Nachmieter / Übergabe

Liebes Forum,

angenommen, Mieter M kündigt seinen Vertrag mit Vermieter V. Laut Vertrag würde das Mietverhältnis am 31.10. enden. V ist einverstanden, dass M einen Nachmieter sucht, der zu einem früheren Zeitpunkt die Wohnung anmietet.
Nun hat M V mehrere Nachmieter benannt (Interessenten I 1-4).
I1 wurde von V eine andere Wohnung angeboten.
I2 und I3 sind unbegründet abgelehnt worden.
I4 kommt für V in Frage.

I4 möchte die Wohnung ab 15.9. nutzen, um zu renovieren. (M und I4 haben sich geeinigt, dass I4 die Pflichten von M übernimmt und dafür Elektrogeräte übernehmen kann.)
V verlangt von M, dass M noch bis 30.9. Miete zahlt, d.h. dass das Mietverhältnis erst zum 30.9. endet, aber I4 zum 15.9. in die Wohnung lässt, d.h. die Wohnung ab 15.9. nicht mehr nutzt.

Ist M verpflichtet für die Zeit vom 15.9. bis 30.9. Miete zu zahlen, wenn M zu diesem Zeitpunkt die Wohnung nicht mehr nutzen kann?

Und was ist zur Ablehnung von I2 und I3 zu sagen (diese hätten zum 15.9. einen Vertag geschlossen)?

Vielen Dank!
Manka

Hallo.

Das klingt nach dem Klassiker mit der Schlüsselübergabe.
Mieter M zahlt solange die Miete, wie er vom VM nicht um Übergabe derselben gebeten wird. Bittet dagegen I4 um die Übergabe, zahlt M im Extremfall bis zum Ende der Vertragslaufzeit (hier 31.10.)

Ist M verpflichtet für die Zeit vom 15.9. bis 30.9. Miete zu
zahlen, wenn M zu diesem Zeitpunkt die Wohnung nicht mehr
nutzen kann?

s.oben: ja. Die Wohnung muss er nicht nutzen.

Und was ist zur Ablehnung von I2 und I3 zu sagen (diese hätten
zum 15.9. einen Vertrag geschlossen)?

Mündlich oder schriftlich ? Aber der VM kann sich seine Mieter i.A. selbst aussuchen.

HTH
mfg M.L.

Das klingt nach dem Klassiker mit der Schlüsselübergabe.
Mieter M zahlt solange die Miete, wie er vom VM nicht um
Übergabe derselben gebeten wird. Bittet dagegen I4 um die
Übergabe, zahlt M im Extremfall bis zum Ende der
Vertragslaufzeit (hier 31.10.)

Okay, danke für diese Auskunft. Das ist ein wertvoller Hinweis.
D.h. M und I4 müssten ggf. untereinander klären, ob I4 M für die vorzeitige Schlüsselübergabe „entschädigt“, d.h. sich an den Mietkosten beteiligt o.ä.?

Ist M verpflichtet für die Zeit vom 15.9. bis 30.9. Miete zu
zahlen, wenn M zu diesem Zeitpunkt die Wohnung nicht mehr
nutzen kann?

s.oben: ja. Die Wohnung muss er nicht nutzen.

Andersrum ist M dann aber auch nicht verpflichtet, die Wohnung zum 15.9. zu räumen, auch wenn I4 und V miteinander vereinbart haben, dass I4 ab 15.9 in die WOhnung kann? V müsste dafür M aus dem Mietverhältnis entlassen und die Schlüssel fordern?

Und was ist zur Ablehnung von I2 und I3 zu sagen (diese hätten
zum 15.9. einen Vertrag geschlossen)?

Mündlich oder schriftlich ? Aber der VM kann sich seine Mieter
i.A. selbst aussuchen.

Die Absage erfolgte an I2 und I3 noch gar nicht. M wurde lediglich schriftlich informiert, dass sie „aus Sicht des V nicht geeignet erscheinen“. I2 gegenüber wurde gesagt, dass V sich einen langfristigen Mieter wünscht und glaubt, dass I2 nicht lange in der Wohnung bliebe. Zu den Gründen der Nichteignung des I3 ist nichts bekannt.

Vielen Dank,
Manka

Hallo nochmal.

D.h. M und I4 müssten ggf. untereinander klären, ob I4 M für
die vorzeitige Schlüsselübergabe „entschädigt“, d.h. sich an
den Mietkosten beteiligt o.ä.?

Ja. Obwohl er/sie dazu nicht verpflichtet ist.

Andersrum ist M dann aber auch nicht verpflichtet, die Wohnung
zum 15.9. zu räumen, auch wenn I4 und V miteinander vereinbart
haben, dass I4 ab 15.9 in die WOhnung kann? V müsste dafür M
aus dem Mietverhältnis entlassen und die Schlüssel fordern?

Ja. Aber man denke an den ‚Moment der Schlüsselübergabe‘ zurück,

Mündlich oder schriftlich ?

Die Absage erfolgte an I2 und I3 noch gar nicht.

Also mündlich. Dann wird im Zweifel angenommen, dass kein Mietvertrag zwischen I2 oder I3 und dem VM zustande gekommen ist.
Zitat aus einem anderen Thread (in dem Fall hier müssten aber I2 oder I3 das Zustandekommen eines Mietvertrags beweisen): „Durchsetzbar wäre der Anspruch aber in der Praxis dennoch nicht, wenn der Mieter seine verbindliche Zusage einfach bestritte. Dann hätte der arme Vermieter nämlich keinen Beweis in der Hand und das Gericht müßte seine Klage abweisen - siehe die überraschend klare Antwort von „Silas“.“

HTH
mfg M.L.