Frist und Details Kautionsrückzahlung

Hallo,

folgender theoretischer Fall:
Ein Mieter kündigt regulär seinen Mietvertrag, erstellt bei Auszug mit dem Vermieter ein Übergabeprotokoll für die Wohnung, in dem „keine sichtbaren Mängel“ dokumentiert und gemeinsam unterzeichnet sind.
Nun wird im Nachhinein bei Türen, die - auch schon beim Vormieter - im Keller gelagert wurden, aber zur Wohnung gehören, fehlende Beschläge festgestellt, sowie Kratzspuren an Türen in der Wohnung und Deko-Aufkleber auf den Fenstern. Alles vom Nachmieter bemängelt.

2 Probleme:
1.) Kann der Vermieter dem altem Mieter die hierdurch entstehenden Kosten (im Nachhinein) von der Kaution abziehen? Oder kann sich der Mieter auf die dokumentierte Wohnungsübergabe ohne sichtbare Mängel berufen (keine verdeckten Mängel)? Lohnt sich für so etwas für den Mieter ein Rechtsstreit, wenn es hart auf hart kommt (Streitwert ca. 200 Euro) ohne Rechtsschutz?
Gibt es Links zu Präzendenzfällen die die Argumentation des Mieters stützen?

2.) Die Abrechnung der Nebenkosten (Heizung) erfolgt erst Mitte des Jahres. Erst dann ist der Vermieter in der Lage eine Schlussrechnung aufzustellen. Kann der Vermieter die komplette Kaution (2 Monatskaltmieten) bis dahin einbehalten, wenn offene Nebenkosten von vielleicht max. 150 Euro absehbar sind? Oder kann der Mieter auf einer sofortigen Teilauszahlung der Kaution bestehen?
Gibt es für diesen Fall eine allgemeine Rechtsgrundlage?

Auf Antworten gespannt…

Auch hallo.

Nun wird im Nachhinein bei Türen, die - auch schon beim
Vormieter - im Keller gelagert wurden, aber zur Wohnung
gehören, fehlende Beschläge festgestellt, sowie :Kratzspuren an
Türen in der Wohnung und Deko-Aufkleber auf den :Fenstern.
Alles vom Nachmieter bemängelt.

2 Probleme:
1.) Kann der Vermieter dem altem Mieter die hierdurch
entstehenden Kosten (im Nachhinein) von der Kaution :abziehen?

Zumindest hat man als VM ein halbes Jahr Zeit seine Ansprüche gegen einen Mieter geltend zu machen: http://dejure.org/gesetze/BGB/548.html

2.) Die Abrechnung der Nebenkosten (Heizung) erfolgt :erst
Mitte des Jahres. Erst dann ist der Vermieter in der :Lage eine
Schlussrechnung aufzustellen. Kann der Vermieter die :komplette
Kaution (2 Monatskaltmieten) bis dahin einbehalten, :wenn
offene Nebenkosten von vielleicht max. 150 Euro :absehbar sind?

Zumindest kann der VM die Kaution zum Ausgleichen von Mietschulden verwenden. Aber er muss es nicht tun: (Quelle gerade nicht auffindbar)

HTH
mfg M.L.

Hallo Markus,

danke für Deine Antwort. Leider beziehen sich die Antworten nicht genau auf meine Fragen.

2 Probleme:
1.) Kann der Vermieter dem altem Mieter die hierdurch
entstehenden Kosten (im Nachhinein) von der Kaution :abziehen?

Zumindest hat man als VM ein halbes Jahr Zeit seine Ansprüche
gegen einen Mieter geltend zu machen:
http://dejure.org/gesetze/BGB/548.html

Es ging mir darum, dass eine Wohnungsabnahme ohne Mängel dokumentiert ist (keine verdeckten Mängel, wie man aus dem Text erkennt). Wie sieht es dann aus?

2.) Die Abrechnung der Nebenkosten (Heizung) erfolgt :erst
Mitte des Jahres. Erst dann ist der Vermieter in der :Lage eine
Schlussrechnung aufzustellen. Kann der Vermieter die :komplette
Kaution (2 Monatskaltmieten) bis dahin einbehalten, :wenn
offene Nebenkosten von vielleicht max. 150 Euro :absehbar sind?

Zumindest kann der VM die Kaution zum Ausgleichen von
Mietschulden verwenden. Aber er muss es nicht tun: (Quelle
gerade nicht auffindbar)

Die Frage lautete aber „Kann der Vermieter _Die Komplette_ Kaution ein halbes Jahr einbehalten für Heiz(mehr)kosten?“ Die Mieten sind komplett vom Mieter bezahlt incl. Abschlag für Heizung.

Noch irgendjemand eine Antwort hierzu?
Danke im Voraus.