der Mieter hat seinen Mietvertrag am 30.05. zum 31.08. aus beruflichen Gründen gekündigt. Da das Arbeitsverhältnis aber schon zum 31.07. endet würde er die Wohnung gerne früher verlassen. Er hat eine Nachmieterin mit gefestigten Einkommen vorgeschlagen.
Der Vermieter hat Betzug auf eine Warteliste genommen und die Entscheidung immer weiter hinausgezögert. Daher hat sich die vorgeschlagene Nachmieterin nach Alternativen umgesehen. Als die Nachmieterin am 26.06. nochmals nachgefragt hat wurde ihr vom Vermieter gesagt, das wüßte man erst „so in 3 Wochen oder so“. Da sie was anderes in Aussicht hatte, hat sie ein bißchen auf eine Entscheidung gedrängt und dann kam ein „eher nicht - da zu jung“ (23 Jahre ist sie alt) Sie hat nun einen anderen Mietvertrag unterschrieben. Der Mieter hat nun die Befürchtung die Miete für August bezahlen zu müssen obwohl die Wohnung leersteht, weil der Vermieter noch keinen Nachmieter gefunden hat.
Wie ist da die Rechtslage?
Ich hoffe ich habe mich einigermaßen verständlcih ausgedrückt und bedanke mich schonmal für die Hilfe.
kurze klare Antwort: der Vermieter darf sich seinen Mieter frei aussuchen und kann sich auch Zeit mit der Entscheidung lassen.
Wenn der VM der Nachmieterstellung nicht ausdrücklich zugestimmt hat, kann der Nochmieter nichts machen und muß den Monat Leerstand bezahlen.
Gruß Stefan
der Mieter hat seinen Mietvertrag am 30.05. zum 31.08. aus
beruflichen Gründen gekündigt. Da das Arbeitsverhältnis aber
schon zum 31.07. endet würde er die Wohnung gerne früher
verlassen. Er hat eine Nachmieterin mit gefestigten Einkommen
vorgeschlagen.
Der Vermieter hat Betzug auf eine Warteliste genommen und die
Entscheidung immer weiter hinausgezögert. Daher hat sich die
vorgeschlagene Nachmieterin nach Alternativen umgesehen. Als
die Nachmieterin am 26.06. nochmals nachgefragt hat wurde ihr
vom Vermieter gesagt, das wüßte man erst „so in 3 Wochen oder
so“. Da sie was anderes in Aussicht hatte, hat sie ein bißchen
auf eine Entscheidung gedrängt und dann kam ein „eher nicht -
da zu jung“ (23 Jahre ist sie alt) Sie hat nun einen anderen
Mietvertrag unterschrieben. Der Mieter hat nun die Befürchtung
die Miete für August bezahlen zu müssen obwohl die Wohnung
leersteht, weil der Vermieter noch keinen Nachmieter gefunden
hat.
Wie ist da die Rechtslage?
Ich hoffe ich habe mich einigermaßen verständlcih ausgedrückt
und bedanke mich schonmal für die Hilfe.
soweit mir bekannt muss der Vermieter keine Gründe für die Ablehnung angeben. Nachmieterstellung ist auch kein Recht der Ex-Mieters, der Vermieter kann es kulanterweise akzeptieren, aber er muss nicht.
das es kein Recht auf Nachmieterstellung seitens des Mieters gibt und keine Pflicht einen Nachmieter zu akzeptieren seitens des VM wurde bereits erwähnt. Auch die Mär, dass bei Stellung von drei akzeptablen und solventen möglichen Nachmietern der Mieter von weiteren Zahlungen befreit ist, ist eine solche: eine Mär und damit unwahr.
Zur Begründung der Ablehnung: Wenn ein VM immer wieder gefragt wird, wird er sich irgendwann eine Begründung ausdenken. Vielleicht hatte er einfach ein ungutes Gefühl, ihm gefiel die Nase der Bewerberin nicht, oder er konnte sie sonstwie einfach nicht riechen. Das mündet dann in irgendeiner Ausrede.
Ich wurde z.B. mal abgelehnt, weil ich einem potentiellen VM offen und ehrlich geantwortet habe, als er mich fragte, ob mir die Fliesen (babyblau) im Gästebad der infrage kommenden Wohnung gefielen. Mein Nein hat er dann in die Ablehnung gemünzt: Ich vermiete lieber an ein Paar, dem die Wohnung so wie sie ist 100%ig gefällt! Na bitte! Das mir die Fliesen im Gästebad aber eigentlich sch…egal sind und mir die Wohnung insgesamt supergut gefallen hat (traumhafte Dachterasse, wer denkt da noch an ein Gästebad!)… War letztendlich aber gut, hab eine noch bessere Wohnung gefunden, vor allen Dingen versteh ich mich mit den VM supergut.
Um das noch abzuschließen: Vertrag ist Vertrag, die Miete ist bis zum offiziellen Ende der Mietzeit zu zahlen, ob nun leer oder nicht. Nur wenn der VM bereits alle Schlüssel einfordert und anfängt zu renovieren, o.ä. dann kann der Mieter weitere Zahlungen einstellen.