kurze Frage - angenommen ein Haus hat 3 Wohnungen und ist komplett an 3 Mietparteien vermietet. Der Vermieter kommt nun auf die Idee, den Gartenzaun erneuern zu lassen (einige Stellen werden komplett ausgetauscht, bei anderen Latten ersetzt, die der Vermieter als nicht mehr so schön betrachtet - da eine lange Grundstücksgrenze vorliegt ist dies eine teure Sache). Hätte eigentlich nicht bedarft, aber ist ja sein gutes Recht - nur: kann er die Kosten dafür den Mietern aufbrummen?
In den Mietverträgen steht: „Für Art und Umfang der Betriebskosten ist die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 Zweite Berechnungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung maßgebend“.
Hierzu gehört wohl auch die Gartenpflege und der Vermieter legt auch jedes Jahr die Kosten für den Gärtner auf die Parteien jeweils anteilig um (der Garten kann von allen Parteien genutzt werden).
Ob allerdings eine Erneuerung des Zaunes zur „Pflege“ gehört?
hallo,
würde mal sagen, dass es sich (nicht beweglich, fest montiert und geht somit in den besitz des vermieters ein …((wie Holzdecke…)))
um eine „Renovierung“ handelt, die per Mieterhöhung umgesetzt werden kann (% Jährlich)…!
Oder willste nächsten monat das dachdecken bezahlen??? „g“
Dies ist aber im mietrecht festgeschrieben, google mal danach!
LG
Udo
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
wenn der Garten explizit Bestandteil des Mietvertrages ist - also eine alleinige Nutzzung durch den Mieter, kann eine Modernisierung des Zaunes umgelegt werden. Eine Reparatur nicht.
Aber schau erst einmal in den Mietvertrag, was wurde vereinbart - mit oder ohne Garten.
Im Mietvertrag steht „Der Vermieter vermietet an den Mieter die EG-Wohnung mit 4 Räumen, Küche und Bad. Der Mieter ist berechtigt, den gemeinschaftlichen Garten mitzubenutzen“.
Habe schon gegoogelt, dazu allerdings nichts wirklich verwertbares gefunden.
Ich denke auch, dass es nicht umlegbar sein sollte, aber nicht dass der Mieter sich jetzt hier querlegt und eigentlich doch Unrecht hat. Dann könnte man sich ja den Ärger sparen
Der Vermieter kommt nun
auf die Idee, den Gartenzaun erneuern zu lassen (einige
Stellen werden komplett ausgetauscht, bei anderen Latten
ersetzt, die der Vermieter als nicht mehr so schön betrachtet
da eine lange Grundstücksgrenze vorliegt ist dies eine teure
Sache). Hätte eigentlich nicht bedarft, aber ist ja sein gutes
Recht - nur: kann er die Kosten dafür den Mietern aufbrummen?
Hallo Frank,
diese Kosten sind Instandhaltungskosten und können nicht auf die Mieter umgelegt werden.
Reparaturen am Haus gehen immer zu Lasten des Vermieters. Das Erneuern eines Zaunes ist weder eine Modernisierung noch eine Renovierung, und zu den Betriebskosten zählt sie schon gar nicht. Also: Nicht umlagefähig.
welcher Wohnwert wird dadurch verbessert. Gemietet hast Du
eine Wohnung !! Alles weiter interessiert Dich nicht !
Ja, aber beispielsweise die Sträucher und Hecken des Gartens gehören auch nicht zur Wohnung, dennoch muss der Mieter deren Schneiden und Pflegen bezahlen… daher könnte eine Zaunreparatur ja u.U. auch dazu gehören, war ein Verdacht.
diese Kosten sind Instandhaltungskosten und können nicht auf
die Mieter umgelegt werden.
Kurze Nachfrage noch: Ist das speziell geregelt oder erschließt sich das, weil solche Kosten nicht in den Betriebskosten aufgeführt sind bzw. wie ergibt sich, dass sie nicht zur Gartenpflege zählen?
Das Erneuern eines Zaunes ist weder eine
Modernisierung noch eine Renovierung, und zu den
Betriebskosten zählt sie schon gar nicht.
Wenn ich es recht verstehe, ist das also quasi ein Ausschlussprinzip: wenn’s nicht in den Betriebskosten aufgeführt nicht und auch nicht zu Renovierung zählt, dann fällt es immer auf den Vermieter allein zurück…
wenn’s nicht in den Betriebskosten
aufgeführt nicht und auch nicht zu Renovierung zählt, dann
fällt es immer auf den Vermieter allein zurück…
nach dieser Logik würde es ausreichen, das Erneuern des Zauns zu Betriebskosten zu erklären. Andersrum wird ein Schuh draus: Reparaturen und Erneuerungen sind keine Betriebskosten und sind deshalb nicht umlagefähig.
nach dieser Logik würde es ausreichen, das Erneuern des Zauns
zu Betriebskosten zu erklären. Andersrum wird ein Schuh draus:
Reparaturen und Erneuerungen sind keine Betriebskosten und
sind deshalb nicht umlagefähig.
Hmmm so ganz einleuchtend ist das für mich irgendwie noch nicht, wie sich der Gesetzgeber das gedacht hat - z.B. wird aber die Pflege des Gartens (Schneiden, Sträucher auswechseln etc.) durchaus nicht als Instandhaltung oder Erneuerung sondern als Betriebskosten gesehen?
Ist die Grenze da einfach fließend und nicht ganz eindeutig oder gibt es eine Definition, anhand der sich das genau unterscheiden lässt zwischen Pflege/Betriebskosten und Reparaturen/Erhaltungsaufwand?