Heizkostennachzahlungsforderung nach 2,5 jahren

während der mietzeit (1 jahr) einer wohnung hat ein mieter KEINE heizkostenvorauszahlung geleistet. trotz mehrmaliger nachfrage während der mietzeit beim serviceanbieter (wärme), wie hoch die zu leistenden vorauszahlungen sind, erfolgten keine rechnungen.

nach kündigung des mietverhältnisses verzog der mieter für über 2 jahre ins ausland ohne postalische anschrift. erst nach der rückkehr nach deutschland wurde dem mieter mitgeteilt, dass in der zwischenzeit mehrfach briefe des serviceanbieters (bei der im nachsendeantrag formulierten deutschen adresse der eltern)eingetroffen waren, die jedoch mit dem vermerk „unbekannt verzogen“ zurück geschickt wurden. der kontakt zu den eltern war während des auslandsaufenthaltes unterbrochen.

nach rückkehr aus dem ausland (2jahre, 6 monate) erwartete den ehemaligen mieter ein gerichtliches mahnschreiben über die urspüngliche heizkostensumme plus zinsen und gebühren.

frage:

  • welche rechtliche grundlage ist geboten?
  • muss der mieter zahlen, wenn er persönlich nie einen brief (des serviceanbieters) erhalten hat?

Hallo.

nach rückkehr aus dem ausland (2jahre, 6 monate) :erwartete den
ehemaligen mieter ein gerichtliches mahnschreiben :über die
urspüngliche heizkostensumme plus zinsen und :gebühren.

frage:

  • welche rechtliche grundlage ist geboten?

Stichwort: „Hemmung der Verjährung“
Es wäre ja auch zu einfach, sich derart aus der Affäre zu ziehen

  • muss der mieter zahlen, wenn er persönlich nie :einen brief
    (des serviceanbieters) erhalten hat?

Stichwort: „Zugang (eines Einschreibens)“
In Verbindung mit obigem und unter der Voraussetzung, dass die Nebenkostenabrechnung binnen Jahresfrist erstellt wurde, heisst die Antwort: ja
Wg. Verjährungsfristen allg.: http://gesetz.blogg.de/eintrag.php?id=40

HTH
mfg M.L.

***BGH befreit Mieter von „Schönheitsreparaturen“***
http://www.elbelaw.de/blawg/?p=475