Geschwister als Untermieter

Hallo,

Person A möchte ein Zimmer ihrer 3-Zimmerwohnung an Person B (ihren Bruder) vermieten. Person A und ihr Lebensgefährte sind Hauptmieter der Wohnung. Person B ist Arbeitslosengeld2-Empfänger und muss demnach einen Antrag beim Arbeitsamt stellen, damit dieses seinen Umzug genehmigt. Nun möchte das Arbeitsamt nicht nur einen Untermietvertrag sehen, sondern auch den Hauptmietvertrag sowie die Zustimmung des Vermieters, die besagen soll das untervermietet werden darf.

Fragen:

-Muss Person A bei Familienmitgliedern überhaupt ein Zustimmung des Vermieters einholen?
-Kann die Hausverwaltung die Untervermietung ablehnen?
-Werden die Mietkosten durch die Untervermietung steigen?
-Darf das Arbeitsamt auf Vorlage der Unterlagen bestehen?

Hallo,

Hallo Katharina,

Person A möchte ein Zimmer ihrer 3-Zimmerwohnung an Person B
(ihren Bruder) vermieten. Person A und ihr Lebensgefährte sind
Hauptmieter der Wohnung. Person B ist
Arbeitslosengeld2-Empfänger und muss demnach einen Antrag beim
Arbeitsamt stellen, damit dieses seinen Umzug genehmigt. Nun
möchte das Arbeitsamt nicht nur einen Untermietvertrag sehen,
sondern auch den Hauptmietvertrag sowie die Zustimmung des
Vermieters, die besagen soll das untervermietet werden darf.

Richtig, dem Amt ist es egal, ob die miteinander verwandt sind.

Fragen:

-Muss Person A bei Familienmitgliedern überhaupt ein
Zustimmung des
Vermieters einholen?

Ja, warum nicht? Sie will doch einen Untermietvertrag abschliessen. Der muss von der Hausverwaltung genehmigt werden. Da ist es egal, ob es ihr Bruder ist.

-Kann die Hausverwaltung die Untervermietung ablehnen?

Ja.

-Werden die Mietkosten durch die Untervermietung steigen?

Nein. Höchstens die Nebenkosten, wenn die auf die Personenzahl und nicht auf die qm-Zahl umgelegt sind.

-Darf das Arbeitsamt auf Vorlage der Unterlagen bestehen?

Ja. Wieso nicht? Person A will Leistung, also muss sie auch nachweisen, das sie einen Anspruch darauf hat.
Wie ich schon öfter geschrieben habe, die Mitarbeiter des ARGE sind persönlich haftbar, wenn sie falsche Leistungen auszahlen.
Grüße
Almut

-Muss Person A bei Familienmitgliedern überhaupt ein
Zustimmung des
Vermieters einholen?

Ja, warum nicht? Sie will doch einen Untermietvertrag
abschliessen. Der muss von der Hausverwaltung genehmigt
werden. Da ist es egal, ob es ihr Bruder ist.

-Kann die Hausverwaltung die Untervermietung ablehnen?

Ja.

Das stimmt so aber nicht ganz.

„Der Vermieter muß dem Mieter die Erlaubnis zur Untervermietung eines Teil der Wohnung erteilen, wenn der Mieter nach Abschluß des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat. Vom Vermieter kann die Erlaubnis nur verweigert werden, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund gegeben ist, die Wohnung überbelegt wäre oder sonst dem Vermieter die Untervermietung nicht zugemutet werden kann. Vgl. § 553 Abs. 1 BGB.“
(Quelle:http://www.ratgeberrecht.de/fragen/view/rf04031.html)

und

_"Als "berechtigtes Interesse sind alle vernünftigen Gründe wirtschaftlicher, persönlicher oder familiärer Natur zu verstehen, die den Wunsch nach Gebrauchsüberlassung an den Dritten nachvollziehbar erscheinen lassen. Dabei ist kein dringendes Interesse erforderlich. Es kann sich aus unterschiedlichen Gründen herleiten, so aus

  • familiären Gründen, beispielsweise wenn die Wohnung zu groß geworden ist, weil sich die Partner getrennt haben,
  • persönlichen Gründen, beispielsweise wenn nach dem Scheitern einer Ehe ein Partner aufgenommen werden soll, oder weil Pflegebedürftigkeit besteht,
  • wirtschaftlichen Gründen, weil die Notwendigkeit einer finanziellen Entlastung besteht."
    (Quelle: http://www.ratgeberrecht.de/fragen/view/rf04032.html)_