Wenn nichts anderes vereinbart ist, zählen Schönheitsreparaturen zu den Aufgaben des Vermieters.
Ist im Mietvertrag ( in diesem Fall liegt eine kongludente Vereinbarung vor)nicht ausdrücklich vereinbart und geregelt, dass der Mieter Schönheitsreparaturen in seiner Wohnung durchführen muss, ist der Vermieter selbst für die erforderlichen Tapezier- und Anstreicharbeiten in der Mieterwohnung verantwortlich, entschied das Landgericht Berlin (65 T 104/01.
Das Berliner Landgericht verwies darauf, dass mangels Vertragsabsprache die gesetzliche Regelung gelte, wonach Schönheitsreparaturen als Teil der Instandhaltungspflicht zur gesetzlichen Verpflichtung des Vermieters zählen. Keine Rolle spiele es, dass der Mieter - irrtümlich - in der Vergangenheit bereits zweimal selbst die Wohnung renoviert habe. Nicht nur bei einer fehlenden vertraglichen Regelung, auch wenn die vereinbarte Renovierungsklausel im Mietvertrag unwirksam ist: Urteil des Landgerichts Berlin (62 S 213/02).
Konsequenz aus diesem Urteil, so das Landgericht Berlin: Die Renovierungsklausel ist insgesamt unzulässig, es gilt die gesetzliche Regelung, -der Mieter muss keinerlei Renovierungsarbeiten in seiner Wohnung vornehmen-. Weitere Konsequenz: Der Vermieter ist für diese Arbeiten verantwortlich.
LG Alfons
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