Kündigung wg. fehlender Heiratsurkunde nichtig?

Hallo,

folgender Fall: Frau X geborene Y und Herr X möchten ihre Wohnung der Gesellschaft AB kündigen. Sie verfassen deshalb ein schriftliches Kündigungsschreiben und kündigen am 27.7 mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum 31.10.

Am 5.8. geht ihnen ein Schreiben der Gesellschaft AB zu, dass die Kündigung gegenstandslos sei, da keine Heiratsurkunde der Frau X vorliegt. Frau X hatte allerdings auch mit „X (geborene Y) gekündigt“.

Im Mietvertrag steht kein Passus, dass der Vermieter unverzüglich nach Heirat zu verständigen ist o.ä. Für Fam. X ist das sehr ärgerlich, da sie schon ab 1.10 eine neue Wohnung mieten und somit zwei Monate doppelte Miete zahlen müssten.

Die Frage: Ist eine Kündigung gegenstandslos, nur wegen Namenswechsel? Hätte Gesellschaft AB Fam. X nicht rechtzeitig informieren müssen, so dass noch rechtzeitig gekündigt hätte werden können?

Vielen Dank für Antworten,

Juliane

Hallo Juliane,

gleich vorweg: ich bin kein Anwalt. Im Mietrecht kann ich aber keine Grundlage für eine derartige Argumentation finden und eigentlich auch sonst nicht.

Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung und natürlich unterschreibt man sie mit seinem gültigen Namen. Dass jemand nun kommt und sie ablehnt, weil er nicht weiß, dass man jetzt so heißt und das erst einmal bewiesen haben will, erscheint mir etwas konstruiert. Denn eigentlich ist hier ja offenbar klar, dass die Kündigung gewünscht wird und sie soll nur künstlich hinausgezögert werden.

Ein Mieter könnte sich darauf berufen, dass diese Willenserklärung ausgesprochen und offenbar auch vom Vermieter empfangen wurde. Für die Notwendigkeit eines Beweises der Identität in dieser Form könnte er zumindest die Benennung einer gesetzlichen Grundlage verlangen.

Gruß!

Horst

Hallo,

danke für die schnelle Antwort, kann auch keine rechtliche Begründung für dieses Verhalten finden, weder im Mietvertrag noch im BGB.

Gibt es sonst noch Rechtsquellen, die in diesem Fall greifen könnten?

MfG, Juliane

Am 5.8. geht ihnen ein Schreiben der Gesellschaft AB zu, dass
die Kündigung gegenstandslos sei, da keine Heiratsurkunde der
Frau X vorliegt.

Ist doch super. Dann können sie den Zugang der Kündigung
schon mal nicht besonders glaubwürdig bestreiten.
Was steht denn für ein Datum auf dem Schreiben der AB?

Gruß, trobi

Hallo Juliane,

ich würde mir die Rechtgrundlage von demjenigen der die Kündigung nicht anerkennen will geben lassen (m.E. gibt es nämlich keine).

Ansonsten würde ich darauf bestehen, dass die Kündigung wirksamist, und androhen diese juristisch unter Zuhilfenahme eines Anwalts durchzusetzen.

Gruss Ivo

Hallo Juliane,

Gibt es sonst noch Rechtsquellen, die in diesem Fall greifen
könnten?

das soll der recherchieren, der behauptet, es gäbe eine derartige Regelung irgendwo.
Als Mieter würde ich mich für die Kündigungsbestätigung bedanken und um einen Übergabetermin bitten, insofern für den Einwand keine Rechtsgrundlage genannt werden kann.

Gruß!

Horst

Hallo, danke für die Antwort,

Am 5.8. geht ihnen ein Schreiben der Gesellschaft AB zu, dass
die Kündigung gegenstandslos sei, da keine Heiratsurkunde der
Frau X vorliegt.

Ist doch super. Dann können sie den Zugang der Kündigung
schon mal nicht besonders glaubwürdig bestreiten.
Was steht denn für ein Datum auf dem Schreiben der AB?

Bearbeitungsdatum ist der 02.08., Poststempel ist vom 04.08.
AB bezieht sich auf „Ihre Kündigung vom 27.07.“.
Somit ist der Zugang m. E. bestätigt.

Auf jeden Fall haben mich die Antworten hier in meiner Meinung bestätigt und ich kann mich für die Gespräche morgen sicher im Recht fühlen, werde das Ergebnis kundtun :wink:

Gruß, trobi

Gruß zurück, Juliane