3, 10 oder ? % jährl. Mieterhöhung zulässig?

Ich habe eine Frage zu folgendem Fall:

Person A wohnt seit über 15 Jahren in einem Haus zur Miete. Der Vermieter hat die Miete in all den Jahren nie angehoben.

Nun möchte er eine Mieterhöhung.

Um wie viel Prozent darf er auf einen Schlag die Miete erhöhen?
Gibt es da eine gesetzliche Regelung?

Gehört hab ich zwei unterschiedl. Angaben: 3% dürfe er jährlich erhöhen, 10% dürfe er einmalig erhöhen, da all die Jahre nie eine Erhöhung stattfand.

Ich danke für Antwort,
Brigitte

Hallo Brigitte,

innerhalb von drei Jahren darf die Miete nicht um mehr als 20% angehoben werden. Wie der Vermieter das nun aufteilt, bleibt ihm überlassen, solange es innerhalb dieser Zeit in diesem Rahmen bleibt.

Als Gründe kommen eine Anpassung an die ortsübliche Miete und Modernisierungsmaßnahmen in Frage, in seltenen Fällen auch gestiegene Betriebskosten (was aber üblicherweise eh über die Umlage verrechnet wird).

Der Mieter hat eine Überlegungsfrist und muß der Erhöhung nicht zustimmen. Stimmt er zu, wird die neue Miete ab dem dritten Monat nach Zugang erstmals fällig. Stimmt er nicht zu, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen.

Gruß!

Horst

Der Mieter hat eine Überlegungsfrist und muß der Erhöhung
nicht zustimmen. Stimmt er zu, wird die neue Miete ab dem
dritten Monat nach Zugang erstmals fällig. Stimmt er nicht zu,
kann der Vermieter auf Zustimmung klagen.

Hallo Wissende,

Dazu eine Rückfrage: ergibt sich aus diesem Vorgang an irgendeiner Stelle ein Kündigungsrecht?

Danke+Gruß,
Florian

Hallo Horst,

Als Gründe kommen eine Anpassung an die ortsübliche Miete und
Modernisierungsmaßnahmen in Frage, in seltenen Fällen auch
gestiegene Betriebskosten (was aber üblicherweise eh über die
Umlage verrechnet wird).

ich glaube hier (noch von Günter) gelesen zu haben, dass die Erhöhung nach Moderinisierungsmaßnahmen (die 11% der Kosten auf die Jahresmiete) nicht unter die Kappungsgrenze fallen.

Erinnere ich mich da falsch?

Gruß, Karin

Hallo,

Dazu eine Rückfrage: ergibt sich aus diesem Vorgang an
irgendeiner Stelle ein Kündigungsrecht?

Das Recht zu Kündigen hat man ohnehin jederzeit. Und wenn Du die Frist für die Wirksamkeit der Mieterhöhung und die Kündigungsfrist für den Mieter vergleichst…
Gruß
loderunner

Hallo Karin,

Erinnere ich mich da falsch?

nein, da hast du vollkommen recht. Hab’s etwas oberflächlich geschrieben. Die 20% betreffen nur die Mietanpassung.

Dann will ich auch noch ergänzen, dass bei der Mietanpassung gilt, dass die Miete bis zum Zeitpunkt der Erhöhung 15 Monate unverändert gewesen sein muss.

Gruß!

Horst

Hallo Florian, hallo loderunner,

man hat insofern einen kleinen Vorteil, als dass man ab Zugang der Mitteilung zur Mieterhöhung außerordentlich zum Ende des übernächsten Monats kündigen kann und dass dann die Mieterhöhung nicht eintritt.

D.h. wenn die Mitteilung am 31. Dezember eintrifft und ab April gelten soll, dann kann man bis zum 31. Januar zum 31. März kündigen (statt Ende April).
Er kann sich aber auch erst Ende Februar zur Kündigung zum 30. April entscheiden und die Mieterhöhung tritt nicht in Kraft.

Läßt er sich allerdings mehr Zeit, kann er nur noch ordentlich kündigen und muss die Mieterhöhung zahlen (es sei denn er läßt es auf eine Zustimmungsklage ankommen).

Gruß!

Horst

Hallo Loderunner, Hallo Horst,

sorry, habe mich unklar ausgedrückt. Ich meinte, ob sich bei Nicht-Akzeptanz einer Mieterhöhung ein Kündigungsrecht für den Vermieter ergibt.

Danke+Gruß,

Florian

Hallo Florian,

nein, der Mieter braucht noch nicht einmal auf das Mieterhöhungsschreiben zu antworten. Dann stimmt er nicht zu.
Der Vermieter muss nun eine Zustimmungsklage einreichen. Es kann ja durchaus sein, dass die Mieterhöhung nicht gerechtfertigt oder zu hoch ist und/oder dass das Ankündigungsschreiben nicht der Form entspricht.

Gruß!

Horst