Hallo,
ein Mietvertrag der zum 01.09.2001 geschlossen wurde, ist zum 31.08.2006 gekündigt worden.
Bei Einzug wurde die Wohnung vom Vormieter übernommen, der einige Zeit zuvor die Wände weiß gestrichen hat.
Im Mietvertrag steht folgendes:
§ 7 Zustand / Renovierung
Der Mieter hat die Mieträume in ordnungsgemäßen und renoviertem Zustand übernommen und wird sie bei Beendigung des Mietverhältnisses im renovierten Zustand an den Vermieter übergeben.
§ 10 Pflichten des Mieters
Für die Dauer des Mietverhältnisses übernimmt der Mieter die Schönheitsreperaturen an der ihm vermieteten Wohnung (Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Aussentüren von innen, Reinigung der Teppichböden, Beseitigung von Dübellöchern, Schraublöchern, ungewöhnlichen Anstrichen oder Tapezierungen).
Vom Beginn des Mietverhältnises an sind die Schönheitsreperaturen in folgenen Zeitabständen vorzunehmen:
Alle drei Jahre: Renovierung von Küchen, Kochküchen, Bädern und Duschen
Alle fünf Jahre. Renovierung der Schlaf- und Wohnräume, Flur, Diele und Toiletten
Alle sieben Jahre: Renovierung der übrigen Nebenräume.
Die Schönheitsreperaturen sind fachgerecht, dem Zweck und der Art der Mieträume entsprechend, auszuführen.
Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses die Schönheitsreperaturen entsprechend dem vorstehenden Fristenplan nicht fällig, so zahlt der Mieter an den Vermieter einen Kostenersatz für die seit der letzten Durchführung der Schönheitsreperaturen erfolgte Abwohnzeit im Fristenzeitraum, sofern nicht der Mieter die Arbeiten selbst durchführen will oder diese durch einen Dritten veranlasst oder sich nicht ein das Mietverhältnis übernehmender Nachmieter zur Durchführung der Schönheitsreperaturen bereit erklärt oder die Kosten hierfür übernimmt.
Der Mieter hat vor ungefähr drei Jahren die Wohnung farblich tapeziert.
Ist der Mieter nach den neuen Urteilen verpflichtet die Wohnung zu renovieren?
Danke im Vorraus für die Antworten
Gruß
Susanne