Todesfall

Wenn der Mieter einer Wohnung unerwartet verstirbt, wie müssen seine Erben mit der verwaisten Wohnung verfahren? Sicherlich müssen Sie das Mietverhältnis kündigen; aber müssen sie auch in einem solchen Falle mit Kündigungsfristen rechnen, und müssen sie die Mieten des Toten aus eigener Tasche weiterbezahlen?
MfG Gisela

Hallo

Wenn der Mieter einer Wohnung unerwartet verstirbt, wie müssen

Sorry - aber planbarer Tod ?

seine Erben mit der verwaisten Wohnung verfahren? Sicherlich
müssen Sie das Mietverhältnis kündigen; aber müssen sie auch
in einem solchen Falle mit Kündigungsfristen rechnen, und
müssen sie die Mieten des Toten aus eigener Tasche
weiterbezahlen?
MfG Gisela

Also den Erben steht eine ausserordetnliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zu.

Die Beräumung der Wohnung ist Sache der Erben.

Die Mieten sind ebenfalls Sache der Erben, wobei aus dem Nachlass die Mieten bestritten werden dürfen.

christian

Hallo

Wenn der Mieter einer Wohnung unerwartet verstirbt, wie müssen

Sorry - aber planbarer Tod ?

Mit „unerwartet“ meinte ich, daß sowas von niemandem hätte erahnt werden können, also z.B. keine lebensbedrohende Krankheit vorgelegen hatte; „unerwartet“ ist also das falsche Wort?? Hätte ich „unvorhersehbar/unvorhergesehen“ schreiben sollen?
MfG
Gisela

Guten Morgen,

Wenn der Mieter einer Wohnung unerwartet verstirbt, wie müssen

Sorry - aber planbarer Tod ?

Ich lese in so mancher Todesanzeige: „Nach langer schwerer Krankheit im Alter von 150 Jahren unerwartet verstorben“ - das unerwartet ist m.E. gar nicht so ungewöhnlich :wink:

seine Erben mit der verwaisten Wohnung verfahren? Sicherlich
müssen Sie das Mietverhältnis kündigen; aber müssen sie auch
in einem solchen Falle mit Kündigungsfristen rechnen, und
müssen sie die Mieten des Toten aus eigener Tasche
weiterbezahlen?
MfG Gisela

Also den Erben steht eine ausserordetnliche Kündigung mit
einer Frist von 3 Monaten zu.

Bitte darum präzisieren zu dürfen: Sonderkündigungsrecht mit 3 Monatiger Kündigungsfrist innerhalb eines Monates nach Kenntnisnahme vom Tod des Erblassers.
http://dejure.org/gesetze/BGB/580.html

Die Beräumung der Wohnung ist Sache der Erben.

Ja.

Die Mieten sind ebenfalls Sache der Erben, wobei aus dem
Nachlass die Mieten bestritten werden dürfen.

Stimmt.

Gruss Ivo