Kautionszinsen

Hallo,
weitere Frage von mir.
Angenommen ein Vermieter erstattet bei Auszug einen Teil A der Kaution zurück und behält einen weiteren Teil B bis zur Nebenkostenendabrechnung ein. Ist es okay, wenn der Vermieter eine Zinssumme zum Ende des Mietverhältnisses feststellt oder muß der Vermieter nicht auch die für Teil B weiterhin anfallenden Zinsen dem Mieter aushändigen?
Der Vermieter hat übrigens versäumt das Geld anzulegen und hat nun für einen Mietzeitraum von 3 Jahren und 10 Monaten für die geleistete Kaution von DM 4200,- eine zu erstattende Summe von € 2237,43 festgelegt.
Was meint Ihr dazu?
Denise

Klingt alles etwas konfus, aber auch hier kann ich nur dringendst professionelle Hilfe durch einen Anwalt oder Verbraucherschutz empfehlen.
Der Vermieter war verpflichtet, die Kaution zu einem Mindestzins anzulegen.

Gruß!

Horst

Hallo,

Angenommen ein Vermieter erstattet bei Auszug einen Teil A der
Kaution zurück und behält einen weiteren Teil B bis zur
Nebenkostenendabrechnung ein.

soweit so üblich.

Ist es okay, wenn der Vermieter
eine Zinssumme zum Ende des Mietverhältnisses feststellt oder
muß der Vermieter nicht auch die für Teil B weiterhin
anfallenden Zinsen dem Mieter aushändigen?

sind diese vielleicht enthalten?

Der Vermieter hat übrigens versäumt das Geld anzulegen und hat
nun für einen Mietzeitraum von 3 Jahren und 10 Monaten für die
geleistete Kaution von DM 4200,- eine zu erstattende Summe von
€ 2237,43 festgelegt.
Was meint Ihr dazu?

Dass er auf jedenfall mit einem Zinssatz gerechnet hat der fair ist.
Denn hätte er es bei einer Bank vor Ort angelegt, wäre die wahrscheinlichkeit ziemlich hoch, dass du für den gesannten Zeitraum eher einen zinssatz von 0,5% bis maximal 1% erhalten hättest.

Überschlagen mit einem Zinssatz von 1% - und der ist schon wirklich grosszügig gerechnet - ergibt sich für den Betrag nach 4 Jahren eine Summe von EUR 2234,62 (unter Berücksichtigung des Zinseszinseffektes.)

Da diew vom Vermieter angebotene Summe für 2 Monate weniger über der Rechnung von mir liegt, halte ich das Angebot für ziemlich fair.

Gruss Ivo

Der Vermieter war verpflichtet, die Kaution zu einem
Mindestzins anzulegen.

Häää ??? Das ist mir neu. Die Kaution muß verzinslich angelegt werden und zwar mit dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz , § 550 b BGB Abs. 2.

Hier ist keine Rede von einem Mindest zins

LG
Asmodine

Dann bitte ich hiermit offiziell um Vergebung, dass ich

die Pflicht, die Kaution verzinslich anzulegen und zwar mit dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz, § 550 b BGB Abs. 2

in meinem nicht mmehr ganz so jugendlichen Leichtsinn fahrlässig auf den Begriff

„Mindestzins“

verkürzt habe und bitte, mich nicht weiter dafür zu tadeln.

Demütigst!

Horst