Mehrere Parteien im Mietrvertrag / Hausrecht?

Hallo,

Gemäß des Falles in einem Mietvertrag sind drei Mieter eingetragen.
Nun kommt es aber zu unstimmigkeiten Zwischen den Parteien.
In dem akutem Fall wären zwei Mieter der gleichen Meinung wobei der dritte Mitmieter anderer ansichten ist(das können banale dinge sein oder aber auch häufige säumnis der mietzahlung).
Welche Möglichkeiten hat die Personenstärkere Partei das Hausrecht auszüben? Bzw über eine Hausordnung abzustimmen (Bsp jeden sonntag ist putztag oder jeder muss mal den Flur kehren).

Welche möglichkeiten hat die Peronenstärkere Partei die einzelne Person den Mietvertrag zu Kündigen. (Besteht nur die möglichkeit dass die 2 personen partei aus dem vertrag austritt und die ein personen partei aber im vertrag bleibt? denn das ist ja nicht das ziel in meinem falle).

vielen dank im voraus.

Möchtest du deine Ehefrau umbringen?
„Das Hausrecht ist heute vor allem mit dem Begriff Hausfrieden und der
Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG verbunden.
Vom Mittelalter bis in die Mitte des 18. Jahrhunderts bedeutete das
Hausrecht die Haus- und Schirmgewalt über den Haushalt, Hausgenossen,
Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Insbesondere schloss das Hausrecht im
Mittelalter die Tötung der beim Ehebruch ertappten Ehefrau ein, das
Verheiraten der Töchter und bei Notlagen den Verkauf der Hausgenossen
und Hausgenossinnen.“

http://de.wikipedia.org/wiki/Hausrecht

Was möchtest du konkret fragen? Möchtest du deine Ehefrau umbringen?

Zugegeben, vieleicht ist das nicht ganz klar geworden.

Zunächst möchte ich doch wissen, Wer nun das sagen über die Wohnung hat, wenn zwei Mieter der gleichen Meinung sind und einer der anderen.(von dreien)
Dann wollte ich fragen, wie man den dritten mieter aus den Vertrag kriegen kann.(wenn überhaupt möglichg).

… Wer nun das sagen über die Wohnung hat, wenn zwei Mieter der gleichen
Meinung sind und einer der anderen.(von dreien)
Dann wollte ich fragen, wie man den dritten mieter aus den
Vertrag kriegen kann.(wenn überhaupt möglichg).

Das klingt nach Unstimmigkeiten innerhalb einer Wohngemeinschaft oder einem sonstigen Zusammenschluss von mehreren Personen, die gemeinsam eine Wohnung angemietet haben …

z.B. hier: http://www.mieterverein-muenchen.de/mietrecht/Mietre…

oder http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/m…
> nennt sich zwar „Liebesdramen im Paragraphendschungel“ gilt aber auch für Nichtliebes-Dramen …

Stehen alle Personen als Mieter im Mietvertrag?
Dann hat das „Hausrecht“ -wenn man es denn so nennen will-, der Personenzusammenschluss insgesamt; innerhalb der Gesellschaft/Gemeinschaft kann da durchaus mehrheitlich abgestimmt werden > „WG-Vereinbarung“

Ist nur eine Person Mieter > „Hauptmieter“, dann könnte diese Person bei Unstimmigkeiten von ihrem ganz normalen „Hausrecht“ Gebrauch machen und die anderen der Wohnung verweisen, falls diese sich ohne Rechtsanspruch darin aufhalten bzw. von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen, falls die anderen sich als Untermieter darin aufhalten.

Rein rechtlich ergibt sich das so:
Nach überwiegender Auffassung von Rechtsprechung/Mietrechtskommentaren (Sternel, Palandt etc.) bilden mehrere Personen, die gemeinsam eine Wohnung anmieten eine BGB-Gesellschaft ab § 705 ff (z.B. nichehel. Lebensgemeinschaft) bzw. eine BGB-Gemeinschaft nach Bruchteilen ab § 741 (z.B. Wohngemeinschaft).
Der gemeinsame Zweck der Gesellschaft/Gemeinschaft liegt hier in der Anmietung einer Wohnung.
Nach BGB kann jeder Gesellschafter jederzeit die Gesellschaft kündigen > § 723, bei der Gemeinschaft kann jeder jederzeit die Auflösung der Gemeinschaft verlangen > §749.
Als innergesellschaftlich/innergemeinschaftlich vereinbarte Kündigungsfrist wird hier i.d.R. die Frist angenommen, mit der auch der gemeinschaftlich eingegangene Mietvertrag kündbar ist.

Zur Auflösung/Kündigung des gemeinsam eingegangenen Mietvertrags ist die Mitwirkung aller Gesellschafter/Gemeinschafter erforderlich.
Daraus leitet sich dann der Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur gegenüber dem Vermieter abzugebenden Kündigung ab (> § 723 bzw. § 749 BGB).