Ein Mieter hat eine Wohnung fristgerecht gekündigt. Für Wohnungsbesichtigungen hat der Mieter den Wohnungsschlüssel an eine Vertrauensperson gegeben. Darf ein Vermieter ohne Erlaubnis mit Zweitschlüsseln die Wohnung betreten. Darf der Mieter aus diesem Grund fristlos kündigen?
Ein Mieter hat einem Vermieter die zu hohe Nebenkostenabrechnung durch ein Gutachten bestätigt. Darf der Mieter die Vorauszahlung der Nebenkosten einstellen sofern der Vermieter die Nebenkosten nicht korrekt abrechnet.
Ein Mieter hat eine Wohnung fristgerecht gekündigt. Für
Wohnungsbesichtigungen hat der Mieter den Wohnungsschlüssel an
eine Vertrauensperson gegeben. Darf ein Vermieter ohne
Erlaubnis mit Zweitschlüsseln die Wohnung betreten. Darf der
Mieter aus diesem Grund fristlos kündigen?
Ein VM darf überhaupt keinen Zweitschlüssel zur Wohnung besitzen! Solange keine offizielle Übergabe stattgefunden hat, darf er also auch nicht mit einem solchen illegalen Zweitschlüssel unangekündigt die Wohnung betreten.
Leider bin ich mir nicht sicher, dass dadurch ein fristloses Kündigungsrecht begründet werden könnte. Ich glaube, da müsste es schon noch dicker kommen. Aber wie gesagt, bin mir nicht sicher.
Ein Mieter hat einem Vermieter die zu hohe
Nebenkostenabrechnung durch ein Gutachten bestätigt. Darf der
Mieter die Vorauszahlung der Nebenkosten einstellen sofern der
Vermieter die Nebenkosten nicht korrekt abrechnet.
Danke!
MfG
Die NK-Abrechnung war eine nach dem Abrechnungszeitraum liegende turnusmäßige Abrechnung, deren Berechtigung durch das Gutachten negiert wird, richtig? Trotzdem darf der Mieter mit Sicherheit nicht die komplette Vorauszahlung der NK einstellen. Er hat ja das Recht jede Abrechnung die fehlerhaft ist zurückzuweisen und etwaige Nachforderungen nicht zu zahlen. Vorausgesetzt die Vorauszahlungen sind im Mietvertrag festgechrieben bedingt eine Einstellung der Zahlungen m.E. sogar ein fristloses Kündigungsrecht seitens des VM.
Es sei denn, die Vorauszahlungen sind eindeutig jenseits von Gut und Böse, was die Höhe der Beträge anlangt und der VM hatte von Anfang an Kenntnis über die tatsächlich erforderlichen Zahlungen. Hier hat der VM aber einen Spielraum und ist nicht automatisch gezwungen die korrekte Höhe der Vorauszahlungen auf Cent-Betrag zu ermitteln.
Insgesamt ist einem Mieter in dieser Situation anzuraten dringend anwaltliche Unterstützung einzuholen.
Die NK-Abrechnung war eine nach dem Abrechnungszeitraum
liegende turnusmäßige Abrechnung, deren Berechtigung durch das
Gutachten negiert wird, richtig?
Genau das Gutachten belegt eindeutig das die Nebenkostenabrechnung nicht korrekt ist. Also erstmal weiter zahlen die Nebenkosten? Wie kommt dann der Mieter später zu seinem Geld wenn der Vermieter Ihm keine korrekte Nebenkostenabrechnung zukommen läßt. Der Mieter ist der Meinung er müsse Geld zurück bekommen.
MfG
Danke habe vorhin zu spät bemerkt das ich die Wörter drin hatte und ein löschen bzw. ändern des Beitrags ist wohl nicht möglich. Werde noch besser drauf achten habe das Prinzip ja verstanden.
Ein Mieter hat eine Wohnung fristgerecht gekündigt. Für
Wohnungsbesichtigungen hat der Mieter den Wohnungsschlüssel an
eine Vertrauensperson gegeben. Darf ein Vermieter ohne
Erlaubnis mit Zweitschlüsseln die Wohnung betreten. Darf der
Mieter aus diesem Grund fristlos kündigen?
Das betreten ist in jedem Falle ein Hausfriedensbruch.
Gem. LG Berlin, Urteil vom 09.02.1999 - 64 S 305/98 - würde dies womöglich eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Allerdings hat hier der Mieter noch in der Wohnung gewohnt.
In sofern könnte ein anderes Gericht die Sachlage anders beurteilen - so wie dies immer der Fall sein kann, wenn es sich nicht um höchstrichterliches Recht handelt.
Eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch würde - wenn der M - bereits ausgezogen ist, mit hoher Wahrscheinlichkeit eingestellt werden. Aber das nur am Rande.
Ein Mieter hat einem Vermieter die zu hohe
Nebenkostenabrechnung durch ein Gutachten bestätigt. Darf der
Mieter die Vorauszahlung der Nebenkosten einstellen sofern der
Vermieter die Nebenkosten nicht korrekt abrechnet.
Die Nebenkostenabrechnung oder die Vorrauszahlung ist zu hoch?
Wegen der Angabe der zu erwartenden Nebekosten kann man den VM nur dann in Anspruch belangen, wenn die Angaben vorsätzlich entgegen besserem Wissen falsch waren (arglistige Täuschung).
Die Endabrechnung muss aber korrekt und nachvollziehbar sein. Sollte diese damit gemeint gewesen sein, so empfiehlt es sich diese mit einem Rechtsbeistand anzugehen.
Sowieso wäre in einer möglicherweise schon verfahrenen Situation wie dieser ein professioneller Rechtsbeistand angezeigt. Denn der Anwalt kann einem unter Schilderung und Hinterfragung der genauen Einzelfallumstände die hier keiner wirklich beurteilen kann, relativ präzise sagen wogegen sich ein Vorgehen lohnt.
Ein Mieter hat eine Wohnung fristgerecht gekündigt. Für
Wohnungsbesichtigungen hat der Mieter den Wohnungsschlüssel an
eine Vertrauensperson gegeben. Darf ein Vermieter ohne
Erlaubnis mit Zweitschlüsseln die Wohnung betreten. Darf der
Mieter aus diesem Grund fristlos kündigen?
Das betreten ist in jedem Falle ein Hausfriedensbruch.
Gem. LG Berlin, Urteil vom 09.02.1999 - 64 S 305/98 - würde
dies womöglich eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Allerdings hat hier der Mieter noch in der Wohnung gewohnt.
In diesem Fall wohnt der Mieter auch noch in der Wohnung. Da der Mieter Abends nie da ist hat er den Schlüssel an eine Vertrauensperson gegeben. Der Vermieter ist ohne Ankündigung in die Wohnung gegangen mit seinem eigenen Zweitschlüssel.
Genau das Gutachten belegt eindeutig das die
Nebenkostenabrechnung nicht korrekt ist. Also erstmal weiter
zahlen die Nebenkosten? Wie kommt dann der Mieter später zu
seinem Geld wenn der Vermieter Ihm keine korrekte
Nebenkostenabrechnung zukommen läßt. Der Mieter ist der
Meinung er müsse Geld zurück bekommen.
Das eine ist das eine Problem, das andere - ein anderes! Es ist sehr gefährlich, wenn man, da man sich im vollen Recht glaubt, die eine „Straftat“ (dieser Ausdruck ist nur ein Witz) mit der anderen vergilt.
Soll heißen: Nur weil der Mieter fürchtet, einen berechtigten Anspruch auf Auszahlung eines Guthabens vom VM nicht zu erhalten ist er noch lange nicht berechtigt, seinerseits unberechtigterweise NK-Vorauszahlungen zurückzuhalten.
Soll weiter heißen: Ein Mieter muss seine Ansprüche aus einer NK-Abrechnung separat klären und auf Auszahlung eines evtl. Anspruches pochen. Notfalls auch eine gerichtliche Klärung anstreben und Ansprüche gerichtlich durchsetzen.
Ein Anwalt kann einem Mieter evtl. - unter Berücksichtigung aller Details - raten, ob er einen Rückbehalt bei Miete oder NK-Vorauszahlungen machen kann. Per se jedenfalls gibt es dieses Recht nicht.
Ein Mieter möchte ja auch nicht, dass der VM ihm für einen Monat z.B. das Wasser sperrt, weil er glaubt es stünde ihm aus der NK-Abrechnung noch eine Nachzahlung zu. Vielleicht etwas überspitzt ausgedrückt, dennoch.