Verarmung des Schenkers

Hallo,
wer weiß, ob folgendes Vorgehen legal ist?:
Eine Großmutter schenkt jedem ihrer vier Enkel im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge je eine Eigentumswohnung. Bei allen Wohnungen hat sie ein Nießbrachsrecht. Später kommt die Großmutter in ein Pflegeheim. Die Mieteinnahmen der Wohnungen plus ihre Rente reichen in der Summe nicht aus, um die Heimkosten zu decken. Weiteres Vermögen ist nicht vorhanden.

Frage 1: Ist Verarmung des Schenkers eingetreten?

Zwei der Schenkungen liegen bei Eintritt in das Pflegeheim weniger als 10 Jahre zurück.

Frage 2: Können diese Wohnungen verkauft werden?

Die Großmutter hatte zwei Töchter. Eine der Töchter ist kürzlich verstorben.
Beide hatten für die Mutter das Sorgerecht (heißt das so wenn man berechtigt wurde, für jemanden Entscheidungen zu treffen?), da sie bereits an Demenz leidet.
Frage 3: Hat nun die verbleibende Tochter automatisch das alleinige Sorgerecht? Oder „erben“ die Kinder der anderen Tochter das Sorgerecht bzw. können es beantragen?

Von den Wohnungen, welche vor weniger als 10 Jahren verschenkt wurden, gehört eine Wohnung einem Kind (A) der Verstorbenen und eine Wohnung einem Kind (B) der verbleibenden Tochter.

Frage 4: Kann die Tochter über einen möglichen Verkauf der Wohnungen oder einer Wohnung frei verfügen? Mit welchem Recht könnte sie die Wohnung von A verkaufen? Und müßte A in diesem Fall entschädigt werden?

Frafge 5: Sollte eine Wohnung verkauft werden, die Großmutter später versterben und noch Geld von der Wohnung „übrig bleiben“, ist das dann Teil des Regulären erbes (und geht an die Tochter) oder bekommt das der ehemals Beschenkte zurück?

Vielen Dank für alle Antworten!

Hallo

legal ist es, dass in das Rechtsbrett zu verschieben :wink: oder auch Sozialamt
Mit Miete hat dat ja wohl nix zu tun

LG
Mikesch

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

vielleicht wird’s ja noch verschoben …

Trotzdem mal vorab:
Wie sollen denn die Kosten für’s Pflegeheim gedeckt werden?

Soweit ich weiss, werden ggfs. die gesetzl. Erben (= wohl die Beschenkten) zur Kasse gebeten bzw. falls „das Amt“ (also die Allgemeinheit) einspringen muss, dann kommt sicher die „Verarmung des Schenkers“ ins Spiel:

http://www.zm-online.de/m5a.htm?/zm/2_03/pages2/fina…
Auszug:

Teure Schenkung
Liegen nämlich zwischen dem Eintritt der Bedürftigkeit und einer Schenkung weniger als zehn Jahre, kann das Amt eine Rückabwicklung der Schenkung fordern. Es beruft sich dabei auf den Paragrafen 528 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach muss ein Beschenkter das Geschenkte wieder zurückgeben oder einen vergleichbaren Wert aufbieten, wenn der Schenker verarmt ist.

War schon auf lange Sicht abzusehen, dass ein oder gar beide Elternteile ihren Lebensabend in einem Pflegeheim verbringen und dadurch dem Status der Bedürftigkeit anheimfallen würden, nützt ein Verschenken des elterlichen Vermögens auch dann nichts, wenn die Zehn-Jahres-Frist eingehalten wurde. Bei einem entsprechenden Verdacht beantragt das zuständige Sozialamt ein ärztliches oder psychologisches Gutachten. Mit einem positiven Beleg für eine solche Amtsvermutung gerät auch ein fristgerecht verschenktes Vermögen in die Fänge der beamteten Armutsverwalter. N
***

Eine Großmutter schenkt jedem ihrer vier Enkel im Zuge der
vorweggenommenen Erbfolge je eine Eigentumswohnung. Bei allen
Wohnungen hat sie ein Nießbrachsrecht. Später kommt die
Großmutter in ein Pflegeheim. Die Mieteinnahmen der Wohnungen
plus ihre Rente reichen in der Summe nicht aus, um die
Heimkosten zu decken. Weiteres Vermögen ist nicht vorhanden.

Frage 1: Ist Verarmung des Schenkers eingetreten?

Ja

Zwei der Schenkungen liegen bei Eintritt in das Pflegeheim
weniger als 10 Jahre zurück.

Frage 2: Können diese Wohnungen verkauft werden?

Die Frage ist falsch formuliert. Wohnungen können normalerweise immer verkauft werden. Wer will oder soll denn die Wohnungen verkaufen?
Falls du damit meinst, ob das Sozialamt die Wohnungen verkaufen kann: Nein, kann es nicht, denn es ist ja nicht der Eigentümer. Das Sozialamt kann aber den Anspruch, den die Oma gegen den Enkel hat (also den Ertrag aus dem Niesbrauchsrecht oder den Rückgabeanspruch wegen Verarmung des Schenkers) auf sich überleiten.

Die Großmutter hatte zwei Töchter. Eine der Töchter ist
kürzlich verstorben.
Beide hatten für die Mutter das Sorgerecht (heißt das so wenn
man berechtigt wurde, für jemanden Entscheidungen zu
treffen?), da sie bereits an Demenz leidet.

Nein, Sorgerecht gibt es nur bei Kindern. Ich vermute, eine der Töchter hatte die gesetzliche Betreuung, und die andere war Vertreterin. Falls die eigentliche Betreuerin gestorben ist, sollte die Vertreterin sich an das Vormundschaftsgericht wenden und beantragen, dass sie jetzt die Betreurin wird. Die Kinder der Töchter „erben“ die Betreuung in keinem Fall.

Frage 3: Hat nun die verbleibende Tochter automatisch das
alleinige Sorgerecht? Oder „erben“ die Kinder der anderen
Tochter das Sorgerecht bzw. können es beantragen?

s.o.
Betreuer kann immer nur einer sein. Natürlich könnte jedes der Kinder beantragen, Betreuer zu werden. Wer es wird, entscheidet das Vormundschaftsgericht.

Von den Wohnungen, welche vor weniger als 10 Jahren verschenkt
wurden, gehört eine Wohnung einem Kind (A) der Verstorbenen
und eine Wohnung einem Kind (B) der verbleibenden Tochter.

Frage 4: Kann die Tochter über einen möglichen Verkauf der
Wohnungen oder einer Wohnung frei verfügen? Mit welchem Recht
könnte sie die Wohnung von A verkaufen? Und müßte A in diesem
Fall entschädigt werden?

Keine der Töchter kann die Wohnungen einfach verkaufen, denn sie gehören ihr ja nicht. Wenn die Rente plus die Mieteinnahmen nicht ausreichen, um die Heimkosten zu decken, muss Sozialhilfe beantragt werden. Das Sozialamt wird den Rückforderungsanspruch auf sich überleiten. Der Verkauf der Wohnung(en) kann dadurch abgewendet werden, dass die Enkel die fehlenden Heimkosten zahlen. Das geht natürlich auch freiwillig, ohne dass das Sozialamt eingeschaltet wird.

Frafge 5: Sollte eine Wohnung verkauft werden, die Großmutter
später versterben und noch Geld von der Wohnung „übrig
bleiben“, ist das dann Teil des Regulären erbes (und geht an
die Tochter) oder bekommt das der ehemals Beschenkte zurück?

Diese Frage kann ich nicht beantworten.

Gruß
Nelly