Herausgabe der Kaution

Person A hat im Okt. 05 eine Wohnung angemietet und zog im Feb 06 wieder aus. A stellte 450 Euro Kaution. Auf Druck wurde nun an Person A nach Beendigung des Mietverhältnisses 300 Euro an Kaution zurück gezahlt. 150 Euro wurden für die Nebenkostenabrechnung einbehalten. Ist dies rechtens. Wie lange darf der Vermieter die Kaution bzw einen so hohen Anteil, immerhin 1/3,behalten? Welche Paragraphen stützen dies?

Danke

Einen schönen guten Abend

Person A hat im Okt. 05 eine Wohnung angemietet und zog im Feb
06 wieder aus.

Aus welchem Grund ?

A stellte 450 Euro Kaution. Auf Druck wurde nun
an Person A nach Beendigung des Mietverhältnisses 300 Euro an
Kaution zurück gezahlt.

Kein separates Treuhandkonto mit Verzinsung ? Das erhöht die
Mietsicherheit über den vertraglichen Zeitraum schon mal.

150 Euro wurden für die
Nebenkostenabrechnung einbehalten. Ist dies rechtens ?

Ja. Immerhin kann der VM davon notwendige Reparaturen bezahlen.

Wie
lange darf der Vermieter die Kaution bzw einen so hohen
Anteil, immerhin 1/3,behalten? Welche Paragraphen stützen
dies?

http://www.sueddeutsche.de/immobilien/mietenvermiete…
und weiters verlinkte Seiten unten drunter. Aber Vorsicht: ist von 2004 :wink:
Und irgendwie bezieht sich kein Bericht auf einen Paragraphen des BGB…

HTH
mfg M.L.

Hallo!

Ja es ist rechtens und er hätte der Person a für mindestens 3-6 Monate erst mal überhaupt nix zurück zahlen müssen. Das ist die Spanne die Gerichte in der Regel als angemessene Zeit ansehen, die dem VM gegeben wird, um zu prüfen ob er Ansprüche geltend macht.

Und ausserdem sollte sich Person A bewusst sein, dass er in der Zeit dort gewohnt hat, wo knapp 80% der Heizkosten eines ganzen Jahres anfallen.

Gruss Ivo

Kaution: höchstens 6 Monate Zeit
Kaution: höchstens 6 Monate Zeit
Wie lange darf sich ein Vermieter mit der Rückzahlung der Mietkaution Zeit lassen, wenn er keine rechtlich begründeten Beanstandungen hat? Höchstens 6 Monate nach Auszug des Mieters, entschieden die Richter. Spätestens dann muß der Eigentümer die Kaution inklusive der bis dahin aufgelaufenen Zinsen bzw.die Urkunde über eine Bankbürgschaft zurückgeben. Selbst wenn der Vermieter noch Aufrechnungsansprüche geltend macht, etwa weil der Mieter seine Nebenkosten oder Betriebskosten noch nicht vollständig beglichen hat, darf die Kaution nicht zurückgehalten werden. Solche finanziellen Ansprüche muß der Vermieter anderweitig durchsetzen.
(LG Kiel, 10 S 5/00)

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