Ankündigung einer Mietminderung

Ein Mieter will wegen Mängeln die Miete mindern. Der Vermieter ist seit 3 Monaten (mehrfach) mündlich via Hausverwaltung über die Mängel informiert, kontaktiert aber weder den Mieter deswegen, noch behebt er die Mängel.
Der Mieter schreibt daraufhin dem Vermieter einen Brief, in dem er nochmals auf die Mängel hinweist, sowie den bisherigen Hergang schildert. Im gleichen Brief steht, dass er nun ab Datum des Briefes bis zur Behebung der Mängel die Miete um x% mindert.

Der Vermieter widerspricht der Minderung mit dem Grund, dass die Mietminderung vorher schriftlich angekündigt hätte werden müssen. Außert sich aber weiterhin nicht zu den Mängeln.
Er übergibt die Angelegenheit seinem Anwalt mit dem Hinweis, das anfallende Kosten vom Mieter getragen werden müssen.

Hätte der Mieter die Minderung erst ankündigen müssen? Oder reicht es, wenn er den Mieter lediglich auf die sofortige Minderung hinweist?

Danke!
Claudia

Hallo Claudia,

zuerst einmal geht es wohl darum, ob die Forderung okay ist. Wenn nicht, kann der Mieter die Zahlungen natürlich kürzen. Etwa, wenn Nebenkosten gefordert werden, die keine Betriebskopsten sind.

Widerspruch wurde in dem geschilderten Fall geleistet, auch Ankündigung der Mietkürzung. Bis hierhin scheint mir alles Rechtens. Frage ist jetzt: Hat der Mieter Recht?

Das kann man aus dem Beispielfall weiter nicht erkennen. Auch der gegenerische Anwalt schreibt ja hier nichts dazu… (Was ich bemerkenswert finde.)

Gruß!

Horst

Hallo,

der Mieter könnte sogar, sofern beweisfähig, die Miete rückwirkend zum Datum der ersten Meldung des Mangels an die Hausverwaltung mindern. Alles andere ist wieder mal auf den Busch klopfen und die Aufständischen in den Bau zurücktreiben.

Die Anwaltskosten hätte der Mieter nur im Fall einer für ihn negativen Gerichtsentscheidung zu tragen.

In einem Antwortschreiben würde ich auch erwähnen, dass der Mieter den Vermieter in Verzug setzt, da der Mangel nun schon seit drei Monaten besteht und trotz mehrfacher Meldung keine Abhilfe geleistet wurde. Frist zur Behebung nicht vergessen.

Sollte er weiterhin böse Briefe schreiben mit Mängelbeseitigungsklage vor dem Amtsgericht drohen.

Gruß
Christian

PS: Mängel nie nur telefonisch melden, immer noch ein Einschreiben hinterher schicken.

30% Minderung und Schreiben des Anwaltes abwarten?
Hallo Horst,
vielen Dank erst einmal.

Hat der Mieter Recht?

Der Mieter kürzt die Miete um 30%, da seit Mitte Dezember die Heizung in allen Räumen der Wohnung nicht regulierbar ist. Sie kann entweder an (extreme Überhitzung) oder aus (totale Auskühlung der Wohnung) geschaltet werden. In einem Raum (Schlafraum) ist sie sogar nur heiß oder warm (nicht kalt) zu stellen.

.Auch

der gegenerische Anwalt schreibt ja hier nichts dazu… (Was
ich bemerkenswert finde.)

noch nicht. Der Vermieter hat erst angekündigt, die Sache seinem Anwalt zu übergeben. Der Mieter wartet nun auf das Schreiben vom Anwalt.

Sollte der Mieter bereits auf diese Ankündigung des Vermieters schriftlich reagieren oder das Schreiben des Anwaltes abwarten?

Liebe Grüße
Claudia

Vermieter in Verzug setzen?
Hallo Christian,

Danke Dir!

der Mieter könnte sogar, sofern beweisfähig, die Miete
rückwirkend zum Datum der ersten Meldung des Mangels an die
Hausverwaltung mindern.

interessant

In einem Antwortschreiben würde ich auch erwähnen, dass der
Mieter den Vermieter in Verzug setzt

Was bedeutet das?

Viele Grüße
Claudia

Hallo Claudia,

wenn ich einen Mangel melde dann hat der Vermieter natürlich eine angemessene Frist zur Behebung (er kann ja nicht mit dem Finger schnipsen und gut ist). Da der genannte Vermieter aber untätig bleibt und somit für Dich schon seit mindestens 10 Wochen in Verzug ist, würde ich es ihm auch so mitteilen (sofern die Meldungen an die Hausverwaltung beweisbar sind). Ansonsten würde ich, da er ja auf das letzte Schreiben bis dato nicht entsprechend reagiert hat, ihn im Antwortschreiben in Verzug setzen, damit die Androhung der Klage auch Bestand hat.

Gruß
Christian

siehe hier http://www.hanhoerster.de/html/mietminderung_heizung…

Hallo Claudia,

den geschilderten Mangel halte ich schon für erheblich, da er auch auf die Heizkosten geht.

Ein nochmaliger Widerspruch und ein schriftlicher Hinweis auf die vorherigen mündlichen Mitteilungen wäre zumindest nicht falsch.
In den wärmeren Monaten wäre eine Heizung, die gar nicht abstellbar ist weder von der Wohnsituation noch von den Kosten her akzeptabel.

Ob das für 30% Mietminderung ausreicht ist eine andere Frage. Zudem werden in einem solchen Fall die verschiedenen Jahreszeiten zu berücksichtigen sein.

Gruß!

Horst

nochmal vielen Dank für die Antworten!