in der jetzigen Wohnung eines Mieters befand sich beim Einzug keine Duschwand (nur die Duschwanne), diese musste vom Mieter selbst gekauft, bezahlt und eingebaut werden. Nun zieht der Mieter aus. Darf er die Duschwand mitnehmen? Dem Mieter wurde gesagt, dass eingebaute Sachen in einer Mietwohnung bei Auszug nicht entfernt werden dürfen, der Mieter kann das allerdings nicht ganz glauben.
§ 539 BGB
Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.
§ 539 BGB
Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die
Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu
ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung
ohne Auftrag ersetzt verlangen.
(2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen,
mit der er die Mietsache versehen hat.