Hallo,
sorry, war länger nicht hier. Trotzdem noch eine Antwort auf deine weiteren Fragen.
Wichtig ist die Frage, weil Mieter M neben dem gesamten
Kautionseinbehalt noch das Guthaben aus der
Heizkostenabrechnung fordern könnte. Das wäre jedoch nur
möglich, wenn eine Verrechnung durch V ausgeschlossen ist.
Laut einem (leider nur) LG Urteil (LG Berlin, 62 S 35/95) sei
eine Verrechnung ausgeschlossen, wenn es sich um verschiedene
Treuhandverhältnisse handele.
Na, wie ich schon sagte, im vorliegenden blöd, da das Geld sozusagen schon „weg“ ist und vom M wieder eingefordert werden muss. Eine Verrechnung ist grundsätzlich erlaubt, dafür ist der Einbehalt der Kaution u.a. ja da.
Im Mietvertrag des M sind
Heizungskosten und übrige Betriebskosten getrennt aufgeführt.
Weiter erfolgt die Heizkostenabrechnung durch ein externes
Heizungsunternehmen immer zur Mitte des Jahres, die
Gesamtabrechnung des Vermieters, die die Heizkostenabrechnung
mit einbezieht erfolgt erst zum Ende des Jahres. V legt dabei
immer die Heizkostenabrechnung des externen
Heizungsunternehmens bei.
Vorliegend behält der V also evtl vorhandene Guthaben aus der
Haizkostenabrechnung ca. 1/2 Jahr ein und rechnet dann zum
Ende des Jahres seine übrigen Betriebskosten damit auf.
Ist das in Ordnung?
Grundsätzlich hat ein VM 12 Monate nach Abrechnungszeitraum Gelegenheit die NK-Abrechnung vorzulegen. Ob nun ein Guthaben oder eine Nachzahlung dabei herauskommt. Im Falle einer Nachzahlung hätte ja der M über ein 1/2 Jahr lang Gelegenheit das Geld zu seinem Nutzen anzulegen.
Prinzipiell finde ich an dem Aufrechnungssystem auch echt nix Schlimmes. Blöd wird es eben erst, wenn der M anderer Meinung über die Berechtigung der entsprechenden Nachzahlung ist.
Kann M sowohl zusätzlich zum Kautionseinbehalt auch noch das
Guthaben der Heizkosten herausfordern, auch wenn der Vermieter
Nachzahlungen zu Betriebskosten fordert? Fallen diese
Nachzahlungen nicht auch unter das Nachforderungsverbot nach
Ablaufen der Jahresfrist?
Ja. Natürlich. Nachzahlungen die aufgrund verspäteter Abrechnungen eingefordert werden fallen nicht „auch“ sondern absolut und ganz bestimmt mit in die Verjährungsfrist. Deswegen muss ein M, der eine NK-Abrechnung wegen Ablauf der Frist zurückweist selbstverständlich auch sein Guthaben einfordern.
Kann M den gesamten Kautionseinbehalt zurückfordern, wenn die
Frist zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung überschritten
wurde oder Kann der Vermieter die nachgereichte
Nebenkostenabrechnung/Betriebskostenabrechnung noch geltend
machen?
S.o. Er kann/darf nur noch Guthaben auszahlen, da die Frist zugunsten des M länger ist.
Ein M der die zur Diskussion gestellte Konstellation
vorfindet, sollte sich entsprechend anwaltlich beraten lassen.
Selbstverständlich macht das M! Welche Anwälte kann man
empfehlen, die auch bei niedrigen Streitwerten sich der Sache
„vernünftig“ annehmen?
Also ein Anwalt sollte natürlich und hofentlich alle Mandanten „vernünftig“ beraten. Empfehlen kann ich persönlich niemanden. Evtl. ist auch ein Mieterverein erst einmal die richtige Anlaufstelle. Dort arbeiten ja auch fähige Rechtsberater und -anwälte.
Gruß
Nita