renovierung

Von: , Frage gestellt am Fr, 14. Apr 2006

Eine Mieterin zieht ins Pflegeheim. Es besteht kein Mietvertrag. Die Wohnung wurde unrenoviert übernommen.Kann der Vermieter eine Renovierung verlangen.Muß die Tapete entfernt werden? Die Mieterin, wohl gemerkt ohne Mietvertrag, hat kein Ersparnisse die Rente geht komplett an das Heim. Was kann man da machen??
Danke für Auskunft

2 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
    Re: renovierung

    Hallo Ruth,

    es besteht ein Mietvertrag!!!!!!
    In Ihrem Fall ist ein Mietvertrag nach BGB konkludent (durch schlüssiges Handeln) zustande gekommen!!
    Laut BGB obliegen die Schönheitsreparaturen dem Vermieter.
    Wenn nun, wie in Ihrem Fall kein schriftlicher Mietvertrag besteht,
    sind somit dem Mieter auch keine Schönheitsreparaturen auferlegt
    worden. Demnach muss also nicht renoviert werden!!


    mfg
    swootschke [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

  2. Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
    Re: renovierung

    Wenn nichts anderes vereinbart ist, zählen Schönheitsreparaturen zu den Aufgaben des Vermieters.

    Ist im Mietvertrag ( in diesem Fall liegt eine kongludente Vereinbarung vor)nicht ausdrücklich vereinbart und geregelt, dass der Mieter Schönheitsreparaturen in seiner Wohnung durchführen muss, ist der Vermieter selbst für die erforderlichen Tapezier- und Anstreicharbeiten in der Mieterwohnung verantwortlich, entschied das Landgericht Berlin (65 T 104/01.

    Das Berliner Landgericht verwies darauf, dass mangels Vertragsabsprache die gesetzliche Regelung gelte, wonach Schönheitsreparaturen als Teil der Instandhaltungspflicht zur gesetzlichen Verpflichtung des Vermieters zählen. Keine Rolle spiele es, dass der Mieter - irrtümlich - in der Vergangenheit bereits zweimal selbst die Wohnung renoviert habe. Nicht nur bei einer fehlenden vertraglichen Regelung, auch wenn die vereinbarte Renovierungsklausel im Mietvertrag unwirksam ist: Urteil des Landgerichts Berlin (62 S 213/02).

    Konsequenz aus diesem Urteil, so das Landgericht Berlin: Die Renovierungsklausel ist insgesamt unzulässig, es gilt die gesetzliche Regelung, -der Mieter muss keinerlei Renovierungsarbeiten in seiner Wohnung vornehmen-. Weitere Konsequenz: Der Vermieter ist für diese Arbeiten verantwortlich.


    LG Alfons

    Schutzerklärung: Eine abschließende Bewertung kann Dir nur ein Fachanwalt (Spezialisierung Mietrecht) erteilen. Meine Auskunft stellt keine rechtsberatende Tätigkeit dar und erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Daraus können weder Rechtshandlungen, noch Rechtsverbindlichkeiten abgeleitet werden. [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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