Renovierungskosten

Von: , Frage gestellt am Fr, 1. Sep 2006

Mal angenommen eine Familie will zum 30 Oktober aus ihrer Mietwohnung bei einer großen Genossenschaft ausziehen. Nun hat die Familie gehört, dass es es seit nich allzulanger Zeit, bezüglich der Renovierung der Wohnung neue Reglungen gibt. Es ist ihr zu Ohren gekommen, dass, wenn im Mietvertrag starre Regeln vereinbart wurden, diese ungültig sind. Nun hat die Familie mal in ihren Mietvertrag reingeschaut und folgende Absätze gefunden:

Nr. 5 Schönheitsreperaturen
Nr. 5 Abs.1
Schönheitsreperaturen sind fachgerecht auszuführen. die Schöneitsreperaturen umfassen insbesondere
- das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken,
- das streichen der Fussböden und den Innenanstrich der Fenster
- das streichen der Türen und der Außentüre von innen sowie
- der Heizkörper einschließlich der Heizrohre

Nr. 5 Abs. 2
Die Schönheitsreperaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen
- Küche, Bad, Dusche --> alle drei Jahre
- in Wohn und Schlafräumen --> alle 5 Jahre
- in anderen Räumen --> alle 7 Jahre

Nr. 5 Abs. 4
Der Mieter ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreperaturen beweispflichtig. Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen.

Nr. 12 Rückgabe der Mietsache
Nr. 12 Abs. 1
Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die überlassenen Räume in ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand zurückzugen.

Nr. 12 Abs. 2
Hat der Mieter die Schönheitsreperaturen unterlassen, so sind die nach Nr.5 Abs. 2 AVB fälligen Schönheitsreperaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen.

Nr. 12 Abs. 3
Sind bei Beendigung des Mitverhältnisses Schönheitsreperaturen noch nicht fällig im Sinne von Nr. 5 Abs. 2 AVB, so hat der Mieter an das Wohnungsunternehmen einen Kostenanteil zu zaheln, da die Übernahme von Schönheitreperaturen durch den Mieter bei der Berechnung der Miete berücksichtigt worden ist. Zur Berechnung des Kostenanteils werden die Kosten einer im Sinne Nr. 5 Abs. 2 AVB umfassenden und fachgerechten Schönheitsreperatur im _Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ermittelt.
...
Soweit der Mieter noch nicht fällige Schönheitsreperaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses durchführt, ist er von der Zahlung des Kostenanteils befreit.

Soweit die wahrscheinlich maßgeblichen Passagen aus dem Mietvertrag (allgemeine Vertragsbestimmungen). Die Familie wird zum Auszug 4 Jahre und 7 Monate in der Wohnung gewohnt haben.

Die Frage ist nun: Muss die Familie eine Renovierung der Wohnung beim Auszug durchgeführt haben oder ist dies auf Grund von "starren Reglungen" im Mietvertrag nicht nötig?

Vielen Dank für das Lesen dieses langen Beitrages!

5 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
    Re: Renovierungskosten

    Hallo erstmal. Nun hat
    die Familie gehört, dass es es seit nicht allzulanger Zeit,
    bezüglich der Renovierung der Wohnung neue Reglungen gibt. Es
    ist ihr zu Ohren gekommen, dass, wenn im Mietvertrag starre
    Regeln vereinbart wurden, diese ungültig sind.
    Da könnte das hier passen: http://blog.juracity.de/2006-04-27/bgh-bestaetigt-er...

    HTH
    mfg M.L.

  2. Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
    Re: Renovierungskosten

    Die Frage ist nun: Muss die Familie eine Renovierung der
    Wohnung beim Auszug durchgeführt haben oder ist dies auf Grund
    von "starren Reglungen" im Mietvertrag nicht nötig?

    Hallo,

    die Unwirksamkeit des starren Fristenplans ändert nichts daran, dass der Mieter weiterhin für die Schönheit der Wohnung verantwortlich ist.

    Und nach knapp 5 Jahren Bewohnung durch eine Familie wird es vermutlich nicht so sein, dass alles "wie neu" aussieht und daher keiner Renovierung bedarf.

    Oder doch?

    Grüße
    EK

  3. Antwort von nach 22 Stunden 0 hilfreich
    Re: Renovierungskosten

    Danke erstmal. Nun schau ich mir aber mal das gepostete Urteil an...

    http://blog.juracity.de/2006-04-27/bgh-bestaetigt-er...

    und stelle fest, dass dort von den gleichen starren Fristen die Rede ist wie im dargestellten Fall. Das eine Abnutzung der Wohnung durch die Familie erfolgt ist, ist unbestritten. Interpretiert die Familie das Urteil des Bundesverfassungsgericht richtig wenn sie annimmt, dass die betreffenden Passagen im Mietvertrag ungültig sind und sie damit nicht zur Durchführung der Schönheitsreperaturen herangezogen werden kann?

  4. Antwort von nach 3 Tagen 0 hilfreich
    Re: Renovierungskosten

    Hallo an Alle,

    ich frage mich, warum mich immer das Mietrecht hierher treibt. Liegt es daran, dass jeder den Anderen im Mietverhältnis über den Tisch ziehen will??? Ironischer Weise war mein bestes Mietverhältnis, das OHNE Vertrag.

    Also mein Problem zu den Renovierungskosten:
    mein Vertrag hört sich genauso an, wie dieser der Familie nur am Ende kommt ein Absartz hinzu, den die Vermieterin kurz vor dem Unterzeichnen hinzugefügt hat und ich ihn übersehen habe (beim nächsten Mal werde ich NIE MEHR vor Ort unterzeichnen, sondern den Vertrag zu einem Anwalt bringen):

    Nach 3 Jahren ist auf Grund der Abnutzung der Holzboden aufzuschleifen und neu zu versiegeln. Die Kosten der fachgerechten Ausführung übernimmt der Mieter.

    Ihr müsst wissen, dass die Kosten sich ungefähr 3000 € belaufen können. Ich empfinde das fast als Betrug.

    Jetzt habe ich noch einen Grund vom Vertrag zurückzutreten?:
    Der FI-SChalter in der Wohnung fehlt und die gesamte elektrische Anlage ist nicht geerdet. Ein Freund, der mir beim Umzug geholfen hat ist Elektriker und sagt, dass die Wohnung nicht den heutigen Normen entspricht. Die Wohnung ist sehr schön und ich würde sie gerne behalten, aber zu den obigen Bedingungen? Meine Vermieterin wohnt in Japan und hat hier nur einen Hausverwalter. Bitte, könnt Ihr mir helfen??? [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach 3 Tagen 0 hilfreich
      Re^2: Renovierungskosten

      Auch hallo.

      1. 'Neuen Beitrag schreiben'
      2. FAQ:1129 beachten
      3. was stand im Übergabeprotokoll von damals ?
      4. handelt es sich um eine 'starre Fristenregelung' ?

      mfg M.L.

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