Vereinnahmung des Sandkasten

Hallo zusammen!

Folgende Situation. In einem Mehrfamilienhaus (Eigentümer und Mieter) bezieht ein neuer Eigentümer eine Parterre-Wohnung. Angrenzend an sein Grundstück ist ein zum Haus gehörendes Stück Freifläche, auf dem früher einmal ein Sandkasten stand. Der neue Eigentümer zieht eigenmächtig einen Zaun und verhindert somit den Zugang zu der Spielecke, füllt den Sandkasten mit Blumenerde und legt ein Blumenbeet an. Welche Möglichkeiten hätte nun eine Familie mit einem Kleinkind, die gerne den Sandkasten nutzen würde?

Vielen Dank!

Mark

Hallo Mark!

Zuerst würde ich mal in den eigenen Mietvertrag gucken. Ist dort zugesichert, ob für alle ein gemeinschaftlich genutzter Garten mit evtl. Spielfläche zur Verfügung steht?

Als nächstes: Gibt es eine Hausordnung, die entsprechendes regelt?

Letzte Möglichkeit: Was sagt der Vermieter zu der eigenmächtig abgegrenzten Fläche? Ist sie dem Nachbarn womöglich doch zur ausschließlichen Nutzung vermietet und überlassen worden.

Das Gesetz legt meines Wissens keinem Hauseigentümer auf, gemeinschaftlich nutzbare Flächen auszuweisen.

LG Holger
http://www.arag-tonn.de

Welche Möglichkeiten hätte nun eine Familie mit einem Kleinkind, die gerne den Sandkasten nutzen würde?

Das kommt darauf an, ob diese Familie Eigentümer oder Mieter ist und was jeweils im massgeblichen Vertrag vereinbart wurde.

Es gibt hier 2 voneinander zu trennende Rechtsverhältnisse und es kann sogar 2 völlig unterschiedliche rechtliche Sachlagen geben:

  1. Die Eigentümer können aus ihrem Wohnungseigentümervertrag/Aufteilungsplan ersehen, ob Freiflächen Sondereigentum sind („angrenzend an sein Grundstück“?) oder einem Sondernutzungsrecht unterliegen und damit bestimmten Wohnungen/Eigentümern zur alleinigen Nutzung zugeordnet sind.

  2. Die Mieter haben aufgrund ihres Mietvertrags gegenüber ihrem Vermieter evtl. anderslautenden Rechte.
    Das kommt in der Praxis leider gar nicht so selten vor … wenn der vermietende Eigentümer sich nicht klargemacht hat, was ihm selbst aufgrund des WEG-Vertrags zusteht und was er eigentlich vermieten konnte.
    Dann muss der Vermieter zusehen, wie er das Problem löst …

Allerdings kann „Familie mit einem Kleinkind“ -falls sie Mieter ist- natürlich kein Recht auf „Nichteinzäunung eines Grundstücksteils“ für sich beanspruchen, wenn ihr nicht explizit auch ein vertragliches Nutzungsrecht für das fragliche Grundstücksteil eingeräumt wurde.