Es geht um folgendes, bisher rein fiktives, Szenario:
Pärchen A hat die bisherige Wohnung gekündigt u den Mietvertrag bei einer Wohnungsgesellschaft (also kein privater Vermieter) unterschrieben. Der Termin für den Einzug in die neue Wohung steht, aber der Vormierter will partout keine Schlüsselübergabe machen. Weder mit dem Pärchen noch mit der Gesellschaft. Die Wohnung soll vor dem Einzug des Pärchens vom VM noch renoviert werden, aber aus Zeitgründen, und weil Pärchen A die alte Wohnung ja auch fristgemäss räumen muss, stellt sich die Frage, wie nun seitens des Pärchens vorzugehen wäre. Der Vormieter zahlt bereits seit Feb d.J. keine Miete mehr und die Gesellschaft kommt nicht wirklich „in die Pötte“. Ich weiss, die Gesellschaft ist der Vertragspartner des Vormieters, aber mal angenommen, es kommt zu dieser Situation, was ist mit dem Pärchen, was die Wohnung nicht rechtzeitig beziehen könnte? Soll es unter der Brücke nächtigen? Ausserdem zu beachten ist, dass das Pärchen auch noch ein Kleinkind (halbes Jahr alt) zu versorgen hat.
im Mietvertrag ist doch sicher ein Mietbeginn eingetragen. Ab diesem Tag ist der Vermieter im Verzug und der Mieter kann sich auf seine Kosten anwaltlich beraten lassen. Und genau das sollte er auch tun!
Die weiteren Möglichkeiten (Hotel und Möbeleinlagerung) sind ja genannt. Da man aber die Pflicht hat den Schaden möglichst zu minimieren, würde ich vor weiteren Schritten unbedingt den Rat eines Anwalts einholen.
Unabhängig davon kann man natürlich schon vorher nach einer geeigneten Spedition suchen, die die Möbel einlagern kann.
Gruß Stefan
Es geht um folgendes, bisher rein fiktives, Szenario:
Pärchen A hat die bisherige Wohnung gekündigt u den
Mietvertrag bei einer Wohnungsgesellschaft (also kein privater
Vermieter) unterschrieben. Der Termin für den Einzug in die
neue Wohung steht, aber der Vormierter will partout keine
Schlüsselübergabe machen. Weder mit dem Pärchen noch mit der
Gesellschaft. Die Wohnung soll vor dem Einzug des Pärchens vom
VM noch renoviert werden, aber aus Zeitgründen, und weil
Pärchen A die alte Wohnung ja auch fristgemäss räumen muss,
stellt sich die Frage, wie nun seitens des Pärchens vorzugehen
wäre. Der Vormieter zahlt bereits seit Feb d.J. keine Miete
mehr und die Gesellschaft kommt nicht wirklich „in die Pötte“.
Ich weiss, die Gesellschaft ist der Vertragspartner des
Vormieters, aber mal angenommen, es kommt zu dieser Situation,
was ist mit dem Pärchen, was die Wohnung nicht rechtzeitig
beziehen könnte? Soll es unter der Brücke nächtigen? Ausserdem
zu beachten ist, dass das Pärchen auch noch ein Kleinkind
(halbes Jahr alt) zu versorgen hat.
Irre ich mich, übersehe ich was, oder warum frage ich mich
ernsthaft, ob der Vermieter hier wegen § 286 IV BGB gar nicht
in Verzug ist?
Übersehen evtl. die Bemerkung aus der Frage „die Gesellschaft kommt nicht in die Pötte“. Es wäre halt die Frage, was der Vermieter unternehmen muß um die Wohnung frei zu bekommen.
Aber, wenn „Verzug“ der falsche Ausdruck ist, ändert das etwas an seiner Schadenersatzpflicht?
Oder anders gefragt, auf welcher Grundlage kann denn sonst noch eine Schadenersatzpflicht entstehen?
Da meine Kenntnisse im Vertragsrecht eher rudimentär sind, antworte ich hier eigentlich nur, wenn ich mir entsprechend sicher bin (meist, weil GünterW früher bestimmte Auskünfte gab). Und daß bei nicht rechtzeitigem Auszug des Vormieters der Vermieter für den Schaden des Nachmieters aufkommen muß, wurde hier mehrfach unwidersprochen behauptet. Stimmt das nicht?
ich würde dazu außerdem den Mietvertrag lesen. Mittlerweile enthalten Standardverträge einen Ausschluß der Haftung der Vermieter für verspäteten Auszug von Vormietern.
Dieses tatsächliche Gebrauchshindernis gilt weder als Sach-, noch als Rechtsmangel. Der Vermieter haftet grds. nur, wenn er das zu vertreten oder eine „Garantie“ für den Übergabetermin abgegeben hat. Da aber so schnell auch keine Räumungsklage erfolgreich wäre, könnte man nur darüber diskutieren, was alles die Vermietungsgesellschaft sonst noch tun muss (Schreiben? persönlicher Besuch? Arbeitgeber kontaktieren? Moskau-Inkasso oder ähnliche Helfer einsetzen?), um die rechtzeitige Übergabe zu gewährleisten.
Es geht um folgendes, bisher rein fiktives, Szenario:
Pärchen A hat die bisherige Wohnung gekündigt u den
Mietvertrag bei einer Wohnungsgesellschaft (also kein privater
Vermieter) unterschrieben. Der Termin für den Einzug in die
neue Wohung steht, aber der Vormierter will partout keine
Schlüsselübergabe machen. Weder mit dem Pärchen noch mit der
Gesellschaft. Die Wohnung soll vor dem Einzug des Pärchens vom
VM noch renoviert werden, aber aus Zeitgründen, und weil
Pärchen A die alte Wohnung ja auch fristgemäss räumen muss,
stellt sich die Frage, wie nun seitens des Pärchens vorzugehen
wäre. Der Vormieter zahlt bereits seit Feb d.J. keine Miete
mehr und die Gesellschaft kommt nicht wirklich „in die Pötte“.
Ich weiss, die Gesellschaft ist der Vertragspartner des
Vormieters, aber mal angenommen, es kommt zu dieser Situation,
was ist mit dem Pärchen, was die Wohnung nicht rechtzeitig
beziehen könnte? Soll es unter der Brücke nächtigen? Ausserdem
zu beachten ist, dass das Pärchen auch noch ein Kleinkind
(halbes Jahr alt) zu versorgen hat.
Gruss
Mutschy
Hallo,
wir machen es so:
1- Vermieter gibt Zusage mit VORRAUSSICHTLICHEN Mietbeginn.
2- Vertragsende (z.B. 30.04.)des alten Mieters erfolgt Abnahme.
3- Sollten noch Mängel in der Wohnung vorhanden sein, MUSS der Vermieter dem ausziehenden Mieter eine angemessene Nachfrist geben, damit vorhandene Mängel beseitigt werden können.
4- Sollten nach vertreichen der Frist noch immer Mängel vorhanden sein, wird eine Firma zu lasten des ausziehenden Mieters beauftragt.
Einzug kann sich daher schon mal um 2 Monate verspäten.
5- Mietvertrag wird erst nach erfolgter Wohnungsübergabe geschrieben.
Neuer Mieter müsste dann ebenfalls den auziehenden Mieter auf Schadensersatz verklagen, sehr kompliziert. Kenn auch keinen Fall.
viel Glück
Hallo,
mach doch das Problem der Wohnungsgesellschaft nicht zum
Problem des Paares.
Die Gesellschaft kann nicht fristgerecht die Wohnung liefern
[bereitstellen] also haftet sie für den Verzug. Punkt.
Dreizeiler an die Gesellschaft unter Androhung von
Schadenersatz [Hotelkosten, Einlagerung der Möbel etc.].