Erfüllung Befristungsgrund bei Zeitmietvertrag

Hallo,

Mal wieder eine Frage zu den … Zeitmietverträgen.

Muss der Befristungsgrund eines zeitlich begrenzten Mietvertrags ab Kündigungstermin unbedingt erfüllt werden ?

Die Konstelation ist folgende:
Der Mieter hat ein Jahr vor dem eigentlichen Termin dem Vermieter eine - eigentlich natürlich ungültige - Kündigung zugesand. Dieser lehnt diese natürlich ab.

Der Mieter zieht trotzdem um, zahlt aber doppelt Miete.

Nun endet das Mietverhältniss und der Vermieter schließt mit einem Nachmieter einen weiteren befristeten Mietvertrag mit selben oder anderem Grund ab (ist Benutzung des selben Grundes eigentlich zulässig ?). -> 1. Befristungsgrund nicht erfüllt !

Wird damit die 1. Kündigung wirksam und könnte der Mieter die bezahlte Miete zurückfordern ?

Bin etwas Ratlos…

Danke,
Pat

Wie hat denn der 1. Befristungsgrund > „nicht erfüllt“? gelautet?

Danke für die Antwort !

Im Mietvertrag wird angegeben das die Tochter des Vermieters am Stichtag einziehen will, dies geschah und geschieht nun nicht.

Wird damit die 1. Kündigung wirksam und könnte der Mieter die bezahlte Miete zurückfordern ?

m.E. NEIN -
Das ist jedoch meine ganz persönliche Meinung und zu dieser Frage fallen mir auch keine Beispielurteile ein.
Meine Meinung beruht darauf, dass die Bestimmungen zum Zeitmietvertrag alle dem Schutz des Mieters bzw. dem Erhalt der Mieterwohnung dienen - im geschilderte Beispielfall geht es aber darum, dass der Mieter vor vereinbartem Mietende ausziehen wollte.
Für einen realen Einzelfall bleibt ggfs. nur eine rechtsanwaltliche Beratung.

M.E. könnte es dabei um die Frage gehen, warum nicht bereits zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter ausziehen wollte/um vorfristige Mietvertragsaufhebung bat, die Entscheidung „zieht Vermietertochter ein - ja/nein?“ getroffen werden konnte und warum nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ein Nachfolgemieter gesucht werden konnte.

Allerdings wären dafür durchaus auch plausible Gründe denkbar - und ggfs. müsste der Mieter dem Vermieter hier rechtsmissbräuchliches Verhalten beweisen.