Verrechnung der Heizkosten, Zugang Abrechnung

Hallo,

Mieter M hat seinen Mietvertrag gekündigt und ist ausgezogen. Vermieter V hat einen Teil der Kaution für Nebenkosten einbehalten. M geht bis nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung keine Nebenkostenabrechnung zu. M fordert die Restkaution also zurück. Vermieter V schickt Nebenkostenabrechnung, verrechnet ein Guthaben der Heizkostenabrechnung mit Nachzahlung übriger Nebenkosten/Betriebskosten. V weist Überschreitung der Frist von sich, sagt er hätte den Brief losgeschickt. V überweist nun Restbetrag auf Konto des M, sagt er habe die Kontonummer nicht gekannt, und deshalb auch nicht vor Fristüberschreitung überweisen können. Kontoverbindung des M steht im Mietvertrag, wurde nach Auszug nochmals mitgeteilt, Argument also haltlos.

Kann V 1. Ein Guthaben der Heizkosten verrechnen mit übrigen Nebenkosten?

Kann M den gesamten Kautionseinbehalt zurückfordern, wenn die Frist zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung überschritten wurde oder Kann der Vermieter die nachgereichte Nebenkostenabrechnung/Betriebskostenabrechnung noch geltend machen?

Hallo,

Kann V 1. Ein Guthaben der Heizkosten verrechnen mit übrigen
Nebenkosten?

Warum nicht? Möchte der M lieber das Guthaben ausgezahlt bekommen und dann die Nachzahlung leisten? Dies natürlich nur für den Fall, dass der Rechtmäßigkeit nicht widersprochen würde. Im diskutierten Fall ist die Verrechnung natürlich blöd, weil man nicht in den Besitz des Geldes gelangt und seine Ansprüche nachträglich einfordern muss.

Kann M den gesamten Kautionseinbehalt zurückfordern, wenn die
Frist zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung überschritten
wurde oder Kann der Vermieter die nachgereichte
Nebenkostenabrechnung/Betriebskostenabrechnung noch geltend
machen?

Ja, kann M. Der VM muss im übrigen nachweisen, dass er den Brief zugestellt hat. Eine nachgereichte Abrechnung kann noch geltend gemacht werden, wenn die verspätete Einreichung nicht auf das Verschulden des VM zurückzuführen ist. Etwa wenn ein Versorger später als üblich abgerechnet hat, etc. Kann ein VM dies nachweisen, kann er auch noch abrechnen.

Ein M der die zur Diskussion gestellte Konstellation vorfindet, sollte sich entsprechend anwaltlich beraten lassen.

Gruß
Nita

Hallo,

Kann V 1. Ein Guthaben der Heizkosten verrechnen mit übrigen
Nebenkosten?

Warum nicht? Möchte der M lieber das Guthaben ausgezahlt
bekommen und dann die Nachzahlung leisten? Dies natürlich nur
für den Fall, dass der Rechtmäßigkeit nicht widersprochen
würde. Im diskutierten Fall ist die Verrechnung natürlich
blöd, weil man nicht in den Besitz des Geldes gelangt und
seine Ansprüche nachträglich einfordern muss.

Wichtig ist die Frage, weil Mieter M neben dem gesamten Kautionseinbehalt noch das Guthaben aus der Heizkostenabrechnung fordern könnte. Das wäre jedoch nur möglich, wenn eine Verrechnung durch V ausgeschlossen ist. Laut einem (leider nur) LG Urteil (LG Berlin, 62 S 35/95) sei eine Verrechnung ausgeschlossen, wenn es sich um verschiedene Treuhandverhältnisse handele. Im Mietvertrag des M sind Heizungskosten und übrige Betriebskosten getrennt aufgeführt. Weiter erfolgt die Heizkostenabrechnung durch ein externes Heizungsunternehmen immer zur Mitte des Jahres, die Gesamtabrechnung des Vermieters, die die Heizkostenabrechnung mit einbezieht erfolgt erst zum Ende des Jahres. V legt dabei immer die Heizkostenabrechnung des externen Heizungsunternehmens bei.
Vorliegend behält der V also evtl vorhandene Guthaben aus der Haizkostenabrechnung ca. 1/2 Jahr ein und rechnet dann zum Ende des Jahres seine übrigen Betriebskosten damit auf.
Ist das in Ordnung?

Kann M sowohl zusätzlich zum Kautionseinbehalt auch noch das Guthaben der Heizkosten herausfordern, auch wenn der Vermieter Nachzahlungen zu Betriebskosten fordert? Fallen diese Nachzahlungen nicht auch unter das Nachforderungsverbot nach Ablaufen der Jahresfrist?

Kann M den gesamten Kautionseinbehalt zurückfordern, wenn die
Frist zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung überschritten
wurde oder Kann der Vermieter die nachgereichte
Nebenkostenabrechnung/Betriebskostenabrechnung noch geltend
machen?

Ja, kann M. Der VM muss im übrigen nachweisen, dass er den
Brief zugestellt hat. Eine nachgereichte Abrechnung kann noch
geltend gemacht werden, wenn die verspätete Einreichung nicht
auf das Verschulden des VM zurückzuführen ist. Etwa wenn ein
Versorger später als üblich abgerechnet hat, etc. Kann ein VM
dies nachweisen, kann er auch noch abrechnen.

Da andere Mieter (Haus mit mehreren Mietparteien) ihre Abrechnung innerhalb der Frist erhalten haben, kann der Vermieter sich im vorliegenden Fall nicht darauf berufen.

Ein M der die zur Diskussion gestellte Konstellation
vorfindet, sollte sich entsprechend anwaltlich beraten lassen.

Selbstverständlich macht das M! Welche Anwälte kann man empfehlen, die auch bei niedrigen Streitwerten sich der Sache „vernünftig“ annehmen?

Gruß
Nita

Hallo,

sorry, war länger nicht hier. Trotzdem noch eine Antwort auf deine weiteren Fragen.

Wichtig ist die Frage, weil Mieter M neben dem gesamten
Kautionseinbehalt noch das Guthaben aus der
Heizkostenabrechnung fordern könnte. Das wäre jedoch nur
möglich, wenn eine Verrechnung durch V ausgeschlossen ist.
Laut einem (leider nur) LG Urteil (LG Berlin, 62 S 35/95) sei
eine Verrechnung ausgeschlossen, wenn es sich um verschiedene
Treuhandverhältnisse handele.

Na, wie ich schon sagte, im vorliegenden blöd, da das Geld sozusagen schon „weg“ ist und vom M wieder eingefordert werden muss. Eine Verrechnung ist grundsätzlich erlaubt, dafür ist der Einbehalt der Kaution u.a. ja da.

Im Mietvertrag des M sind
Heizungskosten und übrige Betriebskosten getrennt aufgeführt.
Weiter erfolgt die Heizkostenabrechnung durch ein externes
Heizungsunternehmen immer zur Mitte des Jahres, die
Gesamtabrechnung des Vermieters, die die Heizkostenabrechnung
mit einbezieht erfolgt erst zum Ende des Jahres. V legt dabei
immer die Heizkostenabrechnung des externen
Heizungsunternehmens bei.
Vorliegend behält der V also evtl vorhandene Guthaben aus der
Haizkostenabrechnung ca. 1/2 Jahr ein und rechnet dann zum
Ende des Jahres seine übrigen Betriebskosten damit auf.
Ist das in Ordnung?

Grundsätzlich hat ein VM 12 Monate nach Abrechnungszeitraum Gelegenheit die NK-Abrechnung vorzulegen. Ob nun ein Guthaben oder eine Nachzahlung dabei herauskommt. Im Falle einer Nachzahlung hätte ja der M über ein 1/2 Jahr lang Gelegenheit das Geld zu seinem Nutzen anzulegen.
Prinzipiell finde ich an dem Aufrechnungssystem auch echt nix Schlimmes. Blöd wird es eben erst, wenn der M anderer Meinung über die Berechtigung der entsprechenden Nachzahlung ist.

Kann M sowohl zusätzlich zum Kautionseinbehalt auch noch das
Guthaben der Heizkosten herausfordern, auch wenn der Vermieter
Nachzahlungen zu Betriebskosten fordert? Fallen diese
Nachzahlungen nicht auch unter das Nachforderungsverbot nach
Ablaufen der Jahresfrist?

Ja. Natürlich. Nachzahlungen die aufgrund verspäteter Abrechnungen eingefordert werden fallen nicht „auch“ sondern absolut und ganz bestimmt mit in die Verjährungsfrist. Deswegen muss ein M, der eine NK-Abrechnung wegen Ablauf der Frist zurückweist selbstverständlich auch sein Guthaben einfordern.

Kann M den gesamten Kautionseinbehalt zurückfordern, wenn die
Frist zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung überschritten
wurde oder Kann der Vermieter die nachgereichte
Nebenkostenabrechnung/Betriebskostenabrechnung noch geltend
machen?

S.o. Er kann/darf nur noch Guthaben auszahlen, da die Frist zugunsten des M länger ist.

Ein M der die zur Diskussion gestellte Konstellation
vorfindet, sollte sich entsprechend anwaltlich beraten lassen.

Selbstverständlich macht das M! Welche Anwälte kann man
empfehlen, die auch bei niedrigen Streitwerten sich der Sache
„vernünftig“ annehmen?

Also ein Anwalt sollte natürlich und hofentlich alle Mandanten „vernünftig“ beraten. Empfehlen kann ich persönlich niemanden. Evtl. ist auch ein Mieterverein erst einmal die richtige Anlaufstelle. Dort arbeiten ja auch fähige Rechtsberater und -anwälte.

Gruß
Nita