Vermieter schickt die NK-Abrechnung per eMail

Hallo,

folgenden theoretische Fall nehmen wir einmal an:

Der Vermieter schickt die Nebenkostenabrechnung für 2004 erst am 2. Januar 2006 (Poststempel). Das Rechnungsdatum ist allerdings der 27.Dezember. Aber der Meinung des Mieters nach, gilt das Datum des Poststempels, also ist die NK-Abrechnung zu spät und der Mieter müsste sie nicht zahlen. Das schreibt er dann auch seinem Vermieter. Der antwortet prompt und behauptet die NK-Abrechung hätte er auf telefonischen Wunsch des Mieters bereits am 31.12.2005 per eMail zugesand und nach eingehender rechtlicher Beratung seitens des Vermieters, wäre der Mieter so trotzdem zur Zahlung der NK verpflichtet. Wenn jetzt der Vermieter auch noch mit rechtlichen Schritten drohen würde, was wäre für den Mieter als Konsequenzen zu erwarten? Eine entsprechende eMail, lässt sich im Posteingang des Mieters nämlich nicht finden und auch an ein solches Telefonat kann sich der Mieter nicht erinnern, zumal das irgendwie ja auch keinen Sinn machen würde eine eMail auf Wunsch des Mieters fristgerecht am 31.12. zu schicken und die Post quasi gleichzeitig, damit sie am 2. Januar da ist.
Wer könnte in dieser verzwickten Lage helfen?

Hallo Gildas,

zunächst die Frage: verursacht der Mieter Nebenkosten? Wenn ja, warum soll ein anderer (Vermieter) für die Kosten des Mieters zahlen? Für das weitere Auskommen miteinander ist ein derartiger Streit sicher nicht förderlich.

In rechtlicher Hinsicht kann sich der Vermieter bei Gericht auch darauf berufen, dass ihm zum Stichtag nicht alle Unterlagen komplett vorlagen, falls er einen Zugang zum 31.12. nicht nachweisen kann.

Gruss
BM

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Hallo BM,

ist ja nett das du so pro VM redest.
Es wird in diesem Beispielfall nicht davon gesprochen, das nicht - wie überall üblich - über das Jahr eine Nebenkostenpauschale an den VM abgeführt wurde. Demzufolge hätte dieser durchaus zum doch wohl grössten Teil die entstandenen NK erhalten.

Soweit ich das verstehe, wird hier ausschliesslich von der vom VM zu erstellenden NK-Abrechnung und dabei wohl von einer Nachzahlung gesprochen.
Es gibt aber gesetzliche Fristen, die vom VM einzuhalten sind.
Dazu gehört, das er 12 Monate nach Beendigung des Abrechnungszeitraumes hat, um eine NK-Abrechnung zu erstellen.

Monate! Nicht Tage oder Wochen. Verpasst er diese Frist, verfällt sein Anspruch auf Nachzahlungen.

So ist es gesetzlich geregelt. Punkt, aus, Ende.

Gruß
Nita

Hallo Gildas,

es ist natürlich völlig richtig, das ein VM mit der verspäteten Abgabe der NK-Abrechnung die Frist für die Einforderung von Nachzahlungen (darum handelt es sich wohl) verpasst hat.

Noch wichtiger: Der VM muss den rechtzeitigen Eingang der Abrechnung nachweisen!

Als Mieter würde ich den VM auffordern, diesen Nachweis zu bringen.

Wahrscheinlich sollte vor allen Dingen - wenn man als Mieter die NK-Abrechnung auf keinen Fall anerkennen will - rechtlicher Beistand gesucht werden.

Gruß
Nita

Hallo Nita,

nicht alles, was gesetzlich möglich ist, sollte auch gemacht werden. Bei der nächsten Aktion, bei der ein Mieter kommt und etwas will, wird der Vermieter kaum noch Interesse haben, dem Mieter entgegenzukommen.

Im Übrigen sind die Regelungen nicht so starr, wie von dir dargestellt. Siehe hierzu den 2. Teil des Gesetzestextes:

Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten

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Hallo Nita,

Hi BM,

nicht alles, was gesetzlich möglich ist, sollte auch gemacht
werden. Bei der nächsten Aktion, bei der ein Mieter kommt und
etwas will, wird der Vermieter kaum noch Interesse haben, dem
Mieter entgegenzukommen.

Das steht doch auf einem anderen Blatt! Jeder sollte für sich entscheiden, ob er durchsetzt, was das Gesetz ihm gestattet. Wenn z.B. der strittige Nachzahlungsbetrag 5,-- Euro ausmacht, würde jeder mit gesundem Menschenverstand abraten darum einen Aufstand zu machen. Und selbst dann: Wir reden hier aber davon, was das Gesetz beinhaltet und was nicht. Hättest du deine Meinung anders formuliert, wäre es durchaus akzeptabel gewesen. Aus deinem ersten Beitrag kann man aber - als Nichtwissender - auch schließen, das der VM im Recht (nach dem Gesetz ist).

Im Übrigen sind die Regelungen nicht so starr, wie von dir
dargestellt. Siehe hierzu den 2. Teil des Gesetzestextes:

Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer
Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn,
der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu
vertreten

Doch, doch die Regelungen sind schon starr in diesem Fall. Denn die von dir genannte Ausnahmeregelung ist hier nicht anzuwenden. Die Gründe warum ein Vermieter eine verspätete Abrechnung nicht zu vertreten hat, liegen nämlich keinesfalls in einer verspäteten Zustellung von seiten des VM, sondern höchstens darin, das etwa ein Versorger nicht fristgerecht abrechnet, oder etwa nicht korrekt abgerechnet hat und der VM in seinem und im Sinne seiner Mieter diese Abrechnung zurückgewiesen hat.

So wie der Beispielfall hier dargestellt wird, ist dies aber nicht der Fall gewesen, sondern eine Abrechnung mit Datum 27.12.2004 wurde erst am 02.01.2006 zugestellt.

Gruß
Nita

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Danke für die Antworten.

@BM: In diesem theoretischen Fall ist der Mieter bereits ausgezogen, weshalb es keinen Grund gibt sich noch mit dem Vermieter gut zu stellen

Was mich ferner interessiert: Wenn der Vermieter behauptet die NK per eMail am 31.12.2005 gesendet zu haben, ist so eine eMail dann rechtskräftig? Der Mieter kann eine entsprechende Mail in seinem Postfach nicht finden.
Ist der Mieter seinem Vermieter gegenüber verpflichtet ihn ständig über seine aktuelle eMailadresse zu informieren, wenn sich diese gändert hat? Im Mietvertrag ist diese nämlich nicht vermerkt.