Ausschluss der Vermieterpflichten rechtens ?

Gesetzt den Fall, jemand möchte sein Haus vermieten, möchte aber, z.B. gegen eine stark reduzierte Miete, alle Vermieterpflichten (Instandhaltung, Renovierung etc.) auf den Mieter des Hauses überwälzen. Natürlich kann man so etwas erst einmal vertraglich vereinbaren, aber ist das auch rechtens bzw. nicht sittenwidrig, so dass der Mieter nachträglich vom Vertrag zurücktreten kann bzw. andere Schwierigkeiten entstehen ? Gibt es dazu konkrete Gesetzestexte ?

Hallo Sven,

die beiden könnten natürlich unter sich so eine Übereinkunft treffen, aber m.E. verschlechtert der Vermieter damit seine Position. Nach § 535 BGB ist er eindeutig für die Instandhaltung verantwortlich und spätestens wenn enorme Kosten auf den Mieter zukommen, wird er sich wohl darauf berufen.

Dann muss der Vermieter eh ran und kann wahrscheinlich nicht einmal seine Kosten beim Finanzamt absetzen, weil er ohne Gewinnabsicht vermietet hat.

Für den Mieter wäre es ebenfalls schlechter, da er nur einen begrenzten Teil der Kosten absetzen kann.

Gruß!

Horst

Dem kann man auch aus dem Weg gehen, in dem man sich vorher das Objekt sehr genau anschaut, ggf. einen Sachverständigen holt, damit nicht evtl. versteckte Mängel (wie Hausschwamm o.ä.) vorhanden sind.

Und wenn das Angebot stimmt - man kann alles untereinander vereinbaren, man sollte sich dann aber daran halten.
Versteckte Mängel oder wissentlich verschwiegene kann man ja auch vertraglich ausschließen.

Bei so einem Objekt sollte der Mietvertrag dann auch eine gewisse Zeitdauer haben, nicht, dass der Mieter richtig investiert und der Vermieter nach einiger Zeit ankommt und evtl. Eigenbedarf anmeldet…als Beispiel.

Das sehe ich aber ganz anders
Hallo,

das sehe ich ich aber ganz anders.

Das Gesetz sagt:
BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache
ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Durch eine Vereinbarung, dass sämtliche Lasten des Vermieters vom Mieter zu tragen sind, sehe ich eine unzulässige Belastung des Mieters, die wohl vor keinem Gericht Bestand haben dürfte. Durch eine solche würde Abs. 1 ja gänzlich ausgeschlossen, der Vermieter hätte somit nur Rechte (auf den Mietzins), der Mieter nur Pflichten.

Der Ausschluss von arglistig verschwiegenen Mängeln ist ebenfalls mit dem deutschen Gesetz nicht vereinbar.

Gruß

S.J.

Und wenn das Angebot stimmt - man kann alles untereinander
vereinbaren, man sollte sich dann aber daran halten.
Versteckte Mängel oder wissentlich verschwiegene kann man ja
auch vertraglich ausschließen.

Bei so einem Objekt sollte der Mietvertrag dann auch eine
gewisse Zeitdauer haben, nicht, dass der Mieter richtig
investiert und der Vermieter nach einiger Zeit ankommt und
evtl. Eigenbedarf anmeldet…als Beispiel.