Ansprüche des Vermieters NACH Kautionsrückzahlung?

Kann ein Vermieter einen ehemaligen Mieter NACH Rückzahlung der Kaution noch rechtlich wegen (erst später ersichtlichen) Mängel in der Wohnung belangen?

Hallo Sabine,

was hat eine Kautionsrückzahlung mit Ansprüchen aus verschuldeten Mängeln zu tun?

Der VM kann nur eins nicht mehr: Er kann keine Kaution zurückhalten weil Mängel aufgetreten sind und müsste - falls er seinen Rechtsanspruch auf Behebung der Mängel seitens des ehemaligen Mieters nachweisen kann - den entsprechenden Geldbetrag so verlangen, bzw. notfalls einklagen.

Viel wichter wäre zu wissen, ob dieser VM und sein ehemaliger Mieter eine ordnungsgemäße - und schriftlich dokumentierte - Wohnungsübergabe gemacht haben. Ist dies der Fall, kann der VM nachträglich nicht mehr die Begleichung von Mängeln einfordern.

Wie es in Extrem-Fällen aussieht, wird sicher individuell von den Gerichten entschieden werden.

Gruß
Nita

Hallo Nita,

der Vermieter hat das Übergabeprotokoll vom Einzug des ehemaligen Mieters mit folgenden Worten und Datum unterschrieben: „Die Wohnung wurde in einem ordentlichen Zustand übergeben“. Kann man da noch was machen?

Gruß
Sabine

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Sabine,

Mängel, die im Übergabeprotokoll nicht verzeichnet sind, können später nicht geltend gemacht werden.

Gruß!

Horst

Hallo,

Mängel, die im Übergabeprotokoll nicht verzeichnet sind,
können später nicht geltend gemacht werden.

Das stimmt nicht. Ein Übergabeprtokoll ist
zunächst einmal nur eine Beweiserleichterung.

Für alle Mängel, die im Einzugsprotokoll nicht vermerkt sind,
aber im Auszugsprotokoll genannt sind, müsste der Mieter
den Beweis führen, dass er dafür nicht verantwortlich ist.

Für alle Mängel, die nicht im Auszugsprotokoll stehen, und dann
trotzdem behauptet werden, muss der Vermieter den Beweis führen,
dass der „alte“ Mieter sie verursacht hat.
Das ist sicher nicht immer einfach, aber gerade bei „versteckten“ oder
nur durch den Fachmann zu erkennende Mängel auch nicht ausgeschlossen.

Teilweise wird ein Übergabeprotokoll als (negatives) Schuldanerkenntnis interpretiert - der Vermiter würde also
ausdrücklich anerkennen, dass es keine weiteren Mängel gibt.
Das ist aber keinesfalls immer so, und schon erst recht nicht,
wenn diese Interpretation - wie in vielen Formularen - ausdrücklich ausgeschlossen wird.

In Kurzform: Wichtig ist, was genau in dem Protokoll steht, und
welche Mängel nun „plötzlich“ angesprochen werden.

Gruß, trobi

Hallo,

was mir noch auffällt: Meinst Du wirklich
„Übergabeprotokoll vom EINZUG“ ??

der Vermieter hat das Übergabeprotokoll vom Einzug des
ehemaligen Mieters mit folgenden Worten und Datum
unterschrieben: "Die Wohnung wurde in einem ordentlichen

Gruß, trobi

Hallo,

kann aus Erfahrung sagen, dass folgendes Argument Gewicht hat:
LG Braunschweig 6 S 175/94 WM 97, 470

Aber die Frage, ob es bei Einzug oder bei Auszug war ist natürlich sehr wichtig. War mir tatsächlich nicht aufgefallen.

Gruß!

Horst

Hallo,

ja!

Also der Vermieter hat sich einfach das Einzugsprotokoll gegriffen und nach Auszug auf diesem Wisch unterschrieben, dass alles ordentlich ist.

Er hatte sich leider nicht die Mühe gemacht, alles genau aufzuschreiben, da alles augenscheinlich sehr in Ordnung war.

Gruß,
Sabine

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Sabine,

abgesehen davon, dass hier schon einige weitere Hinweise bezüglich des Einzug-/Auszugprotokolles gemacht wurden, nochmal mein Senf:

Zunächst mal ist das natürlich schon schluderig, was da gemacht wurde. Aber:

Es gibt mannigfaltige Ausnahmen von Regeln. Die Regeln aber sind:

Unterschreibt der VM in einem Protokoll das alles aus seiner Sicht okay ist, hat er schon den ersten Pflock eingeschlagen und auf einen Teil seiner Rechte verzichtet. Ausnahmen sind natürlich versteckte Mängel die wirklich auf Kosten des Mieters gehen.

Zahlt der VM darüber hinaus die Kaution zurück, kann das auch als Anerkenntnis des ordnungsgemäßen Zustandes der Wohnung gewertet werden. Also der nächste Rechtsverzicht seitens des VM.

Sollten also nicht schwerwiegende Gründe vorliegen, warum der VM trotz und alledem berechtigterweise an den alten Mieter herantritt, dann würde ich zunächst mal sagen: Pech für den VM.

Näheres zu evtl. speziellen tatsächlichen Fällen müsste der freundliche Rechtsexperte vor Ort nach Durchsicht und Bewertung der Tatsachen wissen.

Gruß
Nita