Renovierungskosten
Von: , Frage gestellt am Fr, 1. Sep 2006
Mal angenommen eine Familie will zum 30 Oktober aus ihrer Mietwohnung bei einer großen Genossenschaft ausziehen. Nun hat die Familie gehört, dass es es seit nich allzulanger Zeit, bezüglich der Renovierung der Wohnung neue Reglungen gibt. Es ist ihr zu Ohren gekommen, dass, wenn im Mietvertrag starre Regeln vereinbart wurden, diese ungültig sind. Nun hat die Familie mal in ihren Mietvertrag reingeschaut und folgende Absätze gefunden:
Nr. 5 Schönheitsreperaturen
Nr. 5 Abs.1
Schönheitsreperaturen sind fachgerecht auszuführen. die Schöneitsreperaturen umfassen insbesondere
- das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken,
- das streichen der Fussböden und den Innenanstrich der Fenster
- das streichen der Türen und der Außentüre von innen sowie
- der Heizkörper einschließlich der Heizrohre
Nr. 5 Abs. 2
Die Schönheitsreperaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen
- Küche, Bad, Dusche --> alle drei Jahre
- in Wohn und Schlafräumen --> alle 5 Jahre
- in anderen Räumen --> alle 7 Jahre
Nr. 5 Abs. 4
Der Mieter ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreperaturen beweispflichtig. Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen.
Nr. 12 Rückgabe der Mietsache
Nr. 12 Abs. 1
Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die überlassenen Räume in ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand zurückzugen.
Nr. 12 Abs. 2
Hat der Mieter die Schönheitsreperaturen unterlassen, so sind die nach Nr.5 Abs. 2 AVB fälligen Schönheitsreperaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen.
Nr. 12 Abs. 3
Sind bei Beendigung des Mitverhältnisses Schönheitsreperaturen noch nicht fällig im Sinne von Nr. 5 Abs. 2 AVB, so hat der Mieter an das Wohnungsunternehmen einen Kostenanteil zu zaheln, da die Übernahme von Schönheitreperaturen durch den Mieter bei der Berechnung der Miete berücksichtigt worden ist. Zur Berechnung des Kostenanteils werden die Kosten einer im Sinne Nr. 5 Abs. 2 AVB umfassenden und fachgerechten Schönheitsreperatur im _Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ermittelt.
...
Soweit der Mieter noch nicht fällige Schönheitsreperaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses durchführt, ist er von der Zahlung des Kostenanteils befreit.
Soweit die wahrscheinlich maßgeblichen Passagen aus dem Mietvertrag (allgemeine Vertragsbestimmungen). Die Familie wird zum Auszug 4 Jahre und 7 Monate in der Wohnung gewohnt haben.
Die Frage ist nun: Muss die Familie eine Renovierung der Wohnung beim Auszug durchgeführt haben oder ist dies auf Grund von "starren Reglungen" im Mietvertrag nicht nötig?
Vielen Dank für das Lesen dieses langen Beitrages!
