angenommen jemand wohnt in einem Mietshaus mit mehreren Mietparteien und plötzlich fällt die Klingel zu dessen Wohnung aus (defekt). die Klingel zu den anderen Wohnungseinheiten scheinen allle zu funktionieren. Könnte in so einem Fall bei einer Reparatur, eine im Mietvertrag vereinbarte Reparaturkostenbeteiligung durch den Mieter in Höhe von 75 € zu tragen kommen?
wenn eine wirksame Bagatellschadensklausel vereinbart ist, sind in der Regel die Dinge davon erfasst, die häufig dem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind.
Eine Klingel an der Wohnungstür düfte demnach sicher unter eine Bagatellschadensklausel fallen.
Bei Klingeln an der Haustür eines Mehrfamilienhauses hege ich persönlich Zweifel, dass sie auch unter eine Bagatellschadensklausel fallen. Aber sicher bin ich mir in dem Fall nicht.
Grüße,
Dietmar
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danke für Deine Antwort. Aber ich glaube meine Frage ist falsch rüber gekommen. Die Klingel ist nicht zerstört oder so. Sie funktioniert einfach nicht mehr. Also Du klingelst aber es gibt kein Ton. Was was ich, wie sowas passieren kann. Kabel durchgeschmort, oder Sicherung kaputt oder was auch immer. Das meine ich…
ganz egal, was kaputt ist, grundsätzlich trägt der Vermieter die Verantwortung dafür, die notwendigen Reparaturen durchzuführen, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist. Und eine vertragliche Möglichkeit den Mieter an den Kosten zu beteiligen ist eben eine Klausel zu Kleinreparaturen.
Und hier stellt sich eben die Frage, um welche Klingel handelt es sich denn?
Ists an der Wohnungstür, oder gar der Klingelapparat in der Wohnung, dann würde ich sagen, dass es unter die Bagatellschadensklausel fällt. Bei einer defkten Klingel an der Haustür eines Mehrfamilienhauses tendiere ich dazu, dass es eben nicht unter eine solche Klausel fällt.
Entscheident ist, ob das schadhafte Teil „häufig dem Zugriff des Mieters ausgesetzt“ ist.
Grüße,
Dietmar
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