Wie würdet Ihr das angehen?

Hallo,

ein Mieter hatte aufgehört, seine Miete zu bezahlen und wurde deshalb gekündigt.
Er hat die Wohnung noch instand gesetzt und ist dann ausgezogen. Er hinterlässt
größere Schulden (Miete, Anwalts- und Gerichtsgebühren, fünfstellige Summe). Er
arbeitet jetzt vermutlich in London in einem gut bezahlten Job – da hin ist er
auf jeden Fall nach dem Auszug gereist. Eine versuchte Mahnbescheid-Zustellung
scheiterte (Begründung aus England lautete: „an angegebener Adresse nicht bekannt
bzw. nicht angetroffen“ – was ja eigentlich ein Riesen-Unterschied ist. Kann
sein, dass eben zur Zustellungszeit niemand da war oder dass an angegebener
Adresse kein Namensschild zu finden ist oder so). Da es in GB keine Meldepflicht
gibt (in D ist der Mieter abgemeldet), gibt es nun keine Adresse. Das einzig
Bekannte ist eine Handy-Nummer. Ein Anruf würde den Mieter aber warnen, dass man
ihm auf den Fersen ist (denn er denkt, dass er jetzt seine Ruhe hat). Er hat noch
eine Freundin in D, Name und Adresse unbekannt. Er hat noch einen gut situierten
Bruder in D, Name und Adresse bekannt. Nicht bekannt ist aber, wie dieser zum
Mieter steht (gut? Dann erfolgt Warnung. Schlecht? Dann hat er keine Kenntnis vom
Verbleib des Mieters).
Rat des Anwalts war, den Bruder mit einer erfundenen Story anzurufen und ihm die
Adresse aus der Nase zu leiern. Ist aber riskant, weil der den Braten riechen
könnte und den Bruder dann warnt. Damit wäre dieser Weg erschöpft und einen
anderen gibt es nicht (oder doch?). Es scheint, dass der erste Versuch, an eine
zustellungsfähige Adresse zu kommen, sitzen muss, weil sonst alles beim Teufel
ist …

Was würdet Ihr tun?

Gruß
Bolo2L

Hallo,

eine verzwickte Sache. Vielleicht den Bruder anrufen, sich als Freund des Bruders ausgeben, erwähnen, dass man in nächster Zeit in England/London ist und den Freund besuchen wolle - ob er noch da und da wohnt und sich die Handy-Nr. nochmal geben lässt.
Ansonsten - wenn es sich lohnt - eine Auskunftei beauftragen die Adresse oder den Arbeitgeber ausfindig zu machen.

Hallo,

  1. Einwohnermeldeamt anfragen
  2. Postamt nachfragen (möglicherweise liegt Nachsendeantrag vor)
  3. einen vollstreckbaren Titel bei Gericht holen (über öffentliche Zustellung), Nachweis des Aufenthaltsorts unbekannt, erfolglose Einwohnermeldeamt- und Postauskunft,
  4. Strafanzeige erstatten (Einmietbetrug, Sachbeschädigung wegen der Schäden in der Wohnung). Die Staatsanwaltschaft hat die Verpflichtung, den Wohnort zu ermitteln und ihr stehen auch andere Auskunftsquellen zur Verfügung.

Gruss
BM

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Der Tip des Anwalts ist gut … und auch auf (ehemalige) Bekannte, Freunde, Nachbarn, Arbeitgeber etc. anzuwenden.
Allerdings sollte man sich das ggfs. besser wirklich erst für die eigentliche Beitreibung der Forderung aufheben = wenn man erstmal den vollstreckbaren Titel in der Hand hat.
Ebenso z.B. die Einschaltung einer Detektei.
Grundsätzlich sollte man aber die möglichen Erfolgschancen gegenüber den aufzuwendeten Kosten abwägen.

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Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter seine neue Anschrift mitzuteilen. Der Vermieter muss die Möglichkeit haben, sich ggf. aus der Abwicklung des Mietverhältnisses entwicklende Ansprüche dem Mieter gegenüber geltend zu machen. Versäumt der Mieter eine entsprechende Mitteilung an den VM, so muss er sich hieraus entstehende Nachteile zurechnen lassen. OLG Hamburg ZMR 80, 84
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BGH: ständiger Wohnortwechsel - rechtsmißbräuchliches Verhalten des Schuldners/Mieters
Mieter war mit Schulden ausgezogen und verhinderte durch ständigen Wechsel des Wohnortes, dass man seine Anschrift ausfindig machen konnte. Der Bundesgerichtshof entschied, dass dadurch die Forderungen des Vermieters gegenüber seinem ExMieter nicht verjährten, da dieser sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe (Az. VI ZR 217 / 86).
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auch > Verjährung bei unbekanntem Aufenthalt: Der Beginn der Verjährungsfrist knüpft u.a. auch an die Kenntnis von der Person des Schuldners an (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Zur Person des Schuldners gehört auch dessen Anschrift12 - ohne Kenntnis der Anschrift also kein Verjährungsbeginn. Zieht der Mieter ohne Angabe einer neuen Anschrift aus, können Ansprüche gegen ihn nicht verjähren. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt noch nicht vor, wenn der Vermieter keine Einwohnermeldeamtanfrage stellt.13
Der Schuldner, der die Verjährungseinrede erhebt, hat die Beweislast für die Kenntnis des Gläubigers.14
12 BGH NJW 98, 988
13 so jedenfalls Börstinghaus ZGS 02, 102 (105); wohl a.A. Franke DWW 02, 86 (89)
14 Franke DWW 02, 86 (89)
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öffentliche Zustellung

  • um den Vorwurf der Fahrlässigkeit auszuschliessen: Anfragen beim Enwohnermeldeamt und der Post > schriftl. Auskunft
  • wenn dann keine Anschrift bekannt ist
    > § 132 BGB (aus Absatz 2): Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen.

Allerdings geht die öffentliche Zustellung nicht für einen gerichtl. Mahnbescheid sondern nur für die Zahlungsklage.