Kautionsminderung bei Untervermietung?

Hallo,

die Lösung für folgenden Fall wäre interessant:

Ein Hauptmieter einer Mietwohnung in Berlin untervermietet seine Wohnung möbliert mit Zustimmung des Hauptvermieters (via Email). Es ziehen 2 Mexikaner für 6 Monate ein. Es wird ein Untermietvertrag geschlossen, ein Übergabeprotokoll mit Zustand der Möbel und Wohnung erstellt und eine Kaution (300€ bei 250€KM/Monat) von Untermieter an Hauptmieter gezahlt. Auch die Kautionszahlung wird mit den Unterschriften aller Beteiligten festgehalten. Die Kaution wird vom Hauptmieter persönlich und bar entgegengenommen, allerdings nicht auf ein Bankkonto überwiesen.

Während der Mietphase bekommt der Hauptmieter mit, dass zeitweise 8 Personen in der Wohnung wohnen (angeblich Besuch) und eine neue, unbekannte Person bei den beiden regulären Untermietern wohnt und selbst auch Miete zahlt.

Wenn nun der Vertrag nach 6 Monaten ausläuft und die Wohnungsübergabe erfolgt…

Wie hat dann der Hauptmieter bezüglich Minderung der Kautionsrückzahlung zu handeln?

Wie kann der Hauptmieter einschätzen, ob eine Wertminderung an Wohnung und Möbel vorliegt und in welcher Höhe sich die Minderung abspielt?

Gibt es Gesetze und verbindliche Richtlinien zu diesem Thema?

Mit welchen Dokumenten wird die Wohnungsübergabe am sichersten vollzogen/abgeschlossen?

Hoffe das war Forenkonform ;o)

Danke für baldige Antworten ;o)

Gruß, haare

Hallo,

eine Übergabe bei Mietbeginn ist doch schon erfolgt. Genau so sollte diese bei Auszug vor sich gehen.

Abnutzungserscheinungen etc. stellt man durch in Augenscheinnahme fest, es wird keine Gesetze geben, aus denen hervorgeht: 10 cm Kratzer am Möbel X berechtigt zu … Minderung der Kaution.

Normale Abnutzungen (also keine Beschädigungen) gehen allerdings zu Lasten des Unter-VERMIETERS, da diese gem. BGB mit der Miete abgegolten sind > § 535 BGB
http://dejure.org/gesetze/BGB/535.html

Wegen evtl. Schadensersatz für Beschädigungen empfiehlt es sich zur Übergabe einen Zeugen mitzubringen; ggfs. Mängel protokollieren und sich vor Ort mit Mieter schriftlich auf eine Pauschalabgeltung = durch Kautionsabzug einigen.
Könnte der Vermieter im Streifall denn den mangelfreien Zustand bei Mietbeginn beweisen? (Einzugsprotokoll?) … oder überhaupt das Vorhandensein von evtl. bei Mietende fehlenden Möbeln? (Inventarliste?)
> Im Rechtsleben ist leider nicht alles so einfach, wie man evtl. meint …
z.B. http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/kuendigung-1…

Falls eine Abrechnung der tatsächlichen Betriebskosten vereinbart wurde, dann kann der Unter-Vermieter dafür einen angemessenen Betrag von der Kaution einbehalten - z.B. bis die Betriebskostenabrechnung vorliegt (Zählerstände Ein-/Auszug abgelesen?)

Außerdem muss die Kaution muss nicht sofort bei der Rückgabe der Mietsache zurückgezahlt werden. Im Allgemeinen hat der Vermieter eine angemessene Prüffrist von bis zu 6 Monaten, im Einzelfall auch kürzer oder länger (hier z.B. wegen ausstehender Betriebskostenabrechnung).