Ein Wohnungssuchender ruft aufgrund einer Zeitungsannonce bei Makler A an und bekommt von ihm die Telefonnummer des derzeitigen Mieters M der Wohnung X. Er setzt sich daraufhin mit Mieter M in Verbindung und besichtigt die Wohnung, ohne das Makler A anwesend ist.
Kurze Zeit später kommt der Wohnungssuchende durch Antwort auf eine andere Zeitungsannonce mit dem Vermieter V der Wohnung X unabhängig von Makler A bzw. Mieter M in Kontakt. Nach der zweiten Besichtigung (wieder in Abwesenheit des Maklers) verhandelt der Wohnungssuchende direkt mit Vermieter V über die Einzelheiten des Mietvertrages etc.
Wird nun bei Zustandekommen eines Mietverhältnisses die Maklerprovision fällig? Und wie ist die Rechtslage, wenn der Vermieter V den Makler A nicht beauftragt hat in seinem Namen die Wohnung zu vermitteln, sondern dieser vom derzeitigen Mieter M eingesetzt wurde?
Fakt ist: Person A hat auf das Inserat des Maklers angerufen, die Anschrift der Wohnung erhalten.
Dass Makler bei dem 1. Termin nicht anwesend ist zwar üblich, aber nicht besonders kundenfreundlich. Wer den Makler beauftrag hat, ob Mieter oder Vermieter ist egal.
Frage: hat der Makler beim Telefonat darauf hingewiesen, dass bei Vermieter eine Provision zu zahlen ist bzw. hat der Interessent eine schriftliche Vereinbarung vom Makler erhalten?
Wenn beide Male nein, kann man versuchen die Provision nicht zu zahlen, sollte aber darauf gefasst sein, dass Makler darauf besteht und ggf. klagt. Je nach dem wie dann die Aussagen sind, könnte das Gericht zumindest die Hälfte zusprechen - oder: auch nicht.
Hallo Irene,
danke erstmal für Deine Antwort!
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Hallo Rolf,
so wie ich das sehe, hat es nie einen Vertrag zwischen dem Makler und dem Auftraggeber gegeben.
Der Makler handelt eindeutig unseriös.
Ich würde mich evt. mal an den Bund deutscher Makler wenden, und das Thema dort ansprechen.
Von mir würde er jedenfalls keine Provision bekommen.
Liebe Grüße
Wolly
@Wolly: Danke für den Tipp mit dem Makler-Verband. Die Frage ist nur, ob ein „unseriöser“ Makler dort Mitglied ist und inwieweit da der Einfluss eines Verbandes reicht.
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