So etwas hatte ich in meiner Praxis noch nicht, aber als
Verwalter (oder Eigentümer) würde ich keine Sekunde zögern,
mir unter Anwesenheit von Zeugen Zutritt zur Wohnung zu
verschaffen.
Dabei viel Spaß…vor allem bei der anschließenden Anklage wg. Hausfriedensbruch (hast Du die von Dir geposteten Links eigentlich gelesen?).
Man darf hier nicht übersehen, dass der Mieter
seiner Aufsichts- und Fürsorgepflicht für das Ihm überlassene
Eigentum in keiner Weise nachkommt. Er kann ja glatt noch froh
sein, wenn jemand sich seiner vertraglichen Pflichten annimmt,
denn den aus seiner Verweigerungshaltung entstehenden
möglichen Schaden wird er selbst wohl kaum zahlen können.
Ob er darüber froh ist oder nicht, entscheidet aber weder Vermieter noch Verwalter.
Für
die vom Bauamt vorgegebene Veränderung allerdings würde ich
erstmal ein Einschreiben/Rückschein mit Ankündigung der
notwendigen Begehung, dem Hinweis auf die „höhere Gewalt“ und
Fristsetzung wählen,
Interessante Auslegung. Eine behördliche Anordnung ist also „höhere Gewalt“? Sorry, wenns nicht so ernst wäre, könnte man darüber glatt lachen.
Zitat
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
- Folgende Gründe berechtigen den Vermieter zum Betreten nach
Voranmeldung:
…
…
…
- Ohne Voranmeldung darf der Vermieter Ihre Wohnung
ausnahmsweise dann betreten, wenn offensichtlich akute Gefahr
für sein Eigentum besteht - z.B. bei Wasserrohrbruch oder
Feuer.
Zitat Ende!
Zitate, vor allem wenn sie „fachlich“ erscheinen, sind ja schön, man sollte dabei aber bedenken, daß verkürzte Darstellungen gefährlich sind. Was die meisten hier lesen werden, steht aber nicht da: daß man die Wohnung auch gewaltsam betreten dürfe (was der Vermieter so gut wie nie darf).
Es gibt eben nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten, die
sich aus einem Mietvertrag ergeben, manchen Mietern sollte man
das auf die Stirn tättowieren!
UNd manchen Vermietern sollte man auf die Stirn tattowieren, daß der Mieter kein Leibeigener ist, der alles Mögliche zu erdulden hat… (nur bringen solche Feststellungen nichts)
Und für unsere Freunde, die immer direkt mit dem
Mieterschutzbund wedeln, gibt es hier diesen Link:
http://www.mieterschutzbund-berlin.de/6_1_2.html
Dieser Link ist wirklich lesenswert, vor allem auch das dort verlinkte Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Die Fragerin (aber offensichtlich auch Du) sollte sich für die Lektüre ein wenig Zeit nehmen. Dann findet man z.B. folgenden Absatz:
"Folgen eines unberechtigten Betretens Ihrer Mieträume durch den Vermieter
Betritt der Vermieter die Wohnung, ohne vom Mieter hinein gebeten worden zu sein, verwirklicht dies den Straftatbestand des Hausfriedensbruches. Der Vermieter kann seine Rechte ausschließlich gerichtlich durchsetzen. In einem solchen Fall, sollte die Polizei gerufen und Strafanzeige gestellt werden. Dem Mieter wird ein außerordentliches Kündigungsrecht wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses zustehen."
Auch interessant (ein Zitat aus dem verlinkten Urteil):
"Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht nur die Eigentumsposition des Vermieters. Auch das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung ist Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 89, 1 ). "
Gruß Stefan