Angenommen, jemand zieht in eine Wohnung in einem 40 Jahre altes Mietshaus ein.
Diese Wohnung wurde bereits mehrfach an Nachfolge mieter vermietet.
Bekanntermassen wurde an alle Vermieter kein Übergabeprotokoll gefertigt.
Ist es möglich, dass der Vermieter an den zur Zeit letzten Mieter Ansprüche wegen Schäden in der Wohnung stellen kann?
Danke und schönen Gruß
Zorro
Hallo.
Angenommen, jemand zieht in eine Wohnung in einem 40 Jahre
altes Mietshaus ein.
Diese Wohnung wurde bereits mehrfach an Nachfolge mieter
vermietet.
Bekanntermassen wurde an alle Vermieter kein Übergabeprotokoll
gefertigt.
Ist es möglich, dass der Vermieter an den zur Zeit letzten
Mieter Ansprüche wegen Schäden in der Wohnung stellen kann?
Ja, wenn er es denn auch Beweisen kann. Es gilt eigentlich, dass der Mieter die Wohnung (mindestens) in dem selben Zustand wieder an den Vermieter zurückgeben muss. Hier kommt es jetzt auch auf die Art der Schäden an - beispielsweise die Tapeten - was steht dazu im Mietvertrag, dass der Mieter noch einmal komplett renovieren muss etc.? Hier kann der Vermieter (wenn es keine Regelung im Mietvertrag gibt) selbstverständlich einen Anspruch darauf erheben, wenn der Mieter Schäden (zum Beispiel) an den Tapeten verursacht hat. Der Vermieter muss das allerdings beweisen können. Wenn die Tapeten vorher weiss waren und nun gelb oder schwarz sind, muss dafür natürlich der Mieter haften - aber der Vermieter ist in der Beweispflicht.
Tipp für die Zukunft: Jeder kleine Mangel sollte in dem Übergabeprotokoll festgehalten werden. Was ich allerdings nicht weiß, ist die Streitfrage, wenn der Mieter es so sieht, dass die Tapeten nicht 100% in Ordnung sind - sondern nur zu 90% - und der Vermieter nun sagt, dass dieses kein Schaden ist. Hinterher kann der Vermieter dann aber darauf Anspruch erheben, diese wieder zu 100% herzurichten. Das heißt gegebenenfalls sollte man (zumindest) als Mieter die Schäden bei Mietbeginn dokumentieren (mit Fotos). Wie man allerdings sicherstellen kann, dass die Fotos von dem Datum des Mietbeginns sind, weiss ich nicht. Vielleicht bestätigt einem das ja der Fotoladen, dass sie die Fotos zu einem gewissen Zeitpunkt entwickelt haben.
Jetzt habe ich zwar den Faden verloren, aber kurz gesagt gilt: Gibt es keine entsprechenden Regelungen/Pflichten für den Mieter im Mietvertrag, dann kann der Vermieter Ansprüche auf Beseitigung des Schadens stellen, wenn der Vermieter es denn auch beweisen kann. Interessanterweise ist es so, dass wenn ein Übergabeprotokoll erstellt worden ist, ein Mangel nicht erfasst wird, vom Vermieter hinterher aber ‚behoben haben möchte‘, dann geben die Gerichte wohl dem Vermieter Recht, mit der Fragestellung: Wenn der Sachmangel wirklich schon seit Mietbeginn vorhanden war, warum steht er dann nicht im Übergabeprotokoll?
Aber mit der Frage hatte das ja nichts zu tun.
Danke und schönen Gruß
Zorro
Liebe Grüße
Disap