Mündliche Mietzusage widerrufbar?

Angenommen Interessenten einer Mietwohnung haben dem „Verwalter“ einer Wohnung Ende Juli mündlich zugesagt, dass sie die Wohnung zum 1.9. nehmen möchten. Sie sind damit dem Wunsch des „Verwalters“ und des Vermieters nachgekommen, die Wohnung bereits zum 1.9. anzumieten. Seit der Zusage durch die Interessenten ruft der „Verwalter“ nie (wie zugesagt) zurück, so dass die Interessenten seit der Zusage immer dem „Verwalter“ hinterhertelefonieren/hinterherlaufen müssen. Die Wohnung soll vor Einzug noch im Auftrag des Vermieters renoviert werden und die Küche des Vormieters entfernt werden. Irgendwann schafft der „Verwalter“ es, den Interessenten den Mietvertrag - nicht unterschrieben vom Vermieter - zwischen Tür und Angel in die Hand zu drücken. Danach verabschiedet sich der Verwalter erstmal 3 Wochen in Urlaub. Die Interessenten sind mit einigen Passagen des Mietvetrages nicht einverstanden (z.B. sind die Kosten für Schönheitsreparaturen völlig überhöht) und wissen nicht, wann die Wohnung übergeben wird. Zwischenzeitlich läuft den Interessenten die Zeit davon, da der Umzug geplant werden muss und auch die eigene Wohnung bereits zum 1.9. vermietet ist. Die Interessenten rufen den „Verwalter“ gleich nach dessen Urlaub an um sich zu erkundigen, wie weit die Renovierung ist und ab wann sie bereits vor dem 1.9. in die Wohnung können, um z.B. bereits erste Möbel aufzubauen. Der „Verwalter“ reagiert angenervt mit dem Hinweis, dass die Interessenten die Wohnung ja erst zum 1.9. gemietet hätten und er die nächsten Tage gar keine Zeit hat, um sich über den Stand der Renovierungsarbeiten in der Wohnung zu informieren etc. Auch den Vormieter hätte er bzgl. der Entfernung der Küche bisher noch nicht erreicht. Auf den Hinweis, dass die Interessenten noch ein paar offene Punkte in Bezug auf den Mietvertrag haben, reagiert er gar nicht. Nun stellt sich für die Interessenten die Frage, ob sie den Mietvertrag einhalten müssen, nachdem sie ein paar Tage vor dem 1.9. noch keinerlei Informationen vorliegen haben, wann sie in die Wohnung können und sie auch mit dem Inhalt des Vertrages nicht einverstanden sind. Rein rechtlich ist es den Interessenten klar, dass die Wohnung erst zum 1.9. angemietet ist und es keinen Anspruch darauf gibt, früher in die Wohnung zu können. Jedoch wurde z.B. in den Mietvertrag eine Staffelmiete aufgenommen und ein Kfz-Stellplatz. Beides wurde weder bei der Besichtigung noch bei der Zusage durch die Interessenten durch den Verwalter erwähnt.

Müssten sich die Interessenten tatsächlich an die mündliche Zusage halten? Wie ist Eure Meinung dazu?

Hallo,

zunächstmal sind natürlich auch müdlich abgeschlossenen Verträge einzuhalten.
Wenn ein abweichender schriftlicher Mietvertrag übergeben wurde, sollte man ihn nicht unterschreiben. Tut mans doch, dann hat man damit seinen Willen erklärt, dass dieser auch gelten soll. Aber solange man dies nicht tut, gilt die mündliche Vereinbarung (mit all ihren Beweisschwierigkeiten).

Hat der Interessent den Vertrag den unterschrieben?

Grüße,
Dietmar

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Ein Vertrag kommt dann zustande, wenn sich die Vertragspartner einig sind einen solchen zu schließen, und wenn Einigkeit über die Vertragsbedingungen herrscht.

Jedoch wurde z.B. in den Mietvertrag eine
Staffelmiete aufgenommen und ein Kfz-Stellplatz.

Das kann man wohl guten Gewissens als wesentliche Vertragsbedingungen bezeichnen…

Evtl. wären Schadenersatzforderungen des VM denkbar, da er sich auf die Zusage der potentiellen Mieter verlassen hat. Ich hege aber ernsthafte Zweifel, ob sie bei dem geschilderten Verhalten durchsetzbar sind.

Hallo Dietmar,

nein, es erfolgte noch keine Unterschrift.

Gruß
miracolifan

Hallo Dietmar,

nein, es erfolgte noch keine Unterschrift.

Dann sollte sich Interessent schnellstens eine neue Wohnung suchen.

Wenn hobbymäßige Eigentümer-Vermieter mal keine Zeit haben,
kann ich das ja verstehen.
Aber wenn der Verwalter schon jetzt solchen „Service“ bietet,
kann man sich ja vorstellen, wie lange es dauert, wenn mal
Reparaturen anstehen.

Der Hinweis auf die Staffel-Miete zeigt ja, dass man sich
noch nicht einmal hinsichtlich der Miethöhe vertraglich
geeinigt hat, also nix wie weg und bloß nicht später einschüchtern
lassen von irgendwelchen Forderungen.

Die Kaution wurde hoffentlich noch nicht bezahlt ?

Gruß, trobi

dann gilt zwar weiterhin, dass auch mündliche Vereinbarungen einzuhalten sind.
Doch falls der Interessent sich jetzt entschließt, nicht einziehen zu wollen, wird der Vermieter in der Praxis kaum das Bestehen eines Mietvertrags beweisen können.

Grüße,
Dietmar

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Hi,

Doch falls der Interessent sich jetzt entschließt, nicht
einziehen zu wollen, wird der Vermieter in der Praxis kaum das
Bestehen eines Mietvertrags beweisen können.

wobei ich nach der Schilderung ernsthafte Zweifel habe, daß bereits ein Vertrag zustande gekommen ist, da wesentliche Vertragsbestandteile überhaupt noch nicht geklärt sind.

Gruß Stefan