Vormieter A kündigt die Wohnung zum 31.01.06, räumt die wohnung aber schon zum 19.12.05.
Am 20.12.05 unterschreibt ein Mieter B den Mietvertrag zum 01.01.06. Makler verschweigt ihm aber die sehr lauten kirchenglocken in unmittelbarer Nähe, obwohl ausdrücklich nach Ruhe gefragt wurde. Mieter B kontaktiert den Makler sofort am gleichen Tag. Es wird ausgemacht dass ein keine Schlüsselübergabe stattfindet die Wohnung freigehalten wird und der Makler einen anderen Mieter ab sofort sucht (zum 01.01.06).
Der Makler teilt aber dem Vermieter nicht mit, dass der neue Mieter die Wohnung gar nicht will. Also entlässt dieser den Vormieter A aus dem Vertrag zum 31.12. (der eigentlich zum 31.01.06 ablaufen sollte)
Ein neuer Mieter wird zum 01.02.06 gefunden. Nun fehlt aber die Miete für Januar.
Wer soll die zahlen?
scheint mir, als müsse sich der VM mit dem Makler und dem neuen Mieter (bzw. neuen Ex-Mieter) einigen - oder streiten, je nachdem.
Meines Erachtens war der Makler nicht berechtigt einen Mieter aus einem abgeschlossenen Mietvertrag wieder zu „entlassen“ insbesondere nicht ohne den VM zu kontaktieren.
Auch der neue Mieter hätte sich doch an seinen Vertragspartner und nicht mehr an den Makler wenden müssen.
Nur der alte Mieter ist fein raus, da ihn der Vertragspartner - der VM - aus seinem Mietverhältnis offiziell entlassen hat.
Gut, der Makler vertritt aber den VM. Es geht ja auch darum, dass der Makler dem VM nur mitgeteilt hat, die Wohnung sei vermietet, nicht aber dass der Mieter die Wohnung nicht haben will.
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Gut, der Makler vertritt aber den VM. Es geht ja auch darum,
dass der Makler dem VM nur mitgeteilt hat, die Wohnung sei
vermietet, nicht aber dass der Mieter die Wohnung nicht haben
will.
Das ändert aber rein gar nichts an der Sachlage.
Der eine Mieter ist zum 31.12. raus, da er entsprechend wirksam entlassen wurde.
Ob Mieter B raus aus der Sache ist, ist nicht ganz eindeutig. Schliesslich hat er einen gültigen Mietvertrag unterschrieben. In wie fern der Makler hier die Berechtigung hat, ihn daraus zu entlassen, kann hier nicht geprüft werden und ob die fehlende Schlüsselübergabe einen Hinderungsrund in Sachen Mietvertrag darstellet wissen wir hier ebenso nicht.
Rein gefühlsmässig müsste der VM hier wohl am ehesten auf dem Makler zugehen, denn dieser scheint die Sache ja entsprechend „verbockt“ zu haben.
Andererseits stellt sich natürlich hier wieder die Frage wie die Befugnisse des Maklers aussahen. Womöglich ist es das Lebensrisiko das der VM zu tragen hat.
Und natürlich ist die Frage ob eine nachhaltige Vermietung nicht weit wichtiger wäre wie eine fehlende Monatsmiete… aber das ist ein anderes Thema.
Andere Frage: durfte der Vermieter den anderen Mieter zum 1.02.06 reinlassen, ohne den Vormieter B von Vertrag zu entlassen? Stellt das Die Zahlungverpflichtung seitens B und eigentlich den Mietvertrag an sich nicht in Frage?
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Andere Frage: durfte der Vermieter den anderen Mieter zum 1.02.06 reinlassen, ohne den Vormieter B aus dem Vertrag zu entlassen? Stellt das Die Zahlungverpflichtung für Januar seitens B und eigentlich den Mietvertrag an sich nicht in Frage?
Ich meine B war ja davon ausgegangen, dass die Wohnung zum 01.01.06 vermietet wird, sonst wäre er eingezogen. Und dann vermietet der VM ende Januar anderweitig ohne den B jemals zu entlassen.
Was willst du hören?
Es geht langsam in Details die hier keiner wissen kann.
Die Frage ist: Was wurde denn mit B abgemacht?
Ich zitiere mal dich:
Es wird ausgemacht dass ein keine Schlüsselübergabe stattfindet
die Wohnung freigehalten wird und der Makler einen anderen Mieter
ab sofort sucht (zum 01.01.06).
Hier steht meiner Meinung nach nicht dass der Mietvertrag annuliert ist, sondern dass der Makler sofort nach einem anderen Mieter (möglicherweise Nachmieter?) schaut, der so schnell wie möglich einzieht.
Ob nun der abgeschlossene Mietvertrag rückgängig gemacht wurde geht aus deinem Text nicht hervor. Könnte aber ebenso gemeint gewesen sein. Ich kanns nicht ahnen. In Anbetracht dessen, dass sich die Frage allerdings stellt, glaube ich eher an die Variante die ich hier nterpretiert habe - nämlich dass B nicht raus war, bis ein neuer Mieter gefunden wurde.
Ob nun der abgeschlossene Mietvertrag rückgängig gemacht wurde
geht aus deinem Text nicht hervor. Könnte aber ebenso gemeint
gewesen sein. Ich kanns nicht ahnen. In Anbetracht dessen,
dass sich die Frage allerdings stellt, glaube ich eher an die
Variante die ich hier nterpretiert habe - nämlich dass B nicht
raus war, bis ein neuer Mieter gefunden wurde.
Richtig, der Mietvertrag wurde nicht rückgängig gemacht und B wurde vom Vermieter nicht aus dem Vertrag entlassen. Das Mietverhältnis hätte bis zum 31.03.06 bestehen sollen.
Aber, hier ist ja die eigentliche Frage uns zwar in einem Urkundenverfahren: kann der VM Miete für Januar von B verlangen?
Denn er hat ja trotz des bestehenden Mietverhältnises einen neuen Mieter zum 1.02 reingelassen. das ist vielleicht bei der Nachmietersuche üblich so, aber der Punkt ist er hat B nie aus dem Vertrag entlassen. Hat er nicht damit gegen denselben Vertrag mit B verstoßen? Und kann er noch diesen Vertrag noch als Urkunde in einem Verfahren verwenden?
Besteht für den Januar ein Mietvertrag? - Antwort: Ja.
Wird dieser für den Januar ungültig weil dieser MV am 01.02. gemäss Absprache endet? - Antwort: Nein, da er erst im Februar endet.
Also geht’s jetzt nicht mehr um das Rechtsverhältnis Vermieter - Makler bzw. Vermieter - Vormieter A, sondern um das Rechtsverhältnis Mieter B - Vermieter/Makler ?!
Das ist wieder eine ganz neue Frage - die Antwort ergibt sich aber m.E. bereits aus dem o.g. Text:
>> Es wird ausgemacht dass ein keine Schlüsselübergabe (an Mieter B) stattfindet die Wohnung freigehalten wird und der Makler einen anderen Mieter ab sofort sucht (zum 01.01.06). zwecks dessen vorzeitiger Vertragsentlassung/Vertragsaufhebung.
Will Mieter B jetzt darauf raus, dass die Abmachung ungültig sei, dann wäre also Mieter B weiter in der Pflicht seinen Mietvertrag zu erfüllen …
Falls Mieter B sich diese Argumentation ausgedacht hat, dann dürfte er sich damit wohl eher ein Eigentor schiessen …
Wenn Mieter B meint, getäuscht worden zu sein und die Miete Januar nicht zahlen will, dann müsste die Argumentation anders lauten. Allerdings wird i.A. Lärm von Kirchenglocken i.d.R. gerade nicht als unzumutbar sondern eher als üblich und hinnehmbar angesehen werden > also keine Aufklärungspflicht bestehen. Außerdem wird die Kirche wohl schon zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses vorhanden gewesen sein. Somit hätte Mieter B die Kirche und die damit verbundenen Umstände erkennen können.
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Besteht für den Januar ein Mietvertrag? - Antwort: Ja.
Wird dieser für den Januar ungültig weil dieser MV am 01.02.
gemäss Absprache endet? - Antwort: Nein, da er erst im Februar
endet.
Die Absprache bezog sich auf 1.1.06, nicht auf spätere zeitpunkte. B wurde nicht mal informiert dass die wohnung am 01.02.vermietet wurde und auch nicht aus dem vertrag entlassen.
Ich meinerseits sehe es so: da der VM selbst den Vertrag missachtet hat, kann er nicht diesen als Beweisstück vorlegen.
Anzumerken ist dass es sich um ein Urkundsverfahren handelt.
Der Mieter B möchte den vertrag noch vor beginn am 1.1. auflösen.
VM besteht ende Dez auf 3-monatiger kündigungsfrist. trotzdem beauftragt er sofort denselben Makler einen ersatzmieter zu suchen. dieser wird zum 1.2. gefunden. Mieter B erfährt nichts und wird auch nicht offiziell vorzeitig aus dem Vertrag entlassen.
Würde ein wichtiger Grund vor, der dem Mieter B zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn er sehr lärmempfindlich ist und von dem Kirchengeläute sofort Migräne bekommt?
Eine ärztliche bescheinigung kann vorgelegt werden.
Er wurde nicht aus dem Vertrag entlassen - zumindest nicht vor dem 1.2.
Was er möchte ist hierbei unerheblich und dass ein Kirche die schon vor Einzug dastand eine ausserordentliche Kündigung rechtfertigt, halte ich für unrealistisch.
Ich sage das nicht um Mieter B hier zu ärgern.
Da Mieter B offensichtlich nach jedem Strohalm greift, wäre Ihm anzuraten einen Anwalt aufzusuchen und sich beraten zu lassen. Entweder findet dieser eine Möglichkeit, oder er hat den Mumm dem B das ganze endgültig auszureden.