Mieter hat seine alte Wohnung verlassen (31.12.2004). VM hat kurz darauf eine NK-Abrechnung übermittelt: Komplett für 2003 und für 2004 bis auf die verbrauchsabhängigen und von den Versorgern noch nicht abgerechneten Kosten wie Wasser und Hausstrom (Flurlicht).
Die Abrechnung ist komplett fehlerhaft und schließt zuungunsten des VM ab. Dies ist hier aber gar nicht das Thema. Mieter und VM einigen sich darüber.
Am 31.01.2006 geht beim Mieter die Rest-NK-Abrechnung von 2004 mit Datum des Briefes vom 15.12.2005 ein.
Erneut fehlerhaft. Diesmal jedoch zuungunsten des Mieters. Erneut widerspricht der Mieter (nach telefonischer Rücksprache mit einer Rechtsberatung). Und zwar Mitte Februar 2006.
Jetzt kommt endlich die Frage: Wie lange muss/soll der Mieter jetzt auf die Beantwortung des Einspruchs/Widerspruchs warten? Der VM rührt sich jetzt nämlich gar nicht mehr. Weder fordert er die Nachzahlung erneut ein, noch geht er auf den Einspruch ein, noch überweist er das - laut Mieter - tatsächliche Guthaben an diesen.
Also: Wie lange darf/kann der VM prüfen? Finde dazu nix im Netz.
habe jetzt selbst die ganze Zeit gewartet, ob da jemand antwortet. Weil wir hier ja dämliche Spielchen spielen müssen, rede ich jetzt einfach mal von B.
B hat Widerspruch eingelegt und nach einer Woche telefonisch nachgefragt. Die Antwort war: Wird beantwortet.
Nach zwei Monaten schrieb B erneut. Nach weiteren zwei Wochen rief er wieder an. Man beteuerte ihm, man werde sein Schreiben als nächstes beantworten (Großkonzern), was dann wieder zwei Wochen dauerte.
Die Antwort war so bescheuert, dass B abermals Protest einlegte, diesmal als Beschwerde. Mittlerweile sind wieder zwei Monate vergangen und B wird nun eine Frist stellen.
habe jetzt selbst die ganze Zeit gewartet, ob da jemand
antwortet. Weil wir hier ja dämliche Spielchen spielen müssen,
rede ich jetzt einfach mal von B.
B hat Widerspruch eingelegt und nach einer Woche telefonisch
nachgefragt. Die Antwort war: Wird beantwortet.
Nach zwei Monaten schrieb B erneut. Nach weiteren zwei Wochen
rief er wieder an. Man beteuerte ihm, man werde sein Schreiben
als nächstes beantworten (Großkonzern), was dann wieder zwei
Wochen dauerte.
Die Antwort war so bescheuert, dass B abermals Protest
einlegte, diesmal als Beschwerde. Mittlerweile sind wieder
zwei Monate vergangen und B wird nun eine Frist stellen.
Gruß!
Horst
sach’ ma! Da muss ich ja d e n k e n bei deiner Antwort! Konntest du das nicht was weniger verklausulieren? Bin heute so müde!
Aber jetzt mal ernsthaft: Soll also heissen, nix genaues weiss man nich und man sollte erst nochmal nachhaken und irgenwann eine Frist setzen, ja?
Aber jetzt mal ernsthaft: Soll also heissen, nix genaues weiss
man nich und man sollte erst nochmal nachhaken und irgenwann
eine Frist setzen, ja?
In etwa schon. Aber ich denke einfach mal, eine gesetzliche Frist würde da sowieso nicht viel nutzen. B hätte bestenfalls einen Brief gespart, nämlich den, in dem er die Frist setzt. Also läuft alles ganz genauso ab, wie bei anderen Forderungen.
Bei dem von dir geschilderten Fall könnte der Mieter ja vielleicht eine Gegenrechnung aufstellen und eine Frist für die Überweisung des Guthabens setzen. Andererseits gilt ja u.U. doch die alte Rechnung, wenn der Mieter belegen kann, dass die „korrigierte“ Abrechnung erst nach der gesetzlichen Frist eingetroffen ist (Poststempel? Zeugen?).
In etwa schon. Aber ich denke einfach mal, eine gesetzliche
Frist würde da sowieso nicht viel nutzen. B hätte bestenfalls
einen Brief gespart, nämlich den, in dem er die Frist setzt.
Also läuft alles ganz genauso ab, wie bei anderen Forderungen.
Bei dem von dir geschilderten Fall könnte der Mieter ja
vielleicht eine Gegenrechnung aufstellen und eine Frist für
die Überweisung des Guthabens setzen.
Gegenrechnung wurde aufgestellt, Frist nicht gesetzt.
Andererseits gilt ja u.U. doch die alte Rechnung, wenn der Mieter belegen kann,
dass die „korrigierte“ Abrechnung erst nach der gesetzlichen
Frist eingetroffen ist (Poststempel? Zeugen?).
Äh, hä? Also korrigiert hat der Mieter. Beweisen, wann der Brief eingegangen ist - in dem Falle fristgerecht bis 31.12.2005 - müsste der VM (so ein Rechtsgelehrter bei einer telefonischen Beratung). Poststempel hat der Mieter trotzdem sorgfältig aufbewahrt (31.01.2006).
Um es nochmal zusammenzufassen: Der Mieter hat eine unkorrekte Abrechnung erhalten, die teilweise sogar verspätet eingegangen ist. Aus diesem Bild ergibt sich für den Mieter: Verspätete Nachzahlungsaufforderung ist nichtig, wird also nicht mehr berücksichtigt. Einbehalt von der Kaution ist auszuzahlen, sowie Guthaben aus dem fristgerechten Teil der Abrechnung. Diese Gegenrechnung wurde dem VM übermittelt - ohne Fristsetzung.
Deiner Meinung nach - und sonst habe ich im Netz auch nix gefunden - gibt es jetzt keine spezielle Frist in der der VM auf diese Gegenrechnung antworten m ü s s t e.
Um es nochmal zusammenzufassen: Der Mieter hat eine unkorrekte
Abrechnung erhalten, die teilweise sogar verspätet eingegangen
ist. Aus diesem Bild ergibt sich für den Mieter: Verspätete
Nachzahlungsaufforderung ist nichtig, wird also nicht mehr
berücksichtigt. Einbehalt von der Kaution ist auszuzahlen,
sowie Guthaben aus dem fristgerechten Teil der Abrechnung.
Diese Gegenrechnung wurde dem VM übermittelt - ohne
Fristsetzung.
Na dann ist die Sache ja eigentlich sonnenklar. Dann läuft es so, dass der Mieter eine Zahlungsaufforderung mit Frist schickt. Hilfreich wäre es dabei auf BGH VIII ZR 115/04, 17. November 2004 hinzuweisen:
„Eine Korrektur des Fehlers zu Lasten des Mieters ist nach Ablauf der Abrechnungsfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat den Fehler nicht zu vertreten.“
So ähnlich hat mein B das auch schonmal gemacht und das hat sofort gewirkt. Wenn es nichts bringt, gerät der Vermieter in Verzug. Dann kommt also der gerichtliche Mahnbescheid usw.