Hallo,
ein Käufer, der eine vermietete Immobilie per Zwangsversteigerung ersteht, kann den Mietern aufgrund §573d BGB bzw. §57a ZVG mit einer generellen Frist von 3 Monaten kündigen. Richtig?
Gibt es irgendwelche Punkte, die vom Käufer sonst noch zu beachten sind?
Viele Grüße
Laber
Hallo,
ein Käufer, der eine vermietete Immobilie per
Zwangsversteigerung ersteht, kann den Mietern aufgrund §573d
BGB bzw. §57a ZVG mit einer generellen Frist von 3 Monaten
kündigen. Richtig?
Nein von Land zu Land unterschiedlich
Gibt es irgendwelche Punkte, die vom Käufer sonst noch zu
beachten sind?
Kauf bricht nicht Miete
Viele Grüße
Laber
Hallo,
du hast nicht zufällig eine Quellenangabe?
Im Falle einer Zwangsversteigerung scheint es aber wohl tatsächlich so zu sein, dass es ein Sonderkündigungsrecht gibt.
Grüße
Laber
Hallo,
du hast nicht zufällig eine Quellenangabe?
Im Falle einer Zwangsversteigerung scheint es aber wohl
tatsächlich so zu sein, dass es ein Sonderkündigungsrecht
gibt.
Grüße
Bei Zwangsversteigerungen gibt es dieses Sonderkündigungsrecht, allerdings nur zum erstmöglichen Zeitpunkt.
Und hier steckt der Teufel im Detail…
Wenn du die Whg. am Montag, den 2. ersteigerst, mußt du das Sonderkündigungsrecht am Di, den 3. wahrnehmen, sonst verfällt es.
Du wirst bei ZV mit Zuschlag Eigentümer und nicht mit Eintrag ins Grundbuch.
Außerdem muß deine Kündigung formal korrekt sein. Das heißt du mußt auch den Mietern kündigen. Da du aber in der Regel keinen Mietvertrag in der Hand hast, ist das kein triviales Problem.
Gruß n.