Hi
fiktivier Fall:
Ein Mietinteressent erhält telefonisch die Zusage, dass er ein zimmer erhält. Dieses soll einige Tage später angeschaut und Vertrag unterschrieben werden.
Nun hat aber der Vermieter kurzfristig, 2 Tage nach der Zusage zur Miete und 2 Tage vor der Besichtigung aber einen anderen Mieter gefunden.
Kann der Vermieter den Vertrag auflösen?
Nun hat aber der Vermieter kurzfristig, 2 Tage nach der Zusage
zur Miete und 2 Tage vor der Besichtigung aber einen anderen
Mieter gefunden.
Kann der Vermieter den Vertrag auflösen?
Kann der potentielle Mieter denn durch Zeugen oder Tonaufzeichnung oder sonstiges beweisen, dass der Vermieter nicht nur ein Angebot unterbreitet hat, sondern einen rechtlich verbindlichen Vertrag geschlossen hat?
Irgendwas, was Aussage gegen Aussage zusammenbrechen lässt?
Ist der Vermieter auch Eigentümer oder vom Eigentümer zum vermieten berechtigt?
Hier fehlt einiges an Infos …
Hi
Der Vemieter ist auch Eigentümer. Das Zimmer ist in einem 1-Familienhaus.
Die Zusage wurde durch den Sohn des Eigentümers in dessen Auftrag telefonisch erteilt und per E-Mail ein Termin zur Besichtigung gesendet.
Ein schriftlicher Vertrag liegt noch nicht vor, eine Anzahlung sowie herausgabe von Bankdaten war noch nicht da.
Der Eigentümer hat sich vorgenommen, aufgrund von anti-sympathie sich für den anderen Interessenten zu entscheiden.
Die e-mail lautet just like:
Gern bestätigen wir , dass wir uns zur Übergabe am 30.03. um 15h treffen…
Kann der Vermieter u.U. sagen, dass der Sohn eigenmächtig gehandelt hat?
Hallo!
Ein Wohnraummietvertrag für länger als ein Jahr muss schriftlich geschlossen werden. Da beißt die Maus keinen Faden ab.
Also, ich gehe davon aus, dass die E-Mail keinen schriftlichen Vertrag darstellt. Pech.
ABER: Natürlich muss „der richtige“ Vertragspartner (Vermieter) den Vertrag schließen. Also der „Vater“ in dem Fall.
MfG, Jogi
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Hi,
Ein Wohnraummietvertrag für länger als ein Jahr muss
schriftlich geschlossen werden. Da beißt die Maus keinen Faden
ab.
das ist mir neu, man lernt ja nie aus. Wo steht das denn?
Gruß Stefan
§550 BGB!?!?
http://dejure.org/gesetze/BGB/550.html
Sorry bzgl. obigen kleinen Gedankensprung ohne Begründung:
WG-Zimmer sind doch bestimmt auf bestimmte Zeit zu vermieten - oder!?!?
Gruß, Jogi
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Hi,
§550 BGB!?!?
http://dejure.org/gesetze/BGB/550.html
Sorry bzgl. obigen kleinen Gedankensprung ohne Begründung:
WG-Zimmer sind doch bestimmt auf bestimmte Zeit zu vermieten -
oder!?!?
kenne ich nicht so, aber meine WG-Zeiten sind auch schon ein paar Jahre her…
Die Fragen ließen einen derartigen Schluß aber nicht zu und ein mündlich geschlossener, befristeter Mietvertrag wäre auch gültig. Lediglich auf die vereinbarte Befristung könnte sich keiner berufen (da unbefristet). Mit der Ausgangsfrage hat dies aber wirklich nichts zu tun.
Gruß Stefan
Hi,
Ein Wohnraummietvertrag für länger als ein Jahr muss
schriftlich geschlossen werden. Da beißt die Maus keinen Faden
ab.
das ist mir neu, man lernt ja nie aus. Wo steht das denn?
Gruß Stefan
§550 BGB!?!?
http://dejure.org/gesetze/BGB/550.html
´
Sorry aber in BGB 550 geht es doch gar nicht darum! Im Gegenteil steht da:
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.
Wer des Lesen mächtig ist verbreitet hier keine Falschinfos! Eine Falschmeldung ist nämlich genau das Gegenteil einer nützlichen INFO!
Allerdings wäre hier die noch nicht Erörterte Frage ob der Sohn zur Abgabe der Mietzusage berechtigt war - sprich wie alt ist der Sohn?
Es hat mir eher den Anschein als ginge es hier um einen klassischen Sohn Eltern Konflikt und der Vater hat den Sohn garnicht rechtlich wirksam bevollmächtigt.