Fall: Person XY mit offenen Holzbalkon (ohne Dach und Seitenwände) soll aufgrund durchsickernden Regens auf die darunterliegenden Balkons
Plastikdach, sowie Plastikseitenwand auf den Balkon angebaut bekommen.
Entspricht dies einer Modernisierung, auch wenn der Wohnkomfort der Person XY, z.B durch vermindertes Licht eingeschränkt wird?
Kann die Person XY diese Maßnahme auch ablehnen?
Zum einen klingt mir das nach einer Massnahme, die dem Erhalt der Mietsache an sich dient (darunterliegende Balkone). Eine „zur Erhaltung der Mietsache erforderliche Massnahme“ kann der Mieter nach § 554 BGB NICHT verweigern.
http://dejure.org/gesetze/BGB/554.html
Zum anderen wird jeder Wohnqualität an ganz persönlichen, unterschiedlichen Kriterien ausrichten.
Soweit ich weiss bewertet aber die Richterwelt i.A. einen überdachten Balkon mit mehr Wohnqualität als einen nicht-überdachten Balkon = somit: Verbesserung der Mietsache.
Damit wäre dann ein ggfs. verminderter Lichteinfall gegen bessere Balkonnutzbarkeit aufzurechnen …
Nebenbei bemerkt ist es aber gerade der Vorzug eines Plastikdaches, den Lichteinfall nur wenig zu mindern (wenn es nicht gerade ein sehr dunkel abgetöntes Material ausgewählt wird).
Möglicherweise kann man sich mit dem VM über die Materialauswahl einigen, sodass unterm Strich jeder mit dem Endergebnis zufrieden ist?!
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