Gartenhütte und Teich abreißen ?

Zwei gleichberechtigte Mieter hatten eine Doppelhaushälfte mit Garten im Aug. 2005 angemietet.
Die Mieter haben von den Vormietern eine auf der Gartenfläche stehende Gartenhütte sowie einen Gartenteich für einen Betrag von 400 € erworben.
Nach der Kündigung besteht der Vermieter nun auf eine Beseitigung der Hütte und des Teiches.

Ist dies zulässig?

Muss der Teich und die Hütte von den letzten Mietern entfernt werden?
(Zählt nicht: „Wie übernommen, so übergeben“?)

In welchen Zustand sind die Flächen zu bringen?

Hallo Florian,

Die Mieter haben von den Vormietern eine auf der Gartenfläche
stehende Gartenhütte sowie einen Gartenteich für einen Betrag
von 400 € erworben.

also gehört beides den Mietern.

Nach der Kündigung besteht der Vermieter nun auf eine
Beseitigung der Hütte und des Teiches.
Ist dies zulässig?

Natürlich. Der Vermieter verlangt doch nur, dass die Mieter ihre Sachen mitnehmen, bzw. die Mietsache räumen.

(Zählt nicht: „Wie übernommen, so übergeben“?)

Ist ja nicht vom Vermieter übernommen worden, sondern vom Vormieter gekauft. Oft werden von Vormietern ganze Kücheneinrichtungen übernommen. Stell dir vor, die Mieter lassen das nach zehn Jahren einfach da stehen, weil sie es „so übernommen“ haben.

In welchen Zustand sind die Flächen zu bringen?

Das müsste man mit dem Vermieter absprechen. Es sollte genügen, wenn die Sachen entfernt und Löcher zugeschüttet werden.

Gruß!

Horst