Kündigung Stellplatz

Hallo zusammen,
Frage bzgl. Kündigung Tiefgaragenstellplatz. Ein Mieter versteht sich mit seinem Vermieter nicht mehr. Nun will der Vermieter seinen Mieter ärgern indem er den TG-Stellplatz kündigen möchte. Darf er das einfach so?
Die Wohnung wurde von den armen Mieter nur gemietet weil eine Stellplatzanmiete mgl. war. Leider hat der arme Mieter einen separaten Mietvertrag für den Stellplatz abgeschlossen.
Kann mir jemand die obere Frage beantworten und wie kann sich der arme Mieter wehren, falls es zur Kündigung kommt.

Danke und Gruß
Hans Pech

separaten Mietvertrag für den Stellplatz abgeschlossen.

Könnte der Mieter denn sonst irgendwie einen Zusammenhang mit dem Wohnungsmietvertrag beweisen?
z.B. 2 getrennte Verträge aber gleiches Vertragsdatum, gleicher Mietzeit-Beginn?

Hi Rudi,
ja, alles am selben Tag abgeschlossen und angemietet…

Gruß

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Eine Teilkündigung von nicht zum Wohnen bestimmten, mitvermieteten Nebenräumen oder Teilen eines Grundstücks (Speicher, Keller, Stellplatz) ist nur ausnahmweise möglich, wenn er in diesen nicht bewohnten Räumen neuen Wohnraum schaffen und vermieten will. Die Kündigungsfrist beträgt dann unabhängig von der Mietdauer 3 Monate. Auch gegenüber einer solchen Teilkündigung kann sich der Mieter auf die Sozialklausel berufen. Außerdem hat der Mieter nach Entzug der entsprechenden Teile einen Anspruch auf Mietsenkung.
vergleiche: http://dejure.org/gesetze/BGB/573b.html

Dieses „mitvermietet“ muss nicht zwangsläufig im gleichen Vertrag geschehen, z.B. hat das AG Hamburg (2000-07-05, 40a C 91/00) auch einen engen zeitlichen Zusammenhang dementsprechend gedeutet:

Mietet der Mieter ungefähr gleichzeitig mit der Wohnung einen KfZ-Stellplatz, so kann er den Stellplatz nicht gesondert kündigen. In einem solchen Fall liegt ein einheitliches Mietverhältnis vor. Beide Verträge hängen so eng zusammen, dass eine Teilkündigung ausgeschlossen ist.
Auch ein später dazugemieteter Stellplatz ist nicht kündbar, wenn der Mieter laut Mietvertrag verpflichtet war, diesen anzumieten.

von http://www.ratgeberrecht.de/urteile/leitsatz/rl03024…

Man sollte allerdings bereits ergangene Urteile (nur eines AG = Amtsgerichtes) nicht pauschalierend als verlässlich ansehen. Es wird eben immer ein ganz bestimmter Sachverhalt im Einzelfall von einem Richter beurteilt (oft sicher auch nach Tageslaune des Richters).

Ein Gegenargument könnte also „mitvermietet“ sein …