Welche Personenzahl ist gültig?

Der Fall:
Mieter M1 und Mieter M2 schließen gemeinsam einen Mietvertrag mit Vermieter V ab und beziehen das Mietobjekt gemeinsam. Als Personenzahl ist im Mietvertrag entsprechend „2“ festgehalten. Nach einiger Zeit zieht Mieter M1 aus der Wohnung aus und mietet eine neue Wohnung an. Mieter M2 möchte die Wohnung fortan alleine bewohnen. Die veränderte Belegung des Objekts wurde V schriftlich mitgeteilt. Jedoch lehnt es V ab, den Mietvertrag alleinschuldnerisch auf M2 abzuändern ohne die Mietkonditionen (höhere Miete) anpassen zu können. Da sich M1 und M2 gütlich getrennt haben, verzichtet M1 auf eine Änderung des Mietvertrags und bleibt weiterhin Vertragspartei in diesem Mietvertrag.

Die Frage:
Die Nebenkosten werden in dem Mietobjekt anhand der Personenzahl umgelegt. Welche Personenzahl ist hier jetzt gültig? Müssen die NK für zwei Personen gezahlt werden, obwohl nur „der Verbrauch“ einer Person entstanden ist? Gibt es dazu bereits Urteile? Der Fall dürfte doch häufig vorkommen.

Man orientiert sich am Sachverhalt. Die Wohnung wird von einer
Person bewohnt, und dies ist dem Vermieter mitgeteilt worden.
Folglich ist bei der Aufteilung von Nebenkosten eine Person
zu berücksichtigen. Dass unverändert 2 Personen Vertragspartner
für den Mietvertrag sind und gemeinsam für die Erfüllung des
Mietvertrags haften, ist für die Nebenkosten nicht relevant.
Die eine Person produziert ja auch nur noch die halbe Menge Müll.

Gruß, multze

Die eine Person produziert ja auch nur noch die halbe Menge
Müll.

Hi multze,

Der gesunde Menschenverstand würde das so sehen. Kann man den bei Juristen aber immer zugrunde legen? Und die haben in so einem Fall nun mal das letzte Wort.

Sind Dir irgendwelche Urteile bekannt?

Grüße, Frank

Die Erstellung von Nebenkostenabrechnungen über solche Positionen, denen keine Verbrauchsmessung zugrund liegt, kann nicht willkürlich erfolgen sondern muss nach einem nachvollziehbaren Verteilungsschlüssel erfolgen. Dazu gehören z.B. die Quadratmeterzahl, die Personenzahl oder der Wasserverbrauch. BGB § 556 fordert aber, dass der Verteilungsschlüssel „der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung“ tragen muss. Es kann also keine fiktive Personenzahl zugrunde gelegt werden sondern nur eine reale.

Urteile sind z.B. zitiert auf

http://www.frag-einen-anwalt.de/Falsche-Personenzahl…

Gruß, multze

Hallo multze,

vielen Dank für den Tipp. Der ist sehr hilfreich. Gerne würde ich Dir jetzt ein Sternchen geben, darf ich aber noch nicht. :frowning:

Grüße, Frank