Kündigung Eigenbedarf

Hallo,

Ein Mieter wohnt seit sechs Jahren in einem Reihenmittelhaus.

Wenn der Vermieter nun seine bei ihm wohnende Tochter im oben angesprochenen Reihenmittelhaus einziehen lassen will, kann er dann dem Mieter wegen Eigenbedarf kündigen? Wenn ja gibt es irgendwelche Fristen?

Wenn der Vermieter andrerseits das Reihenmittelhaus verkauft, darf dann der neue Vermieter wegen Eigenbedarf kündigen? Wenn ja gibt es hier irgendwelche Fristen?

Gruß,
Markus

Die gesetzl. Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
Für den Vermieter verlängert sich die Kündigungsfrist nach 5 und nach 8 Jahren seit der Überlassung des Wonraums um jeweils 3 Monate
> § 573 c BGB

Der Vermieter braucht bei seiner Kündigung IMMER einen der im BGB genannten Kündigungsgründe. > § 573 BGB
Das gilt auch für einen evtl. Erwerber > „Kauf bricht nicht Miete“ > § 566 BGB

Das BGB im Volltext kannst du z.B. unter www.dejure.org nachlesen.
Auch > § 574 BGB Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung

Ob im Einzelfall die Gründe des Mieters gegen die Kündigung die Gründe des Vermieters für die Kündigung überwiegen, muss im Zweifel (bei Widerspruch des Mieters) ein Gericht entscheiden.
Dabei sollte man aber bedenken, dass der Unterliegende auch die Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten/Auslagen seines „Gegners“ zahlt.

Ich habe von jemandem gehört:
Wenn ein Vermieter ein Reihenmittelhaus gerade erst gekauft hat, dann kann er seinen den Eigenbedarf frühesten nach drei Jahren durchsetzen, zum Teil erst nach 10 Jahren (regional unterschiedlich).

Ist da was dran?

Gruß,
Markus

Dieser Jemand hat vermutlich etwas von § 577 a BGB gehört.
Der bezieht sich jedoch auf die Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung, d.h. die gesetzliche Kündigungssperrfrist von 3 Jahren für jeglichen Mietwohnraum bei dem Wohnungseigentum begründet wurde (Sondereigentum nach WEG) UND der danach veräußert wurde.

Lies am besten mal selbst den BGB-§ (z.B. unter www.dejure.org)
Unter http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps/umwandlung/07eig… ist die Sache (für Berlin) sehr ausführlich beschrieben.
Schlagworte für Google z.B. kündigungssperrfrist umwandlung

Die nachträgliche Bildung von Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kommt häufiger bei Mehrfamilienhäusern vor.
Bei Reihenhäusern wird i.d.R. das Sondereigentum gleich im Rahmen des Bauantrags begründet.
Aber Ausnahmen bestätigen ja oft die Regel …