Mieter A hat von Vermieter B eine Wohnung gemietet, diese jedoch vor Einzug fristgerecht mit der gesetztlichen Frist von 3 Monaten gekündigt.
Der Vermieter B erklärte einen Nachmieter suchen zu wollen.
Dies gelang, jedoch lag der Einzugstermin einen Monat nach dem von Mieter A ursprünglich im Mietvertrag abgeschlossenen Termin.
Der Mieter A muß also eine Monatsmiete selber tragen, die Miete des zweiten und dritten Monats der Kündigungsfrist wird vom Nachmieter C getragen.
Nun weigert sich der Vermieter A die Kaution (abzüglich der einer Moantsmiete) an Mieter A zurückzuzahlen mit dem Argument ihm seien weitere Kosten durch Mietersuche (Anzeigen, etc.) entstanden. Ferner will er seine Zeit in der er potentiellen Nachmieter die Wohnung zeigte ebenfalls in Rechnung stellen.
Ist dieses korrekt? Vermieter B wären die Kosten für eine Mietersuche ohnhin entstanden, wenn auch 2 Monate zeitversetzt.
Hallo Thunderbolt,
grundsätzlich kann der Vermieter schon die Kaution sechs Monate zurückbehalten, aber:
Nun weigert sich der Vermieter A die Kaution (abzüglich der
einer Moantsmiete) an Mieter A zurückzuzahlen mit dem Argument
ihm seien weitere Kosten durch Mietersuche (Anzeigen, etc.)
entstanden. Ferner will er seine Zeit in der er potentiellen
Nachmieter die Wohnung zeigte ebenfalls in Rechnung stellen.
Das halte ich für eine Maklerprovision. Die darf ein Vermieter nicht verlangen.
Gruß!
Horst