Bürgschaft für Mietkaution noch gültig?

Von: , Frage gestellt am Do, 11. Mai 2006
Hallo Ihr Wissenden,

folgender Fall liegt vor:

Ein Ehepaar mietet eine Wohnung. Der Vermieter verlangt eine Kaution oder eine Bürgschaft als Kaution. Die Tochter des Ehepaars bürgt für die Eltern.
Ein knappes Jahr später stirbt der Ehemann. Die Ehefrau kündigt daraufhin die Wohnung und zieht aus.
Wieder ein paar Monate später stirbt auch die Ehefrau.
Eine Nebenkostenabrechnung ist noch offen.

Ist die Bürgschaft im Falle eines Todes überhaupt noch gültig?
Muß die Tochter die offene Nebenkostenabrechnung bezahlen???

5 Antworten zu dieser Frage

  1. nach 50 Minuten 1 hilfreich
    Re: Bürgschaft für Mietkaution noch gültig?
    Auch hallo. Ein Ehepaar mietet eine Wohnung. Der Vermieter verlangt :eine Kaution oder eine Bürgschaft als Kaution. Die :Tochter des Ehepaars bürgt für die Eltern.
    Ein knappes Jahr später stirbt der Ehemann. Die Ehefrau
    kündigt daraufhin die Wohnung und zieht aus.
    Wieder ein paar Monate später stirbt auch die Ehefrau.
    Eine Nebenkostenabrechnung ist noch offen.

    Ist die Bürgschaft im Falle eines Todes überhaupt noch :gültig?
    Muß die Tochter die offene Nebenkostenabrechnung :bezahlen???
    Das tangiert jetzt eher das 'Erbrecht'. Und da gilt, dass ein Erbempfänger alle Vermögen _und_ Schulden eines Erblassers übernimmt (wenn die Erbschaft angetreten wird). Ansonsten müssten die Ansprüche des VM aus dem verbleibenden Vermögen der Ehefrau befriedigt werden (als Gläubiger) Die Bürgschaft in Eigensschaft einer Kaution wird der VM -nach einer angemessenen Zeit- aber zurückgeben müssen.

    HTH
    mfg M.L.
    Ärger mit dem Vermieter - Unsere Top Tipps - AKTE 2012
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    • nach 56 Minuten 0 hilfreich
      Re^2: Bürgschaft für Mietkaution noch gültig?
      Das tangiert jetzt eher das 'Erbrecht'. Und da gilt, dass ein
      Erbempfänger alle Vermögen _und_ Schulden eines Erblassers
      übernimmt (wenn die Erbschaft angetreten wird). Ansonsten
      müssten die Ansprüche des VM aus dem verbleibenden Vermögen
      der Ehefrau befriedigt werden (als Gläubiger) Die Bürgschaft
      in Eigensschaft einer Kaution wird der VM -nach einer
      angemessenen Zeit- aber zurückgeben müssen.

      HTH
      mfg M.L.
      Das heißt also, wenn die Tochter das Erbe ausgeschlagen hat, ist sie aus dem Schneider???
      Vielen Dank für die schnelle Antwort

      mfg
      Rala
      • nach einer Stunde 0 hilfreich
        Re^3: Bürgschaft für Mietkaution noch gültig?
        Hallo nochmal. Das heißt also, wenn die Tochter das Erbe ausgeschlagen :hat,
        ist sie aus dem Schneider???
        Ob das wirklich so einfach ist ?! Sie wird unter dem Strich doch wohl mit Gewinn aus der Erbschaft gehen, oder ? Aber der Autor dieses Artikels kennt sich mit der Materie besser aus: http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl... Vielen Dank für die schnelle Antwort
        Bitte :)

        HTH
        mfg M.L.
      • (abgemeldet) nach 3 Tagen 0 hilfreich
        Re^3: Bürgschaft für Mietkaution noch gültig?
        Hallo,

        die Tochter hat für Vorgänge zur Lebenszeit ihrer Eltern gebürgt und die Haftung für Mietausfälle, Betriebskosten und/oder Mängelbeseitigungen ( die der Mieter verursacht hat ) wie auch für Schönheitsreparaturen übernommen. Sie wird also nicht durch Ablehnung eines Erbes von der Verpflichtung aus der Bürgschaft entbunden. Der Umfang der Bürgschaft ist zu prüfen. Eine Bürgschaft kann sich nur auf die Miete und Mietnebenkosten oder auf alle aus dem Mietverhältnis entstehenden Verpflichtungen beziehen.

        Die Frage des Antritts eines Erbes und die daraus folgenden Konsequenzen im Mietrecht - auch bei Ablehnung des Erbes - sind unabhängig von der Bürgschaft zu betrachten.

        Gruss Günter [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
    • (abgemeldet) nach einer Stunde 2 hilfreich
      Bürgschaft für Mietkaution noch gültig?
      Hallo,

      der Vermieter wird sich in diesem Fall immer an den Bürgen halten.
      Die Bürgschaft hat auch nach dem Tod beider Mieter weiter Bestand.
      Eine Befriedigung der vermieterseitigen Ansprüche wird somit aus der
      Bürgschaft erfolgen.

      Ob das Erbe nun ausgeschlagen oder angenommen wird, ist zunächst völlig
      unerheblich. Hier zählt einzig und allein der schuldrechtliche Anspruch gegen den Bürgen.


      mfg
      Mario
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