Verjährung Nebenkosten bei Auszug

Tach auch,
folgender Fall:
Mietverhältnis endet zum 31.12.2004.
Abrechnungszeitraum für Nebenkosten (es werden monatliche Vorauszahlungen geleistet) ist 1.8.-31.7…
Im Mai 2006 bekommt der ehemalige Mieter eine Nebenkostenabrechnung vom Ex-Vermieter.

Sind dessen Ansprüche verjährt?

Gemäß § 556 III BGB ja eigentlich nicht, da man ja noch innerhalb der 12-Monatsfrist nach Ende des Abrechnungszeitraums ist. Die Frage geht also eher dahin, ob etwas anderes vielleicht wegen der Beendigung des Mietverhältnisses gilt!?

Danke schon mal,

ciao, Puck

Hallo Puck,

nein, es gilt keine andere Frist als die von dir genannten. D.h. in diesem fiktiven Fall hat der VM bis 12 Monate nach Abrechnungszeitraum Zeit (31.07.) die NK zuzustellen.

Evtl. glaubst du ja, dass andere Fristen gelten, weil eine Kaution spätestens sechs Monate nach Auszug zurückzuzahlen ist. Hier gilt die Ausnahme: Bis auf einen Anteil der zurückbehalten werden kann um evtl. Nachforderung einer evtl. noch ausstehenden NK-Abrechnung auszugleichen.

Gruß
Nita

Ausschlussfrist ist abgelaufen
Ausschlussfrist abgelaufen d.h der Mieter zahlt keine Nebenkosten mehr.

Beernaert

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Ausschlussfrist abgelaufen d.h der Mieter zahlt keine
Nebenkosten mehr.

Aha. Welche Ausschlußfrist? Kannst Du ´nen Paragraphen oder ein Urteil nennen, wo ich das finde?

Danke!

Ausschlussfrist abgelaufen d.h der Mieter zahlt keine
Nebenkosten mehr.

Aha. Welche Ausschlußfrist? Kannst Du ´nen Paragraphen oder
ein Urteil nennen, wo ich das finde?

Hallo,

richte Dich nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB.

Gruss Günter

richte Dich nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB.

Mmh, das betrifft aber doch die Ausschlußfrist von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums - innerhalb derer sind wir doch im geschilderten Fall noch. Wir sind lediglich schon mehr als 12 Monate nach dem Mietende. Die Frage ist, ob das irgendwelche Auswirkungen hat. Diese Frage wird meiner Ansicht nach aber nicht von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB beantwortet.

Eben Puck, und deswegen: Der VM ist in der Frist und die NK ist rechtsgültig. Eine evtl. Nachzahlung ist zu leisten. Das hat mit dem Auszug nix zu tun.

Und - wie manche meinen - auch nix mit dem Kalenderjahr. Der Zeitraum gilt, wie du richtig bemerkst, 12 Monate nach Abrechnungszeitraum und nicht pauschal vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres. Das k a n n natürlich so sein, muss aber nicht. Und die von dir fiktiv vorgegebene Zeit war ja vom 01.08. bis 31.07.

Also: Der VM liegt korrekt in der Zeit.

Gruß
Nita

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sorry,

Du hast natürlich recht. Die Abrechnung liegt noch im Jahr 2005 ist deshalb noch zu zahlen. Habe bei der Antwort „geschlafen“
.

Gruss Günter

richte Dich nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB.

Mmh, das betrifft aber doch die Ausschlußfrist von 12 Monaten
nach Ende des Abrechnungszeitraums - innerhalb derer sind wir
doch im geschilderten Fall noch. Wir sind lediglich schon mehr
als 12 Monate nach dem Mietende. Die Frage ist, ob das
irgendwelche Auswirkungen hat. Diese Frage wird meiner Ansicht
nach aber nicht von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB beantwortet.

Es muss nicht sein, weil

es komm darauf an ob der VM weiss, wann das Ende der Abrechnungsperiode erreicht ist und das ist hier das Kalenderjahr 2004.

Das ultimative Ende der Abrechungsperiode ist hier das Vertragsende der 31.12.2004
so sehe ich das, lasse mich gern verhauen.
Als Vermieter würde ich befürchten, dass das Gericht sich davon leiten lässt.

also wird der VM wahrscheinlich vor Gericht Pech haben.
Auschlussfrist endet nicht am 31.07.2006 sondern am 31.12.2005 ein Jahr nach dem Auszug.

Beernaert

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Es muss nicht sein, weil

es komm darauf an ob der VM weiss, wann das Ende der
Abrechnungsperiode erreicht ist und das ist hier das
Kalenderjahr 2004.

Das ultimative Ende der Abrechungsperiode ist hier das
Vertragsende der 31.12.2004

Ach ja, wäre der Mieter am 30.11.2004 ausgezogen auch dann wäre der 31.12.2005 das Ende der Auschlussfrist gewesen.

Beernaert

so sehe ich das, lasse mich gern verhauen.
Als Vermieter würde ich befürchten, dass das Gericht sich
davon leiten lässt.

also wird der VM wahrscheinlich vor Gericht Pech haben.
Auschlussfrist endet nicht am 31.07.2006 sondern am
31.12.2005 ein Jahr nach dem Auszug.

Beernaert

sorry,

Du hast natürlich recht. Die Abrechnung liegt noch im Jahr
2005 ist deshalb noch zu zahlen. Habe bei der Antwort
„geschlafen“
.

Gruss Günter

richte Dich nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB.

Mmh, das betrifft aber doch die Ausschlußfrist von 12 Monaten
nach Ende des Abrechnungszeitraums - innerhalb derer sind wir
doch im geschilderten Fall noch. Wir sind lediglich schon mehr
als 12 Monate nach dem Mietende. Die Frage ist, ob das
irgendwelche Auswirkungen hat. Diese Frage wird meiner Ansicht
nach aber nicht von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB beantwortet.

Hallo Beernaert,

bitte mach dich noch mal gezielt schlau. M.E. verbreitest du hier gerade etwas Falsches.

Der Abrechnungszeitraum von NK muss n i c h t zwingend das Kalenderjahr vom 01.01. bis 31.12. sein!!

Und hier wird ja vorausgesetzt, das ein zwischen dem VM und dem Mieter festgelegter Abrechnungszeitraum der 01.08. eines Jahres bis 31.07. des Folgejahres ist.

Danach hat der VM 12 Monate Zeit - egal ob der Mieter in der Zwischenzeit auszieht oder nicht - um die NK-Abrechnung vorzulegen.

Also im hier geschilderten Fall: Abrechnungszeitraum beendet am 31.07.2005 - Ende der Einreichungsfrist NK-Abrechnung: 31.07.2006!

Das ist völlig korrekt und steht auch so in den entsprechenden Gesetzen. 12 Monate nicht „innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres“.

Gruß
Nita