Muß renoviert werden?

Hallo,

ein Mietvertrag der zum 01.09.2001 geschlossen wurde, ist zum 31.08.2006 gekündigt worden.

Bei Einzug wurde die Wohnung vom Vormieter übernommen, der einige Zeit zuvor die Wände weiß gestrichen hat.

Im Mietvertrag steht folgendes:

§ 7 Zustand / Renovierung

Der Mieter hat die Mieträume in ordnungsgemäßen und renoviertem Zustand übernommen und wird sie bei Beendigung des Mietverhältnisses im renovierten Zustand an den Vermieter übergeben.

§ 10 Pflichten des Mieters

Für die Dauer des Mietverhältnisses übernimmt der Mieter die Schönheitsreperaturen an der ihm vermieteten Wohnung (Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Aussentüren von innen, Reinigung der Teppichböden, Beseitigung von Dübellöchern, Schraublöchern, ungewöhnlichen Anstrichen oder Tapezierungen).

Vom Beginn des Mietverhältnises an sind die Schönheitsreperaturen in folgenen Zeitabständen vorzunehmen:

Alle drei Jahre: Renovierung von Küchen, Kochküchen, Bädern und Duschen
Alle fünf Jahre. Renovierung der Schlaf- und Wohnräume, Flur, Diele und Toiletten
Alle sieben Jahre: Renovierung der übrigen Nebenräume.

Die Schönheitsreperaturen sind fachgerecht, dem Zweck und der Art der Mieträume entsprechend, auszuführen.

Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses die Schönheitsreperaturen entsprechend dem vorstehenden Fristenplan nicht fällig, so zahlt der Mieter an den Vermieter einen Kostenersatz für die seit der letzten Durchführung der Schönheitsreperaturen erfolgte Abwohnzeit im Fristenzeitraum, sofern nicht der Mieter die Arbeiten selbst durchführen will oder diese durch einen Dritten veranlasst oder sich nicht ein das Mietverhältnis übernehmender Nachmieter zur Durchführung der Schönheitsreperaturen bereit erklärt oder die Kosten hierfür übernimmt.

Der Mieter hat vor ungefähr drei Jahren die Wohnung farblich tapeziert.

Ist der Mieter nach den neuen Urteilen verpflichtet die Wohnung zu renovieren?

Danke im Vorraus für die Antworten

Gruß
Susanne

Hallo,
so wie ich das sehe handelt es sich bei den Fristen der Schönheitsreparaturen um starre Fristen. Nach der neusten Rechtsprechnung des BGH ist ein Mieter in so einem Fall nicht verpflichtet die Schönheitsreparaturen durchzuführen, da die Fristen starr sind und er dadurch benachteiligt wird. Die Fristen sind starr, weil sie nicht auf den Zustand der Wohnung z.B. nach 3 Jahren eingehen. Nicht bei jedem muß das Bad alle 3 Jahre gestrichen werden.
Insofern starr und unwirksam. Vermieter muß renovieren, wenn er denn will.

In vielen MV steht schon: Wenn der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der Fristen zuläßt… Aber das in diesem Fall ja wohl nicht so.

Der Mieter hat die Mieträume in ordnungsgemäßen und
renoviertem Zustand übernommen und wird sie bei Beendigung des
Mietverhältnisses im renovierten Zustand an den Vermieter
übergeben.

Ist der MV ein Formularmietvertrag? Dann ist meines Erachtens auch der o.g. § unwirksam, da es sich um eine Endrenovierungsklausel handelt. Der Mieter soll schließlich die Wohnung bei Beendigung des MV renoviert übergeben, unabhängig davon, ob Schönheitsreparaturen evtl. vor 2 Jahren durchgeführt werden.
Wenn eine Endrenoierungsklausel vereinbart wird und zusätzlich der Mieter auch die Schönheitsreparaturen durchführen soll, sind beide § unwirksam.

Mieter sollte dies einfach mal dem Vermieter mitteilen. Vielleicht geht er darauf schon ein. Müßte das o.g. eigentlich wissen.

Möchte noch einmal betonen, dass dies der Stand ist, so wie ich die Rechtslage kenne.

Hoffe es hilft…

Tine

§ 10 Pflichten des Mieters

Für die Dauer des Mietverhältnisses übernimmt der Mieter die
Schönheitsreperaturen an der ihm vermieteten Wohnung
(Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen
der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der
Innentüren sowie der Fenster und Aussentüren von innen,
Reinigung der Teppichböden, Beseitigung von Dübellöchern,
Schraublöchern, ungewöhnlichen Anstrichen oder Tapezierungen).

Vom Beginn des Mietverhältnises an sind die
Schönheitsreperaturen in folgenen Zeitabständen vorzunehmen:

Alle drei Jahre: Renovierung von Küchen, Kochküchen, Bädern
und Duschen
Alle fünf Jahre. Renovierung der Schlaf- und Wohnräume, Flur,
Diele und Toiletten
Alle sieben Jahre: Renovierung der übrigen Nebenräume.

Die Schönheitsreperaturen sind fachgerecht, dem Zweck und der
Art der Mieträume entsprechend, auszuführen.

Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses die
Schönheitsreperaturen entsprechend dem vorstehenden
Fristenplan nicht fällig, so zahlt der Mieter an den Vermieter
einen Kostenersatz für die seit der letzten Durchführung der
Schönheitsreperaturen erfolgte Abwohnzeit im Fristenzeitraum,
sofern nicht der Mieter die Arbeiten selbst durchführen will
oder diese durch einen Dritten veranlasst oder sich nicht ein
das Mietverhältnis übernehmender Nachmieter zur Durchführung
der Schönheitsreperaturen bereit erklärt oder die Kosten
hierfür übernimmt.

Der Mieter hat vor ungefähr drei Jahren die Wohnung farblich
tapeziert.

Ist der Mieter nach den neuen Urteilen verpflichtet die
Wohnung zu renovieren?

Danke im Vorraus für die Antworten

Gruß
Susanne

Hi Tine,

danke für die hilfreiche Antwort.

Der Mieter hat sich schon gedacht, das es sich hier um starre Fristen handelt.
War sich aber nicht sicher, wie es dann mit der Endrenovierungsklausel ist.
Die Wohnungsverwaltungsgesellschaft scheint aber entweder noch nichts von dem neuen Urteil mitbekommen zu haben oder möchte wohl versuchen dem Mieter doch die Schönheitsreperaturen aufzudrücken.

Der Mieter hat nun, nach zwei Monaten, eine Kündigungsbestätigung bekommen in der die WVG schreibt:

Die vertragsgemäße Übergabe und rechtlich verpflichtende endgültige Abnahme der Wohnung erfolgt bei einer Besichtigung, wenn die Wohnung geräumt ist. Wir bitten Sie, uns deshalb den Räumungstermin rechtzeitig mitzuteilen und die vereinbarten Schönheitsreperaturen umgehend durchzuführen.

Der Mieter kann sich dann wohl beruhigt auf das BGH berufen.

Gruß
Susanne

Mieter sollte dies einfach mal dem Vermieter mitteilen.
Vielleicht geht er darauf schon ein. Müßte das o.g. eigentlich
wissen.