solang ich nicht zustimme, kann der Vermieter nicht erhöhen,
also stimme ich nicht zu ,
Zuerst einmal ist die Mieterhöhung ein Antrag des Vermieters an den Mieter, dass er die Miete erhöhen will und der Mieter zustimme möge. So hat es der Gesetzgeber gewollt. Unerheblich ist daher zuerst einmal, ob die Mieterhöhung begründet ist. Und selbstverständlich muss der Mieter diesem Antrag nicht zustimmen, muss allerdings nach Ablauif der Überlegungsfrist damit rechnen, dass der Vermieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung klagt. Der Vermieter klagt nicht auf Mieterhöhung. Er klagt auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Also bitte, wenn schon dargestellt werden soll, wie etwas abläuft dann juristisch korrekt darstellen. Die Begründungen zum Antrag auf Mieterhöhung ergeben sich aus dem BGB und soweit die Frage der durch den BGH abgewiesenen Verpflichtungen zu den Schönheitsreparaturen bei „starren Fristen“ aus dem Folgeurteil des BGH über die Konsequenzen der ersten Entscheidung.
diesen Leuten ist die Tragweite
eines finanziell und sachlich verpflichtenden Vertrages, wie
es eben ein Mietvertrag ist, in keiner Weise bewusst, die
Mühe, das Mietrecht mal zu studieren, haben die sich noch nie
gemacht, eher holen sie nen 50kg Sack Kohlen aus dem Keller.
Ich habe meine Zweifel, ob man so eine Hausverwaltung betreiben kann und vor allem - bei dieser Sprache - die schon an Pauschalbeleidigungen heran reicht, wären die Tage dieser Hausverwaltung bei uns gezählt.
Gruss Günter
Aber dann meinen, Ansprüche stellen zu müssen! Dass man
solchen Leuten nicht mit dem Gebaren eines Edelmannes
gegnübertritt, sondern irgendwann nur noch zu einer absolut
engen und unmissverständlichen Auslegung des Mietverhältnisses
bereit ist, sollte klar sein.Etwas nicht zu wissen, ist menschlich und hat uns alle einmal
hierhin getrieben! Sein „nicht wissen“ jedoch als
allgemeingültig darzustellen und sich nicht um Aufklärung zu
bemühen, daraus sogar noch Ansprüche zu stellen, das lässst an
der Vertragsmündigkeit so mancher Erwachsenen zweifeln.
Ich zweifle schon längst an der Fähigkeit von so manchen Hausverwaltern ordnungsgemässe Verträge zustande zu bringen, die später auch sowohl dem Auftraggeber ( also dem Vermieter ) als auch dem Mieter dienen.