Wasserschaden bei Nachmieter-Wer muss zahlen?

Folgender Sachverhalt:
Um einen Monat früher aus ihrem bestehenden Mietvertrag rauszukommen schließen die Vormieter (V) einen internen Vertrag mit den NAchmietern (N), mit dem sie festlegen, dass N schon einen Monat vorher in die Wohnung kann, dafür aber die Miete an V zahlt. Die Wohnung wird mit dem Vermieter übergeben und alles ist in Ordnung.

Mit dem Vertrag kaufen N den V aber auch die schon vorhandene gebrauchte Küche ab. Auch das wird mit dem Vermieter abgesprochen.

Nachdem die N in die Wohnung eingezogen sind kommt es zu einem Wasserschaden, weil ein Schlauch der Spülmaschine anscheinend nicht richtig fest war. Es gibt einen größeren Schaden, der Vermieter zahlt (natürlich) nicht.
N hat noch keine Haftpflicht- oder Hausratversicherung.

V hat die Spülmaschine noch bis zum Schluss ohne Probleme benutzt und auch nichts mehr daran verändert.

Die Frage ist nun: Wer haftet für den Schaden? Hat N Ansprüche gegenüber V? Die Küche wurde gebraucht verkauft. N hat keine Hausratversicherung für die Wohnung mehr (wohnt ja auch nicht mehr da).
Vielen Dank!

Ich würde - wenn ich dein Posting richtig verstanden habe - folgende Konstellation annehmen:

V ist Mieter der Wohnung
N ist für den einen Monat Untermieter, da der Vermieter nichts mit der zwischen V und N getroffenen Vereinbarung zu tun hat.

Daher:

Der VM hat Ansprüche gegen V
V hat Ansprüche gegen N

Gruss Ivo

Ergänzung - Wasserschaden bei Nachmieter
Der Mietvertrag des V endet zum 30.9.
Er will aber schon zum 31.8. aus der Wohnung raus.
Deshalb der Vertrag, mit dem N die Wohnung zum 1.9. übernimmt. Danach (ab dem 1.10.) besteht ein Mietvertrag zwischen N und dem Vermieter.

Welch Unsinn!!

zunächst ist zu klären welcher Schaden dem Jeweiligen entstanden ist.
Da keine Hausratversicherung, weder bei V noch bei N vorhanden ist,
zahlt diesen klassischen Leitungswasserschaden keine Versicherung.
Um nun V schadensersatzplichtig zu machen, muss ihm verschulden bzw.
zumindest grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.
Ich denke dies ist hier auszuschließen.
Demnach trägt N den Schaden an seinem Inventar selbst.

Sollte dem Vermieter nun ein Schaden am Gebäude entstanden sein,
trägt diesen die vermieterseitige Gebäudeversicherung, Sparte
Leitungswasserschaden.

mfg
Mario

PS. Auch als Moderator sollte man nur Antwort geben, wenn man sich
zumindest ansatzweise auskennt!!!

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Demnach hatte ich die Frage also doch nicht richtig verstanden… mit dem Nachsatz vom Fragesteller wurde es klarer.

Du hast in der Zwischenzeit die Frage richtigst beantwortet… danke.

Sollte dem Vermieter nun ein Schaden am Gebäude entstanden
sein,
trägt diesen die vermieterseitige Gebäudeversicherung, Sparte
Leitungswasserschaden.

mfg
Mario

PS. Auch als Moderator sollte man nur Antwort geben, wenn man
sich
zumindest ansatzweise auskennt!!!

Ich muss zu Ivos Verteidigung sagen, dass ich die Ergänzung erst auf Grund seines Beitrags geschrieben habe.

Danke erstmal.

Man nehme jetzt an, es wäre ein erheblicher Schaden am Gebäude entstanden, die Wände müssten aufgerissen werden, die Wohnung darunter wäre nass geworden.
Für solche Schäden würde dann der Vermieter (seine Versicherung) haften, auch wenn es die Spülmaschine des N verursacht hätte?
N müsste also nur für seinen eigenen Schaden aufkommen und V müsste gar nicht haften, es sei denn, man könnte ihm grobe Fahlässigkeit vorwerfen?
Und grob fahrlässig ist doch fast vorsätzlich, oder? Und das müsste N dem V nachweisen können, oder?

So viele Fragen…

Was wäre, wenn auch noch Parkett oder PVC-Boden in der Wohnung beschädigt worden wäre. Wäre das auch Sache der Vermieter-Versicherung?

Man nehme jetzt an, es wäre ein erheblicher Schaden am Gebäude
entstanden, die Wände müssten aufgerissen werden, die Wohnung
darunter wäre nass geworden.
Für solche Schäden würde dann der Vermieter (seine
Versicherung) haften, auch wenn es die Spülmaschine des N
verursacht hätte?

Der Vermieter haftet nicht sondern bekommt den Schaden von seiner
Gebäudeversicherung ersetzt.

N müsste also nur für seinen eigenen Schaden aufkommen und V
müsste gar nicht haften, es sei denn, man könnte ihm grobe
Fahlässigkeit vorwerfen?

Richtig!

Und grob fahrlässig ist doch fast vorsätzlich, oder? Und das
müsste N dem V nachweisen können, oder?

Naja, im Grunde auch richtig!

So viele Fragen…

Was wäre, wenn auch noch Parkett oder PVC-Boden in der Wohnung
beschädigt worden wäre. Wäre das auch Sache der
Vermieter-Versicherung?

Ja, vereinfacht gesagt, auch dass ist so!

mfg
Mario