Hallo Anna,
ich hab hier was aus einer Zeitung …
Urlaub für Lieferung nehmen?
Auf der Benachrichtigungskarte des Versandhauses steht: „Die Lieferung erfolgt zwischen 8 und 12 Uhr.“ Jetzt ist es gleich 12 Uhr und die Kundin mehr und mehr genervt.
„Muss ich mir das eigentlich gefallen lassen?“
„Nein!“, betont Jürgen Schröder, Jurist der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. „Weder der Händler noch der Spediteur kann verlangen, dass man einen halben oder sogar ganzen Tag Urlaub nimmt, um auf eine Lieferung zu warten.“
„Welcher Zeitrahmen ist angemessen?“
„Länger als zwei Stunden muss niemand warten. Schließlich sollte jeder Spediteur in der Lage sein, trotz eventueller verkehrsbedingter Behinderungen innerhalb dieses Zeitrahmens beim Kunden zu sein. Bestehen Sie also bereits beim Kauf auf der Nennung eines konkreten Liefertermins mit genauer Uhrzeit. Auf vage Angaben, wie zwischen 8 und 17 Uhr, sollten Sie sich gar nicht erst einlassen.“
„Was mache ich, wenn der Spediteur überhaupt nicht erscheint?“
„Das ist insofern ärgerlich, weil Sie zum Beispiel für den Freizeitwert eines verlorenen Urlaubstages nicht entschädigt werden. Etwas anderes gilt, wenn Sie Ihren Nachbarn gegen Zahlung einer bestimmten Summe gebeten haben, Ihre Lieferung entgegenzunehmen. Dann handelt es sich um einen bezifferbaren Folgeschaden, der Ihnen vom Händler erstattet werden muss. Setzen Sie ihn in Verzug, wenn er einen Termin nicht einhält. Das heißt, fordern Sie ihn auf, Ihnen unverzüglich einen neuen Termin zu nennen. Wird erneut nicht geliefert, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten.“
„Ich habe Möbel mit einer Lieferzeit von 4-6 Wochen bestellt. Doch die Frist wird vom Händler verlängert.“
Wenn Sie sich auf eine Möbellieferung zu Ihrem Umzugstermin verlassen haben und die Lieferzeit so weit nach hinten verschoben wird, dass Sie aufgrund des fehlenden Hausrats nicht umziehen können, dann fordern Sie vom Händler Schadenersatz. Ansonsten mahnen Sie die Lieferung an und setzen dem Händler eine Nachfrist, zum Beispiel zwei Wochen. Wenn er innerhalb dieses Zeitraums nicht liefert, können Sie auch hier vom Kaufvertrag zurücktreten.“
Doch nicht nur das Warten auf den Spediteur ist ein zeit- und nervenaufreibendes Unterfangen. Auch Heizung-, Strom- und Gasableser melden ihren Besuch meist durch ein Kärtchen im Briefkasten an, auf dem nicht mehr steht als: „Ich komme am Montag ab 14 Uhr.“ Jürgen Schröder: „Vereinbaren Sie einen konkreten Termin. Auch hier gilt der Wartezeitraum von zwei Stunden. Und wenn Sie nicht können, haben Sie Anspruch auf einen neuen Termin.“
Quelle: IHR GELD – IHR RECHT aus NEUE WELT Nr. 7 v. 08.02.2006
Vielleicht kannst du ja was damit anfangen.
Gruß
Pat